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BGHSt: Das falsch abgeheftete Protokoll

Nach § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertig gestellt ist – ein Punkt, der gerne mal übersehen wird. Der BGH musste sich jetzt mit der Frage befassen, wie es ist, wenn das Protokoll zwar fertiggestellt ist, sich aber nicht bei der Akte befindet (Begriff der Fertigstellung).

Der Zustellung lag folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 schickte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten unter Hinweis auf das fehlende Teilprotokoll und die sich ihrer Auffassung nach daraus ergebende Unwirksamkeit der Zustellung an das Landgericht zurück und bat darum, das Urteil nach Fertigstellung des Protokolls erneut zuzustellen. Im Zuge der anschließenden Nachforschungen der Strafkammergeschäftsstelle wurde das Teilprotokoll vom letzten Hauptverhandlungstag im Retentheft zur Akte, das dem Rechtspfleger des Landgerichts zur Kostenbearbeitung vorlag, aufgefunden und nunmehr in die Verfahrensakten eingeheftet, die sodann formlos der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurden und ihr am 1. März 2012 wieder vorlagen.
(Hervorhebung hier)

Die Fertigstellung des Protokolls erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokollinhalts erforderlichen Unterschriften geleistet wurde, und nicht erst dann, wenn es in tatsächlicher Hinsicht zur Akte genommen wird.

Weder für die Fertigstellung des Protokolls gemäß § 271 Abs. 1 StPO noch für die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils nach § 273 Abs. 4 StPO ist es erforderlich, dass die von den Urkundspersonen unterschriebene Niederschrift in tatsächlicher Hinsicht zur Akte genommen wird. Beide Bestimmungen enthalten bezüglich des Protokolls keine mit der für das schriftliche Urteil geltenden Vorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vergleichbare Regelung, sondern stellen ihrem Wortlaut nach bei der Fertigstellung des Protokolls allein auf die nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Unterschriften der Urkundspersonen und für die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils ausschließlich auf die Fertigstellung des Protokolls ab. (…)

Auch der Gesetzeszweck des § 273 Abs. 4 StPO gebietet es nicht, die Wirksamkeit der Urteilszustellung von einem Einheften der Niederschrift in die Verfahrensakten abhängig zu machen. Denn mit der Fertigstellung des Protokolls wird die Niederschrift, ohne dass es auf eine äußerliche Verbindung mit den Verfahrensakten ankommt, zum Bestandteil der Akten und unterliegt dem Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten.

BGH, Beschluss v. 13.02.2013 – 4 StR 246/12