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10 Jahre Hartz IV – kein Grund zu feiern!

Das Thema Arbeitslosengeld II, das sog. Hartz IV ist zweifelsohne kein gewöhnliches für einen Blog zum Strafrecht. Dennoch „feiert“ es heute seinen 10. Geburtstag. Die bisherige Berichterstattung las sich allerdings viel zu einseitig – deshalb dieser Kommentar.

Hartz IV ist keine Erfolgsgeschichte, wie uns Politiker dieser Tage weismachen wollen. Hartz IV ist die Geschichte sozialer Ausgrenzung, der Kälte des Sozialstaats in bisher nicht dagewesenem Ausmaß. Elemente des Strafrechts haben in das Sozialrecht Einzug gehalten – und so schließt sich der Kreis zu diesem Blog. Aus Opfern werden Täter gemacht.

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Leistungsbezieher werden mit irrem Verwaltungsaufwand drangsaliert und potentielle Missbraucher abgestempelt.

Sozialstaat symbolisch in seine Schranken verwiesen

Sicher steht Deutschland im europäischen Vergleich inzwischen gut da – aber zu welchem Preis? Haben die Reformen der Agenda 2010 tatsächlich dem Staat riesige Einsparungen gebracht, wie es immer wieder propagiert wird? Oder wurde das Geld nur im großen Stil umverteilt, von den Hilfebedürftigen in einen exorbitanten Verwaltungsapparat? Meines Wissens nach ist die Frage nie untersucht worden. Für die Verwaltung der Armut sind geschätzte 60.000 Mitarbeiter in den ca. 340 Jobcentern beschäftigt, das bedeutet 340 mal Ausgaben für Objektmiete und -instandhaltung, Personalkosten in Milliardenhöhe, horrende Ausgaben für nicht funktionierende IT und Software. Ganz zu schweigen von den Folgekosten für massenhafte Gerichtsverfahren infolge von noch viel mehr falschen Bescheiden. Und auch die Folgewirkungen in der Zukunft bleiben unberücksichtigt: Wir wissen, Armut „vererbt“ sich, die Möglichkeit des sozialen Aufstiegs bleibt für die meisten nur ein Märchen. Stattdessen nimmt die Perspektivlosigkeit stark zu, in dessen Folge die Jugendkriminalität und schließlich auch generell die Schere zwischen arm und reich.

Kinder sind darüber hinaus für Durchschnittsverdiener zu einem Armutsrisiko geworden – nicht nur für Alleinerziehende. Mittlerweile jedes fünfte Kind lebt in einer „Bedarfsgemeinschaft“, also Familien, die zumindest ergänzend Hartz IV oder Sozialhilfe erhalten. Für den Niedriglohnsektor war das Arbeitslosengeld II ein Brandbeschleuniger.

Menschen treffen sich nun – wie damals vor zehn Jahren – wieder zu Montagsdemonstrationen. Die Parole lautet zwar wieder „Wir sind das Volk“, meint aber etwas anderes: „die“ Ausländer würden „unser“ Geld bekommen, während den Deutschen nur ihre kleinen Renten oder Hartz IV bleibt – „Sozialtourismus“ lautet das Schlagwort. Pegida-Proteste sind die Antwort.

Hartz IV Regelsätze verfassungswidrig – ja und?

Das Bundesverfassungsgerichts entschied im Februar 2010, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Oder kurz: Die Regelsätze waren zu niedrig, so dass sie nicht dem Existenzminimum gerecht wurden. Hat der Staat für die fünf Jahre verfassungswidrig zu wenig gezahlter Hilfeleistung einen Ausgleich bereitgestellt? Nein. Dabei ist auch egal, wie die Menschen in dieser Zeit den tatsächlich höheren Bedarf gedeckt haben.

Innerhalb von 10 Jahren wurden die Hartz IV-Gesetze über 70 mal verändert, weiß der Sozialrichter im Ruhestand Jürgen Borchert. Gebracht hat es aber nur Verunsicherung und eine Marktverzerrung sondergleichen:

Das Arbeitsvolumen blieb seit 2000 gleich, wurde durch Leih-und Teilzeitarbeit nur auf mehr Personen verteilt. So haben wir eine Abwärtsspirale der Löhne in Gang gesetzt – mit der Folge, dass immer mehr Löhne subventioniert werden müssen.

