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Notarzt: Antrag auf Strafbefehl zurückgenommen

Manchmal zahlt sich Öffentlichkeit aus: Für den Notarzt, der nach einer Einsatzfahrt angezeigt wurde und einen Strafbefehl über 4.500 Euro erhielt, wendet sich nun doch alles zum Guten. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt zog den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurück, die Klagrücknahme sei heute um 11:11 Uhr per Fax beim Amtsgericht Neuburg eingegangen.

Einsatzfahrt mit Blaulicht und Martinshorn

Der Notarzt war im April 2014 von der Rettungsleitstelle Ingolstadt ins zehn Kilometer entfernte Karlshuld geschickt worden, wo ein zweijähriges Mädchen Schnellkleber verschluckt hatte und nun zu ersticken drohte. Auf der Fahrt dorthin musste der Mediziner mehrere Autos überholen, nutzte für diese Einsatzfahrt jedoch auch Sonderrechte mit Blaulicht und Martinshorn. Ein Autofahrer zeigte ihn dennoch an, weil er angeblich scharf abbremsen und ausweichen musste. Der Notarzt erhielt daraufhin einen Strafbefehl über 4.500 Euro zugestellt – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB. Darüber hinaus drohte ihm auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB für mindestens sechs Monate.

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Strafbefehl trotz notfallbedingter Einsatzfahrt mit Blaulicht und Martinshorn // Foto: Petra Bork / pixelio.de

Im Internet entfachte die Sanktion einen Proteststurm – mehr als 200.000 Menschen hatten sich einer Online-Petition angeschlossen, die einen „Freispruch“ für den Notarzt forderten.

Kein Strafbefehl gegen den Notarzt

Der Rechtsanwalt des Notarztes vermutet, dass die Entscheidung auf Rücknahme des Strafbefehls auf Betreiben der Generalstaatsanwaltschaft München zustande kam und vielleicht auch die massive öffentliche Unterstützung und das enorme Medienecho dazu beitrugen. Unklar ist jedoch noch, ob die Staatsanwaltschaft den Notarzt gänzlich straffrei ausgehen lassen will oder nur nach einer anderen Sanktion sucht. Die Generalstaatsanwaltschaft München will dazu heute Nachmittag eine Erklärung abgeben.

Nachtrag: Die Münchner Staatsanwaltschaft teilte mit, sie sei nach „nochmaliger Überprüfung des Vorgangs“ zu der Auffassung gelangt, die Vorwürfe gegen Notarzt unter Berücksichtigung der Sonderrechte nicht aufrechterhalten zu können und habe den Strafbefehl daher zurückgenommen. Der Notarzt habe seine Schilderung der Fahrt erst dargelegt, nachdem der Erlass des Strafbefehls bei Gericht eingegangen sei.

(Sonder-) Rechte durch Sonderrechte

Die Einzelheiten der Nutzung von Sonderrechten sind in den §§ 35, 38 StVO normiert:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Darüber hinaus sind die Fahrzeuge des Rettungsdienstes gem. § 35 Abs. 5a StVO von den Vorschriften der StVO grundsätzlich befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO, etwa das Rotlicht an Ampeln oder die Vorfahrtsregeln gelten dann für sie nicht oder nur eingeschränkt. Trotzdem darf der Einsatzfahrer sich nicht „rücksichtslos“1 gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern verhalten oder gar eine erhöhte Unfallgefahr begründen.

Die Regelungen der Vorfahrt bleiben trotz der Inanspruchnahme von Sonderrechten unberührt, die übrigen Verkehrsteilnehmer haben dem Einsatzfahrzeug jedoch unverzüglich „freie Bahn“ zu verschaffen und verzichten damit quasi vorübergehend auf ihr Vorfahrtsrecht. Ein Rettungsfahrzeug darf demnach also vor den anderen Fahrzeugen eine Kreuzung passieren, wenn sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren 2.

