Strafakte.de

Die Toten Hosen und ihr Schutz vor Entstellung (Nachtrag)

Mit singenden Politikern ist das so eine Sache – das weiß man nicht erst seit Andrea Nahles und dem Pippi-Lied. Wie ihre Tochter nach so einem Gute-Nacht-Lied schlafen kann, ist rätselhaft – aber das ist eine andere Geschichte.

Die Toten Hosen distanzierten sich durch Erklärung schon im Wahlkampf von der Verwendung ihrer Musik durch die Parteien zu Wahlkampfzwecken, stellen aber wohl rechtlich richtig fest:

In letzter Zeit sind wir mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass unser Lied „Tage wie diese“ immer wieder auf verschiedenen Wahlkampfveranstaltungen eingesetzt wird, vor allen Dingen bei CDU und SPD. Die Rechtslage ist leider so, dass wir dagegen nichts tun können

Die Toten Hosen, Entstellung, Urheberrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht, Wahlkampf, Parteien, CDU, Kauder, Volker

Erklärung der Toten Hosen zur Verwendung ihrer Musik im Wahlkampf

Die Union und ihre Mitglieder interessiert das wenig und setzte dem Ganzen gestern noch die Krone auf: Mit einer Gesangseinlage „Tage wie diese“ von Volker Kauder – geplant oder nicht – hier im Video anzusehen. Aber irgendwo muss die Grenze zum § 14 UrhG und dem Schutz des Urhebers vor der Entstellung seines Werkes doch überschritten und dadurch schließlich das Urheberpersönlichkeitsrecht der Toten Hosen doch verletzt sein.

Eine nicht ganz unspannende urheberrechtliche Fragestellung wie ich finde. Was meinen die Urheberrechtler hier dazu?

 

Nachtrag vom 25.09.2013: Nun äußern sich Die Toten Hosen selbst zu dieser Sache:

Uns persönlich kam die Darbietung eher wie ein Autounfall vor:
Nicht schön, aber man schaut trotzdem hin…
Denn eins ist ja wohl klar: Das grausam vorgetragene Lied war immer noch mit Abstand die beste Leistung, die die CDU in letzter Zeit hervorgebracht hat.

 

Nachtrag vom 24.09.2013:

Ich möchte nochmal einige Zeilen ergänzen, nachdem die Reaktionen nahelegen, dass ich nicht richtig verstanden wurde (Link). Natürlich ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn eine demokratische Partei ein Lied im Wahlkampf benutzt. Während sich die obige Stellungnahme der Toten Hosen auf eine allgemeine Verwendung ihrer Musik im Wahlkampf bezog, meinte ich explizit das Singen des Liedes durch Volker Kauder (u.a.) auf der CDU-Wahlparty, im UrhR wohl als Aufführung bezeichnet. Eine Entstellung gem. § 14 UrhG prüft man in drei Schritten:

  1. Es muss eine Entstellung oder eine sonstige Beeinträchtigung vorliegen. Nach Unverzagt, in: Wörterbuch der Musikwirtschaft (2006) versteht man darunter „jede Verzerrung oder Verfälschung der Wesenszüge des Werkes“, so etwa auch durch Verbreitung des Werks in unpassender Umgebung, wenn dadurch das Werk selbst herabgewürdigt würde. Oft wird auch davon gesprochen, dass das Werk „verstümmelt“ oder Lächerlichkeit preisgegeben würde. Als Beispiel nennt Schack, Rn. 384 die Untermalung eines Pornofilms mit Maurice Ravels „Bolero“. Wenn jemand (offensichtlich) nicht singen kann, es am Rhythmusgefühl und an Tonalität mangelt, ist eine Entstellung m.E. nicht sehr fernliegend. Allerdings sei auf „bloße Empfindlichkeiten“ des Urhebers keine Rücksicht zu nehmen, sondern dafür ein objektiver Bewertungsmaßstab durch einen „das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen“ anzulegen (st. Rspr.).
  2. Die Beeinträchtigung muss geeignet sein, die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers zu gefährden. Diese Eignung wird bereits durch das Vorliegen einer objektiven Beeinträchtigung des Werkes indiziert. (OLG München ZUM 1992, 307)
  3. Schließlich müsste es sich um berechtigte Interessen ideeler Natur des Urhebers handeln. Dies erfordert nach Schack, Rn. 389 eine Interessensabwägung im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des Urhebers mit dem Verwertungsinteresse. Hier kann man es kurz machen: Zwar wird die Gesangseinlage „auf ewig“ bei Youtube & Co. abrufbar sein, aber (hoffentlich) nie in CD-Form oder als Download, Klingelton o.ä. angeboten. Somit mangelt es am Verwertungsinteresse und der Wiederholungsgefahr.

Damit kann man also im Ergebnis festhalten, dass das Lied zwar objektiv entstellt (oder aber zumindest beeinträchtigt wurde), sich aber daraus keine Ansprüche für den Urheber ableiten lassen – es bleibt eine kurze Episode in der deutschen Geschichte.

Andere Meinungen?


8 Kommentare zu “Die Toten Hosen und ihr Schutz vor Entstellung (Nachtrag)

  1. Ich bin kein Urheberrechtler!
    Das ist in meinen Augen ein Luxusproblem einer erfolgreichen Band. Hier wurde nicht versucht Inhalte durch Verwendung dieses Liedes zu vermitteln, sondern das Lied wurde genutzt, eine Stimmung auszudrücken und zu verstärken.
    Wenn der Queen-Song „we are the champions“ auf unzähligen Sportveranstaltungen und wohl auch Wahlparties gespielt wird, käme doch keiner auf die Idee, dass diese Musiker hinter einem bestimmten Verein, einer Partei oder Sportart stünden.

    Dass allerdings ausgerechnet bei der CDU die Toten Hosen gespielt werden, kam mir schon mutig vor.
    Wenn bei der NPD aber die Kolibris gespielt würden (Hände zum Himmel), dann könnte ich ebenfalls verstehen, dass sich Künstler gegen den eklatanten Missbrauch ihres Werkes zur Wehr setzen.

  2. Der Wortlaut des § 14 UrhG lautet ja: Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
    Ob die reine Wiedergabe des unveränderten Liedes eine Beeinträchtigung darstellt, wage ich zu bezweifeln.

    • Ich spielte ja nicht auf die reine Wiedergabe des Liedes an, sondern auf die gesangliche Wiedergabe durch Volker Kauder (wie im Video zu sehen).

  3. § 14 UrhG tritt auch hier mal gar nicht zu, weil der sich eben nicht, und das Gott sei Dank, um den guten Geschmack kümmert. Daher mal wieder viel Gelaber, um nichts !

  4. Stimmt. Der Aufruf der TH betraf ja eher die reine Wiedergabe, während das Video eher als „Coverversion“ zu bezeichnen wäre …

Keine Kommentare zugelassen