Darüber hinaus erwecke Hartz IV den Eindruck, als ob Langzeitarbeitslosigkeit ein persönliches Versagen sei. Zumindest mit der Lohnsubvention soll nun aber Schluss sein, verspricht der gesetzliche flächendeckende Mindestlohn, der freilich wieder einen ganzen Katalog an Ausnahmetatbeständen kennt. Man könnte sich darüber freuen, wenn es nicht so traurig wäre – denn all diese Maßnahmen sind wahre Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Juristen in unserem Land, derer es (wir wissen es alle) angeblich viel zu viele gibt.

In diesem Sinne ein fröhliches neues Jahr 2015 …

Foto: Kurt F. Domnik / pixelio.de


5 Kommentare zu “10 Jahre Hartz IV – kein Grund zu feiern!

  1. Da der Strafrechtscharakter zwar über den Link zur SZ Erwähnung fand, aber im ansonsten erfreulich sachlich geschriebenen Kommentar keine Bewertung findet, möchte ich diesen Aspekt hier aufgreifen.

    Die Sanktion, also „Strafmaßnahme“, die es ermöglicht, die Grundsicherungsleistungen weit unterhalb einer existenzsichernden Höhe zu drücken, unterliegt nicht dem Richtervorbehalt!

    Die Sanktion wird von einem einfachen, häufig nur mit jährlich befristetem Anstellungsvertrag ausgestatteten, Sachbearbeiter verhängt und exekutiert. Faktisch wurde dieses Strafrechtselement dem Richtervorbehalt entzogen.

    Sogar aus strafrechtlicher Betrachtung sind Bezieher von Grundsicherungsleistungen offenbar nur Menschen zweiter Klasse. Wenn überhaupt auch nur das, denn die Verhältnismäßigkeit der Strafe sprengt ebenfalls alle Normen. Den Entzug der Existenzberechtigung an sich – bis zur vollen Höhe – kennt keine andere Strafrechtsnorm … und das zu Recht nicht, denn die Todesstrafe ist in Deutschland abgeschafft. Hier jedoch wurde sie neu eingeführt, wenn auch in indirekter Form. Und für welche Tat wird der Delinquent derart hart gerichtet? Ich nenne es „einfacher Ungehorsam“, denn eine versäumte Meldung zum befohlenen Rapport reicht u.U. völlig aus.

    Die Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 leitet das Grundrecht auf existenzsichernde Leistungen aus Art. 20 i. V. m. Art. 1 GG ab. Selbst unter Beachtung des Zitiergebotes dürfte dieses (neue) Grundrecht daher nicht einfachrechtlich eingeschränkt werden, den beide maßgeblichen Grundrechte unterliegen dem Ewigkeitsgebot und Art.1 verpflichtet gar alle staatliche Gewalt unmittelbar zu Schutz und Achtung. Das hat zur Folge, dass die Jobcenter als Exekutive hieraus verpflichtet sind, sogar ein entsprechendes Gerichtsurteil zu ignorieren, wenn auch nur die Gefahr besteht, die Menschenwürde könne angetastet werden. Woran hier wohl kein Zweifel bestehen kann.

  2. Komischerweise ist weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft bereit, hier einen Anfangsverdacht z.B. in Gestalt einer billigend in Kauf genommenen fahrlässigen Todesfolge durch Unterlassen anzudenken, geschweige zu verfolgen.

    Juristen trauen sich leider nicht, den Finger in diese Wunde zu legen und sich entsprechender Fälle – auch nur im Hintergrund begleitend bzw. beim BSG als frei gewählter Verteidiger – anzunehmen. Sollte also ein Strafrechtler bereit sein – notfalls gegen Erfolgshonorar – hier sich mit fachkundiger Begleitung auch mal außerhalb des Üblichen zu bewegen, möge er bitte Kontakt aufnehmen. Unterlagen zur Prüfung stehen ausreichend zur Verfügung.

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