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Der Schutz der Psyche durch den Tatbestand der Körperverletzung

Dass bereits der infolge einer Ohrfeige oder eines leichten Trittes kurzzeitig erlittene Schmerz den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen kann, wird nicht in Zweifel gezogen. Die körperliche Integrität genießt oberhalb der niedrigen Bagatellgrenze1 einen umfangreichen Schutz. Weniger eindeutig sieht es hingegen bei der strafrechtlichen Einordnung von ausschließlich psychischen Einwirkungen des Täters auf sein Opfer – etwa durch Mobbing oder andere seelische Verletzungshandlungen – aus, die oftmals subtiler und daher für Außenstehende schwieriger zu erkennen, jedoch für den Verletzten mitunter nicht weniger schwerwiegend sind. Die §§ 185 ff. StGB, welche ausschließlich Ehrverletzungen unter Strafe stellen2, vermitteln den Betroffenen psychischer Einwirkungen keinen ausreichenden Schutz, sofern hierdurch (zugleich) deren seelisches und körperliches Wohlbefinden berührt ist. Gleichwohl kann die Psyche angesichts der Alltäglichkeit der sich aus zwischenmenschlicher Interaktion ergebenen Konfliktsituationen keinen absoluten strafrechtlichen Schutz erfahren. Hat ein Verhalten eine Verletzung der Psyche oder eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens herbeigeführt, fällt die Differenzierung zwischen sozial unerwünschtem, aber straflosem Fehlverhalten einerseits und nach §§ 223 ff. StGB strafbarem Unrecht andererseits mitunter schwer.

Im Folgenden wird daher überblicksartig aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die psychische Integrität den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Darüber hinaus wird die Einordnung psychischer Einwirkungen als verfolgbare Straftat für die verletzte Person am Beispiel des Hervorrufens einer Posttraumatischen Verbitterungsstörung3 beleuchtet.

Schutz der Psyche durch eine Körperverletzung

Die Vielseitigkeit psychischer Einwirkungen sowie deren psychische und körperliche Folgen

Psychische oder seelische Einwirkungen umfassen Äußerungen, Handlungen sowie Haltungen, die einen Menschen herabsetzen, demütigen, kränken, ihn unterdrücken und ihm das Gefühl von eigener Wertlosigkeit vermitteln. Die Folgen für die Betroffenen können von negativen Emotionen, wie Angst und Verzweiflung oder Gefühlsausbrüche (z.B. Weinkrämpfe und Erregungen), körperlichen Auswirkungen (z.B. Angstschweiß, Schlafstörungen und Zitteranfälle) bis hin zu pathologischen Zuständen, etwa in Form von Depressionen und damit einhergehender ausgeprägten physischen Symptomen reichen.

Zur psychischen Gewalt gehören Mobbing am Arbeitsplatz ebenso wie psychische Übergriffe von Familienangehörigen, die sich etwa durch wiederholtes Anschreien, Druckausübung, bewusste Kränkung und emotionale Vernachlässigung äußern können. Insbesondere wenn schwerwiegende Angriffe über einen langen Zeitraum stattfinden, können sich diese derart verdichten, dass die hieraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen und Verletzungen, wie tiefe Trauer, Angstzustände oder Hoffnungslosigkeit, zu einer psychischen Erkrankung führen. Diese kann mit weiteren erheblichen körperlichen sowie seelischen Auswirkungen einhergehen.

Psychische Einwirkungen am Beispiel der Posttraumatischen Verbitterungsstörung

Durch langanhaltende Diffamierung, Beleidigungen sowie sonstigen Kränkungen und Demütigungen kann der Betroffene neben (schweren) Depressionen insbesondere auch eine Posttraumatische Verbitterungsstörung (PTED) entwickeln, die nach der ICD-10-Klassifikation als psychische Krankheit eingeordnet wird. Eine PTED wird bei Patienten festgestellt, die unter einer schweren beeinträchtigenden und langanhaltenden sowie schwer bethandelbaren emotionalen Störung leiden. Diese emotionale Verbitterung ist eine Reaktion auf Ungerechtigkeit, Vertrauensbruch, Kränkung und Herabwürdigung und ist durch eine Mischung aus Aggression und Resignation gekennzeichnet. Begleitet werden diese Empfindungen von somatoformen Störungen, Antriebsstörungen, Initiativlosigkeit sowie sozialem Rückzug.

