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Die Zukunft des Christian W.

Das Strafverfahren gegen Christian Wulff ist abgeschlossen – ob es rechtskräftig abgeschlossen ist, wird sich erst noch zeigen. Er wurde vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen und hat als unschuldig zu gelten. Es gibt keinen Freispruch erster oder zweiter Klasse, ließ in seinen Urteilsgründen auch der Vorsitzende Richter Rosenow verlauten:

Für die Überzeugungsbildung der Kammer genügt es nicht, dass ein Geschehen nur als wahrscheinlich erscheint. (…) Bitte klassifizieren Sie den Freispruch nicht: Es gibt nur schuldig oder unschuldig. Ein bisschen schwanger geht nicht.

Natürlich wird dieser Bundespräsident a.D. auch nach dem Gerichtsverfahren eine Person der Zeitgeschichte bleiben, aber der Informationsanspruch der Öffentlichkeit wird nach und nach hinter dem Schutz seiner Privatssphäre zurücktreten müssen – vorausgesetzt, er zieht sich nun tatsächlich aus der Öffentlichkeit zurück und lädt nicht die „Bunte“ zur Home-Story ein. Davon ist allerdings nicht auszugehen. Wahrscheinlich wird es aber die Regenbogenpresse auch nicht einsehen, dass dem Mensch Wulff ebenso wie jedem anderen eine Privatsspähre zusteht.

Die berufliche Zukunft des Christian W. ist jedenfalls bereits geklärt. Er wird sich ab dem 1. März in der Hamburger Neustadt als Rechtsanwalt niederlassen. Als Geschäftssitz hat er das 1897 erbaute, herrschaftliche Stadtpalais in der Hohe Bleichen 17 gewählt, das jahrelang als Hypothekenbankhaus genutzt und 2006 komplett modernisiert wurde und sich zentral zwischen Gänsemarkt und der Springer-Passage befindet. Dort zieht er in dieselbe Etage ein, in der auch Private-Equity-Unternehmer Sollors seine Büros hat, nach Informationen des „Spiegel“ ein Bekannter aus Wulffs Zeit als Ministerpräsident in Niedersachsen. Zuletzt hatte Christian Wulff von 1990 bis 1994 als Rechtsanwalt in Osnabrück gearbeitet.

 
Sein Büro, welches ihm als Ex-Bundespräsident zusteht, wird sich jedoch weiterhin in Berlin befinden. Dort wird er wohl an einem Tag in der Woche arbeiten. Nach dem BPräsRuhebezG sind Einnahmen, die nicht im öffentlichen Dienst erzielt werden, etwa als selbstständiger Rechtsanwalt nicht auf den gewährten Ehrensold anzurechnen.


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