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Ermittlungsverfahren gegen Dr. Strate (mit Update)

Die Staatsanwaltschaft Hamburg strengt auf Bestreben der Staatsanwaltschaft Augsburg ein Ermittlungsverfahren gegen den Hamburger Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate an, der auf seiner Internetseite zahlreiche Dokumente aus dem Wiederaufnahmeverfahren in der Sache Gustl Mollath veröffentlicht hat. Ihm wird vorgeworfen, mit einer Veröffentlichung derartiger amtlicher Schriftstücke des Strafverfahrens gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen zu haben.

Die Norm des § 353d StGB „Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“ führt im Strafrecht ein Schattendasein und soll den ordnungsgemäßen Ablauf von Strafprozessen sicherstellen und ist (in erster Linie) als Presseinhaltsdelikt konzipiert.

Eine ähnliche Regelung enthielt bereits § 17 des Reichspressegesetzes von 1874, nach der die Anklageschrift und andere amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses nicht durch die Presse veröffentlicht werden durften, bevor diese in öffentlicher Verhandlung kundgegeben wurden oder das Strafverfahren beendet war. Im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmende Normen haben ihren Niederschlag in den heutigen Landespressegesetzen gefunden.

Bei der Übernahme dieser landesgesetzlichen Regelungen in das Strafgesetzbuch wurde das Verbot auf alle Arten der Veröffentlichung, nicht nur diejenige durch Presse oder Rundfunk, ausgedehnt. Die Vorschrift sollte dadurch den Charakter eines Sondergesetzes für die Presse verlieren (Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 7/550, S. 283). Auf der anderen Seite wurde die Strafbarkeit dahingehend eingeschränkt, dass § 353 d Nr. 3 StGB lediglich die Veröffentlichungen „im Wortlaut“ unter Strafe stellt. Aufgabe dieser Strafvorschrift ist es, die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Laienrichter (Schöffen) sowie der Zeugen zu sichern (BT-Drucks. 7/550, S. 283 f.). Des Weiteren soll sie den von einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren Betroffenen vor einer vorzeitigen Bloßstellung schützen (Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. 7/1261, S. 23).

Im Rahmen der „Flick-Spendenaffäre“ veröffentlichte der „stern“ in drei Ausgabe Berichte über die Ermittlungen der Bonner Staatsanwaltschaft und zitierte dazu im Wortlaut aus den Vernehmungsprotokollen eines Beschuldigten und zweier Zeugen. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage gegen mehrere Redakteure und legte ihnen zur Last, sie hätten als Verantwortliche im Sinne des Pressegesetzes amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt, bevor diese in öffentlicher Verhandlung erörtert worden seien und bevor das Verfahren abgeschlossen worden sei. Das Amtsgericht Hamburg beschloss nach Durchführung der Hauptverhandlung, das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des § 353 d Nr. 3 StGB entscheiden zu lassen. Dieses schränkte den Straftatbestand soweit ein, dass die Strafbarkeit entfällt, wenn die Veröffentlichung mit Einwilligung des von der Berichterstattung Betroffenen erfolgt (BVerfGE 71, 206). So liegt es hier im Fall der Wiederaufnahme Mollath.

Der lesenswerte Schriftsatz von Rechtsanwalt Strate an die Staatsanwaltschaft Hamburg ist nun ebenfalls in seiner Dokumentation zu finden.

Nachtrag vom 03.07.2013: Hier geht es weiter …