Dabei leiden die Betroffenen im Einzelnen etwa unter einer dauerhaften, ängstlich bedrückten, freudlosen und leicht reizbaren Grundstimmung mit aggressiv-depressiven Komponenten, wobei sie sich als hilfloses Opfer erleben, sich selbst Vorwürfe machen und unter einer Reihe unspezifischer, somatischer Beschwerden leiden. Dies kann in einem Lebensüberdruss mit Suizidgedanken gipfeln. Die Dauer der Beeinträchtigungen nimmt in der Regel mehr als sechs Monate in Anspruch und belastet den Betroffenen damit über einen langen Zeitraum stark. Betroffene Personen berichten unter anderem von geringem Antrieb, massiver Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen, Verdauungsproblemen, Kopfschmerzen, Verspannungen, Weinkrämpfen, Gewichtsabnhame, Unvermögen, mit Routineanforderungen des alltäglichen Lebens fertig zu werden, starken Ängsten bis hin zu Herzrasen und Schwindelgefühlen4.

Der Körperverletzungstatbestand bei rein psychischen Einwirkungen

Mit Blick auf die zuvor dargestellte Bandbreite sowie Bedeutung psychischer Beeinträchtigungen – entweder durch die Tathandlung selbst oder als Erfolg der Tathandlung – fragt sich, wie der strafrechtliche Schutz des Verletzten in diesen Fällen konkret ausgestaltet ist. Jenseits der §§ 185 ff. StGB können psychische Einwirkungen und deren Folgen insbesondere als Körperverletzung qualifiziert werden. Nach § 223 Abs. 1 StGB macht sich bekanntermaßen strafbar, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Angesichts des hohen Stellenwerts des von §§ 223 ff. StGB geschützten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit5, das durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auch verfassungsrechtlichen Schutz genießt, werden die Tatbestandsvoraussetzungen der einfachen Körperverletzung von der Rechtsprechung eher weit ausgelegt: So kann etwa das Abschneiden von Haaren eine körperliche Misshandlung darstellen6 und das Herbeiführen von Volltrunkenheit als Gesundheitsschädigung qualifiziert werden7. Einer dauerhaften oder besonders tiefgreifenden Funktionseinschränkung bedarf es somit bei rein körperlichen Eingriffen nicht.

Dieser Maßstab lässt sich indes nicht ohne Weiteres auf ausschließlich psychische Beeinträchtigung übertragen. Bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes der Körperverletzung durch rein psychische Einwirkungen ist insbesondere sauber zwischen den folgenden Fragestellungen zu differenzieren: Wann stellt eine seelische Beeinträchtigung zugleich eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens dar? Und sind rein psychische Erkrankungen als Gesundheitsschädigungen zu qualifizieren?

Dass das Strafgesetzbuch seelische Krankheiten kennt, wird bereits anhand von § 20 StGB deutlich, der ausdrücklich von einer „krankhaften seelischen Störung“ spricht, worunter alle psychischen Abweichungen von Krankheitswerten fallen, für die eine organische Ursache verantwortlich gemacht wird8. Der Gesetzgeber hat die Relevanz für die Betroffnen seelischer Gewalt bereits anerkannt und das Eintreten bzw. die Gefahr psychischer Folgen als strafrechtlich verfolgbares Unrecht an anderer Stelle bereits ausdrücklich geregelt. So stellt § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB die Misshandlung von Schutzbefohlenen insbesondere für den Fall unter Strafe, in dem der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die bloße Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung bringt. Eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt in Betracht, sofern die Körperverletzung zur Folge hat, dass die verletzte Person in geistige Krankheit verfällt. Zudem wurde 2007 mit § 238 StGB der Tatbestand des Nachstellens eingeführt. Hiernach ist etwa das wiederholte unerwünschte Kontaktieren sowie Bedrohen des Opfers strafbar, sofern dieses Tatverhalten geeignet ist, dessen Lebensgestaltung nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Körperliche Misshandlung

Unter einer körperlichen Misshandlung wird jede üble unangemessene Behandlung verstanden, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Verletzten nicht nur unerheblich beeinträchtigt9. Danach bedarf es jedenfalls auch einer Veränderung der Körpersubstanz10. Einwirkungen, die ausschließlich das seelische Wohlbefinden berühren, sollen folglich nicht erfasst sein11. Vielmehr soll ein objektivierbarer pathologischer Zustand infolge psychischer Belastungen12 zur Annahme strafrechtsrelevanten Verhaltens erforderlich sein. Insofern bedarf es für die Verfolgung primär psychischer Leiden als Körperverletzung aus Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer körperlichen Verursachung und einer körperbezogenen Wirkung eines Befundes13.

