Reisende mit der Deutschen Bahn haben bei erheblichen Verspätungen einen Anspruch auf die zumindest teilweise Erstattung des Fahrpreises, auch wenn die Verspätung auf höherer Gewalt, etwa bei Unwettern beruht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied heute, dass Eisenbahnunternehmen in Europa ihren Reisenden bei Verspätungen auch dann den Fahrpreis teilweise erstatten müssen, wenn höhere Gewalt wie etwa durch Unwetter, Erdrutsche oder Streiks der Grund für die Verspätung sind. Entsprechend der Verordnung EG, Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments sowie des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr haben Kunden im Falle einer Verspätungen von ein bis zwei Stunden Anspruch auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Preises der Fahrkarte; ab zwei Stunden muss das Bahnunternehmen mindestens die Hälfte des Preises erstatten. Klauseln in ihren Beförderungsbedingungen, die Entschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind demnach ungültig.
EuGH, Urt. v. 26.09.2013 – C-509/11
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