Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Oktober 2011 ein Urteil des Landgericht Darmstadt aufgehoben, das einen Angeklagten wegen des Besitzes und des Verbreitens kinderpornografischer Schriften verurteilt und darüber hinaus Sicherungsverwahrung angeordnet hatte. Nach der Zurückverweisung hatte das LG Darmstadt erneut die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der BGH befand die neuerlichen Ausführungen des Landgerichts für unzureichend und hob das landgerichtliche Urteil erneut auf, allerdings diesmal nicht ohne deutliche Worte in Richtung Darmstadt und in eigener Entscheidung ausdrücklich ohne Anordnung einer Sicherungsverwahrung:
Der Senat schließt nunmehr aus, dass ein neues Tatgericht noch Tatsachen feststellen könnte, die bei Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten. Er entscheidet deshalb selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt.
BGH, Urteil vom 13.03.2013 – 2 StR 392/12
Deutlicher geht’s kaum …