So soll etwa das Hervorrufen von Angst- und Panikgefühlen beim Opfer nach der Rechtsprechung des BGH nicht ausreichen, um eine körperliche Misshandlung anzunhemen14. Bedrohungs- und Einschüchterungshandlungen des Täters dürfen sich für die Bejahung einer körperlichen Misshandlung nicht nur auf das seelische Gleichgewicht des Betroffenen auswirken, sondern müssen jedenfalls auch die körperliche Verfassung betreffen15.

Nach diesem Verständnis wäre etwa Mobbing nur für die Fälle als strafbare Körperverletzung zu qualifizieren, in denen der Betroffene etwa eine durch Stress verursachte Reizung der Nervensystems erlitten oder sich eine sonstige körperliche Manifestationen des psychischen Leids gezeigt hat. Demgegenüber wird in der Rechtsprechung in Einzelfällen aber teilweise auch vertreten, dass bereits der Aufbau einer psychisch zermürbenden Atmosphäre der Feindseligkeit, der die betroffene Person nicht ausweichen kann, als Tathandlung in Betracht kommt16.

In einem Fall, in dem der BGH die psychischen Folgen des Anspuckens rechtlich zu beurteilen hatte, stellte er differenzierend heraus, dass die bloße Erregung von Ekelgefühlen für die Annahme einer körperlichen Misshandlung nicht ausreiche, wohingegen das Hervorrufen von Brechreiz geeignet sei, das Tatbestandsmerkmal zu erfüllen17. Bei der sich zynisch anmutenden Frage, wann konkret die Empfindung von Ekel in die Schwelle des § 223 Abs. 1 StGB erreichenden Brechreiz mündet, wird offenbar, wie es um das Kriterium des objektivierbaren pathologischen Zustandes tatsächlich bestellt ist. Die Grenzen sind keinesfalls so eindeutig, wie es die Rechtsprechung und weite Teile der Literatur darzustellen versuchen18.

Die Voraussetzungen einer strafbaren psychischen Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt der körperlichen Misshandlung bedürfen somit selbst mit Blick auf den von der Rechtsprechung geforderten objektivierbaren pathologischen Zustand stets der genauen Prüfung im konkreten Einzelfall.

Der Bundesgerichtshof setzt gemäß der Definition der körperlichen Misshandlung weiter einschränkend voraus, dass es sich bei einer konkreten psychischen Einwirkung auch um eine Beeinträchtigung erheblichen Ausmaßes handeln muss19. Diese Voraussetzung einer Bewertung eröffnet nicht nur weite, unspezifizierte20 Beurteilungsspielräume. Zugleich statuiert die Rechtsprechung hiermit, dass – anders als bei rein körperlichen Übergriffen, bei denen als Taterfolg auch nur vorübergehende und moderate Funktionseinschränkung zur Annahme strafbaren Verhaltens ausreichen und das Vorliegen eines pathologischen Zustandes nur für die Bejahung der Gesundheitsschädigung erforderlich ist – die Versuchung rein psychischer Folgen faktisch einem strengeren Maßstab unterliegen sollen. Bei psychischen Beeinträchtigungen bedarf es nicht nur der Feststellung der Erheblichkeit, sondern diese müssen wie zuvor dargestellt, das Maß eines objektivierbaren pathologischen Zustandes erreichen. Unklar bleibt, in welchen Fällen es der Einschränkung durch das Erfordernis der Erheblichkeit bedarf, wenn bereits ein pathologischer Zustand festgestellt wurde. Es besteht die Gefahr, dass der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB hierdurch für psychische Einwirkungen ausgehöhlt wird und dogmatisch die Grenze zur schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs.1 Nr. 3 StGB verschwimmt.

