Ein beträchtlicher Teil der großen Internetkonzerne verdienen ihr Geld mit Werbung – allen voran Google, auch Facebook. Viele andere Unternehmen möchten im Internet mit Werbung Geld verdienen, die Verlage beispielsweise. Doch was passiert, wenn diese Werbung plötzlich nicht mehr angezeigt wird, weil der Benutzer am anderen Ende der Internetleitung einen sog. Ad-Blocker einsetzt?
Die Entwickler des wohl bekanntesten Werbefilters „Adblock Plus“ versprechen die störende Werbung beim Besuch einer Webseite automatisch zu entfernen, was in der Tat auch wirklich sehr gut funktioniert; nach der Installation sind die ganzen bunt blinkenden Felder plötzlich verschwunden. Mehr als 150 Millionen Mal wurde das kostenlose Programm nach Angaben der Eyeo GmbH, die hinter „Adblock Plus“ steht, bereits heruntergeladen.
Dieses Unternehmen steht nun heftig in der Kritik seit Technikblogger Sascha Pallenberg der Firma „mafiöse Methoden“ vorwirft. Die Firma soll sich dafür bezahlen lassen, die Werbung von bestimmten Firmen eben doch anzuzeigen. Seit Juni sind Anzeigen auf der sogenannten „weißen Liste“ von Adblock Plus und werden nicht mehr wie zuvor ausgeblendet. Es geht um Textanzeigen von Google, die über deren Suchergebnissen angezeigt werden. Wie viel Geld die Firmen genau an Eyeo überweisen müssen, ist vertraulich – diese haben vermutlich eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet. Das Fachmagazin „Werben & Verkaufen“ zitiert jedoch aus einem dieser Verträge und will wissen, dass die Kölner einen Umsatzanteil von 30 Prozent verlangen.
In Hamburg kennt man ein solches Geschäftsmodell auch: Hier hieß es Schutzgelderpressung, wenn ein Unternehmen dafür Geld zahlen musste, dass es von anderen „Unternehmen“ vor gewissen Unwägbarkeiten geschützt wurde. Im Falle von Ad-Block ist das freilich anders, nicht komplett anders – aber ein wenig: Hier zahlen einige Werbeunternehmen vermutlich absolut freiwillig Geld dafür, dass ihre Werbung auch weiterhin angezeigt wird und sie so damit Geld verdienen „dürfen“. Werbefilter wie Adblock Plus werden somit künftig zu Gatekeepern der Onlinewerbung – nur wen diese „reinlassen“ wird auch gesehen. Parallelen zu Türstehern im realen Leben sind rein zufällig.
Definiert wird Schutzgelderpressung (Regelbeispiel einer besonders schweren Erpressung1 gem. § 253 Abs. 4 StGB) als
Erpressung, bei welcher das Opfer für versprochenen „Schutz“ vor (angedrohter) Zufügung von Schaden eine Leistung (in der Regel Geld) erbringen soll, selbst aber grundsätzlich keine weitere Gegenleistung erhält.
Der SPIEGEL – ebenfalls aus dem schönen Hamburg – nennt es übrigens schlicht Erpressung.
Nachtrag 16:08 Uhr: Auch Roland Pimpl, Korrespondent aus Hamburg für HORIZONT.net nennt es Schutzgelderpressung.
1Fischer, StGB (60. Aufl. 2013) § 253 Rn. 1