  1. vgl. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB []
  2. OLG Thüringen, Urt. v. 20.12.2006 – 4 U 259/ 05 []

11 Kommentare zu “Notarzt: Antrag auf Strafbefehl zurückgenommen

  1. So sehr das im Einzelfall zu begrüßen sein mag – genau kann man es ja nicht sagen ohne Kenntnis des Vorfalls – so gefährlich ist es, wenn der Bevölkerung signalisiert wird, sie müsse nur lang genug gegen eine vermeintliche Fehlentscheidung Stimmung machen, dann wird der Rechtsstaat schon einknicken. Denn fast jede Entscheidung kann man auf eine Weise schildern, die beim unkritischen Betrachter ein „Freispruch muss her!“ auslöst.

    • @RA Fuschi: Das funktioniert aber nicht bei allen Tätern/Straftaten. Bei Sexualstraftaten wird regelmäßig eher die Rückkehr zur Lynchjustiz eingefordert …

      „So einen“ Täter sollte man als Rechtsanwalt am besten gar nicht erst verteidigen, wenn es nach einigen geschätzten Kollegen ginge.

  2. Fragt sich nur, ob der Anzeigeerstatter nun seinerseits mit Konsequenzen rechnen muss, denn da er zum „bremsen und ausweichen“ gezwungen war, hat er entweder das mit Blaulicht und Marinshorn fahrende Rettungsfahrzeug nicht wahrgenommen, oder wollte es nicht wahrnehmen, was beide male nicht gerade für eine Eignung zur Teilnahme am Strassenverkehr spricht

    • @Alexandra Braun:
      Warten Sie mal ab, bis folgender Artikel (frei erfunden) in der Zeitung steht:

      Ein Krankenpfleger mit Herz soll nun 5 Jahre ins Gefängnis!

      Seine Patienten litten an unvorstellbaren Schmerzen, die Klinikleitung tat nichts. Jeden Tag wurde Max Müller (39) von seinen Patienten angefleht, ihr Leiden etwas zu lindern. Doch die Ärzte waren dagegen. Eines Tages konnte er es nicht mehr ertragen. Für Oma Annemarie (84) kaufte er im Januar 2013 bei einem Dealer einige Gramm Cannabis, um deren Schmerzen zu lindern. Bald wollten auch andere Patienten etwas, Max Müller gab den Widerstand auf und versorgte die ganze Klinik mit Marihuana. „Ich verstehe nicht, dass ich was illegales gemacht haben soll“, so Müller im Interview. „Ich wollte nur den armen Patienten helfen!“.

      Doch der Staatsanwalt sieht das anders. Gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln wird Müller vorgeworfen, in der Verhandlung bietet der Staatsanwalt ihm 5 Jahre Haft an – wenn er sich auf einen „Deal“ einlässt. Doch Müller bleibt hart, er ist von seiner Unschuld überzeugt. Am kommenden Framstag wird die Verhandlung vor dem Landgericht Hinterhugeldupfingen fortgesetzt.“

      • @RA Fuschi:

        Ich habe jetzt nicht den ganzen Text gelesen, aber:

        Das ist doch ein Skandal!!
        Da muss es doch irgendwo eine Onlinepetition gegen geben?!?

  3. Da sieht man mal, welche Verantwortung man als Blogger hat. Bevor man im Internet Stimmung gg die Justiz macht, sollte man lieber 2x nachdenken.

      • @Strafakte.de:
        Hier diesmal niemand. Allerdings kommt selbstverständlich auch hier zu kurz, dass die Rücknahme des Strafbefehlsantrags darauf beruhte, dass der Beschuldigte – offenbar nach vorherigem Fristversäumnis – nun endlich seine Stellungnahme zu dem Vorfall abgegeben hat.

        Ich denke, der Verteidiger und der Beschuldigte MUSSTEN hier an der Populismusschraube drehen, um den Super-Gau – Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Schludrigkeit von Beschuldigtem und/oder Anwalt – zu vermeiden.

        • @Kalle:
          Ergänzung: Entgegen landläufiger Meinung wird man noch nicht dadurch zum Notarzt, dass man sich ein blaues Blinklicht aufs Dach schraubt und wie ein Irrer durch die Gegend plästert.

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