Gesundheitsschädigung

In Abgrenzung zur körperlichen Misshandlung sieht der Gesetzeswortlaut bei der Tatbestandsvoraussetzung des Gesundheitsschädigung keine Beschränkung auf die körperliche Gesundheit vor. Konsequenterweise sind daher auch krankhafte Zustände rein psychischer Art erfasst21.

Dieser weite Wortlaut sei aber infolge systematischer Auslegung zu begrenzen. In dem Zusammenhang wird angeführt, die vom Gesetzgeber für § 223 StGB bewusst gewählte Überschrift „Körperverletzung“22 lege nahe, dass dies abschließend gemeint sei. Das vermag indes nicht zu überzeugen, da das Strafgesetzbuch weitere Tatbestände enthält, deren Überschriften das tatbestandlich beschriebene Verhalten nur zum Teil erfassen23. Zudem trägt der 17. Abschnitt zwar die Überschrift „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“, gleichwohl nimmt er hierin enthaltene § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB ausdrücklich Bezug auf die Schädigung der „seelischen Entwicklung“ und § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf „geistige Krankheit“24. Die systematische Herangehensweise spricht vielmehr für die Qualifizierung krankhafter Zustände rein psychischer Art als Gesundheitsschädigung. Denn wenn in § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Verursachung ausschließlich psychischer Erkrankungen in der gesetzlichen Überschrift als schwere Körperverletzung anerkannt werden, liegt es nahe, sie im Wege eines Erst-recht-Schlusses auch als einfache Körperverletzung in Form der Gesundheitsschädigung anzusehen25.

Hiermit ist auch die gängige Definition der Gesundheitsschädigung in Einklang zu bringen, worunter das Hervorrufen oder Steigern eines – wenn auch nur vorübergehenden – pathologischen Zustandes verstanden wird26. Ein pathologischer Zustand muss nicht zwingend somatisch auswirken, etwa wenn der Täter dem Opfer eine psychische Erkrankung zufügt, mit der keine körperlichen Symptome einhergehen.

Dementgegen sieht die Rechtsprechung jedoch einschränkend vor, dass auch im Rahmen der Prüfung der Gesundheitsschädigung infolge psychischer Beeinträchtigungen der Körper in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen müsse27. Hierfür sollen bereits Zittern, Schlafstörungen und Angstzustände28 ausreichen, soweit sie nicht nur unerheblichen Ausmaßes sind. Insofern besteht nach der herrschenden Meinung ein inhaltlicher Gleichlauf mit der Tatbestandsvoraussetzung der körperlichen Misshandlung29, sodass eine Differenzierung der beiden Merkmale bei rein psychischen Einwirkungen faktisch nicht erfolgt.

Zur Beantwortung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen das Maß einer Gesundheitsschädigung erreichen, kommt es dabei richtigerweise nicht darauf an, ob der Verletzte zuvor (vollständig) psychisch gesund war oder bereits eine psychische oder körperliche Vorbelastung bestand30. Denn auch eine pathologische Steigerung einer vorhandenen Erkrankung ist als Gesundheitsschädigung anerkannt31. Konsequenterweise darf es sich daher ebenso wenig auswirken, wenn der Verletzte ungeachtet der erlittenen psychischen Einwirkung bereits an sich eine verletzliche Persönlichkeitskultur aufweist. Dabei muss das Verhalten des Täters selbstverständlich kausal für die vom Opfer erlittenen psychischen sowie hierauf beruhenden körperlichen Auswirkungen sein, was hingehen regelmäßig auch bei bereits bestehenden psychischen Störungen der Fall ist, wenn der gegenwärtige Zustand kein Rezidiv einer zuvor bestehenden psychischen Erkrankung ist.

Die Bedeutung der Einordnung psychischer Körperverletzung als Straftat

Dass die psychische Körperverletzung nach herrschender Ansicht nur bei der Feststellung somatisch objektivierbaren Zuständen vorliegen soll, muss – insofern folgerichtig – dazu führen, dass der Täter straflos bliebe, der dem Opfer eine psychische Erkrankung zufügt, mit der keine körperlichen Symptome einhergehen.

Für den Verletzten kann indes bereits die Erkenntnis, dass er nicht bloß Opfer eines persönlichen psychischen Angriffs durch einen Angehörigen, Arbeitskollegen oder Bekannten geworden ist, sondern es sich hierbei auch um strafbares Unrecht handelt, helfen, sich hiergegen effektiv unter Bemühung der Strafverfolgungsbehörden zu Wehr zu setzten. Die konsequente Anerkennung psychischer Beeinträchtigungen als Körperverletzung stärkt auch das gesellschaftliche Bewusstsein um die Bedeutung der psychischen Gesundheit. Der Anwendungsbereich der Körperverletzungsdelikte umfasst demnach richtigerweise neben dem Schutz der körperlichen Integrität auch einen konsequenten Schutz der Psyche.

Der dadurch teilweise befürchteten Ausdehnung des Körperverletzungstatbestandes32 und damit einhergehenden weiten Beurteilungsspielräumen, ist entgegenzuhalten, dass insbesondere das körperliche Empfinden von Schmerz im Nachhinein ebenfalls schwer nachzuvollziehen ist und nicht zwingend objektivierbar gemacht werden kann. Gleichwohl fordert niemand ernsthaft, dass das Zufügen „bloßer“ Schmerzempfindungen oberhalb der Bagatellgrenze aus dem Tatbestand des § 223 StGB herauszunehmen sei. Schaut man sich dieses Phänomen am Beispiel der Ohrfeige an, so muss man feststellen, dass die Rechtsprechung hierfür „ein – wenn auch nur kurz anhaltendes – Schmerzempfinden“33 sowie „leichten Schmerz“34 ausreichen lässt. Es wird deutlich, dass hier – wie auch bei den Einwirkungen rein psychischer Art die prozessuale Notwendigkeit einer genauen Sachverhaltsfeststellung im Vordergrund stehen muss35, statt eine unzulässige Einengung des Tatbestandes vorzunehmen.

In dem Zusammenhang ist die Heranziehung der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) sinnvoll. Hierbei handelt es sich um ein weltweit anerkanntes Klassifikationssystem für medizinische Diagnosen, das von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben und auch zur Klassifikation psychischer Störungen (fünftes Kapitel der ICD-10) angewandt wird. Bei der Beurteilung, ob eine psychische Beeinträchtigung als Körperverletzung zu qualifizieren ist, erscheint es sinnvoll, sich an die Diagnosekriterien der ICD-10 zu orientieren und diese als objektivierbaren Maßstab heranzuziehen.

Fazit

Hat ein Verhalten bei einem menschlichen Gegenüber eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens oder der Psyche herbeigeführt, stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um sozial unerwünschtes aber strafloses Fehlverhalten handelt oder ob dies eine strafbare Körperverletzung darstellt.

Bei rein psychischen Einwirkungen erfolgt faktisch keine Differenzierung zwischen dem Tatbestandsmerkaml der körperlichen Misshandlung und dem der Gesundheitsschädigung, da sich die seelischen Beeinträchtigungen für die Annahme einer Körperverletzung nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung jeweils in einem pathologischen Zustand zeigen müssen. Hierbei sollte sich insbesondere an dem international anerkannten Klassifikationssytem ICD orientiert werden, das für die Stellung von Diagnosen objektivierbare Maßstäbe bereithält. Eine Diagnose nach den ICD-10-Kriterien erleichtert zugleich die prozessuale Sachverhaltsfeststellung.

Es ist daher ratsam, dass die Auswirkungen psychischer Einwirkungen zur Untermauerung einer etwaig zu erstattenden Strafanzeige ärztlich festgestellt und für die Strafverfolgungsbehörden nachvollziehbar dokumentiert werden. Auch eine psychologische Begutachtung der mit der Tat einhergehenden psychischen Folgen kann in dem Zusammenhang sinnvoll sein.

  1. Hartung, in: MüKo-StGB (4. Aufl. 2021), Vor. § 223 Rn. 34, 39 []
  2. Eisele, Schnittenhelm, in: Schönke/Schröder (30. Aufl. 2019), Vor. § 185 Rn. 1 man. []
  3. Posttraumatic Embitterment Disorder, PTED, ICD-10: F43.8 []
  4. Zur Verdeutlichung wird auf die Langfassung des Diagnostischen Interviews „PTED Skala Selbstbeurteilungsfragebogen“ verwiesen, das ausschnittsweise die voran besprochenen Aspekte bezüglich der physischen Auswirkungen deutlich macht: Linden, Baumann, Lieberei & Rotter (2013) PTED Skala. []
  5. Vgl. etwa Lilie in: LK-StGB(12. Aufl. 2018) Vor. § 223 Rn.1; Hardtung, in: MüKo-StGB (4. Aufl. 2021), Vor § 223 Rn. 1 []
  6. BGH NJW 1953, 1440; BGH NJW 1966, 1763; BGH NStZ-RR 2009, 50 []
  7. BGH NJW 1983, 462; BGH NStZ 1986, 266 []
  8. Streng, in MüKo-StGB (4. Aufl. 2020) § 20 Rn. 31 []
  9. BGHSt 14, 269 [271]; BGH NStZ 2007, 404; Fischer, StGB (69. Aufl. 2022), § 223 Rn. 4 mwN []
  10. Wolters, in: SK-StGB (9. Aufl. 2017), § 223 Rn. 7, 11 []
  11. Fischer, StGB (69. Aufl. 2022), § 223 Rn. 12 []
  12. BGH NJW 1976, 1143; BGH NStZ 1986, 166; Fischer, StGB (69 Aufl. 2022), § 223 Rn. 12; Wolters, in: SK-StGB (9. Aufl. 2017), 223 Rn. 11 []
  13. Lackner/Kühl/Kühl (29. Aufl. 2018) § 223 Rn. 4 []
  14. BGHSt 48, 34 [36 f.] []
  15. BGH NStZ-RR 2012, 340 []
  16. OLG Celle NJW 2008, 2202 [2003] []
  17. BGH Beschl. v. 18.08.2015 – 3 StR 289/15, JR 2016, 707 []
  18. BGH NJW 1976, 1143; BGH NStZ 1986, 166; Fischer, StGB (69. Aufl. 2022), § 223 Rn. 12; Wolters, In: SK-StGB (9. Aufl. 2017), § 223 Rn. 11; Ruppert, JR 2016, 686 [689] []
  19. BGH NJW 2013, 3383 [3384] []
  20. Paeffgen, Böse, in: NK-StGB (5. Aufl. 2017) § 223 Rn. 9 []
  21. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (30. Aufl. 2019), § 223 Rn. 6; Wolters, in: SK-StGB (9. Aufl. 2017), § 223 Rn. 33; Hardtung, JuS 2008, 864 [867] []
  22. Lilie, in: LK-StGB (11. Aufl. 2001) § 223 Rn. 15; Ruppert, JR 2016, 686 [689] []
  23. Vgl. etwa § 267 StGB, der die Überschrift „Urkundenfälschung“ trägt, aber auch den Gebrauch verfälschter Urkunden erfasst oder § 303a StGB, der mit „Datenveränderung“ überschrieben ist und zugleich das Löschen, Unterdrücken und Unbrauchbarmachen unter Strafe stellt. []
  24. Hardtung, in: MüKo-StGB (4. Aufl. 2021), § 226 Rn. 40 []
  25. Hardtung, JuS 2008, 864 [867] []
  26. BGH NJW 1960, 2253; Fischer, StGB (69. Aufl. 2022) § 223 Rn. 8 []
  27. BGH NJW 1996, 1068 [1069]; BGH NStZ 1997, 123; BGHSt 48, 34 [37]; BGH NJW 2003, 150 [153] []
  28. BGH NJW 1983, 462; BGH NJW 1996, 1068 [1069]; vgl. hingegen BGHSt 48, 34 [36 f.], wonach das Empfinden von Angst gerade nicht ausreichen soll. []
  29. Vgl. etwa BGH NstZ 1997, 123; Ruppert, JR 2016, 686 [689] []
  30. Vgl. Fischer, StGB (69. Aufl. 2022) § 223 Rn. 8 []
  31. BGH NJW 1960, 2253 []
  32. Vgl. etwa Ruppert, JR 2016, 686 [692] []
  33. BGH NStZ-RR 2014, 11 []
  34. BGH NStZ-RR 2015, 211 []
  35. Hardtung, in: MüKo-StGB (4. Aufl. 2021), § 223 Rn. 39 []