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Häufig werden Anklageschriften zugestellt mit dem Hinweis, dass ein Fall der „notwendiger Verteidigung“ vorliegt und dass deshalb ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll. Die Pflichtverteidigung muss keine Verteidigung „zweiter Klasse“ sein, denn ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der dem Beschuldigten unabhängig von seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen durch das Gericht beigeordnet wird, um ein zügiges und rechtsstaatliches Verfahren zu garantieren.

Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich seinen Pflichtverteidiger selbst auszusuchen – davon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden! Leider bestellen Gerichte in Hamburg häufig Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger, die weder Einsatz- noch Konfliktbereitschaft mitbringen und den Angeklagten nur zur Verurteilung „begleiten“. Das können Sie nur verhindern, wenn Sie selbst einen Strafverteidiger auswählen, der Ihre Rechte professionell, kompetent und aus Überzeugung verteidigt.

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Im Folgenden finden Sie aktuelle Artikel zum Thema Pflichtverteidigung:


Pflichtverteidiger für Beschuldigte in Untersuchungshaft

Seit 2010 muss einem Beschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befindet, nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO unverzüglich durch das Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Aber wie sieht es damit in der täglichen Praxis aus? Dieser Frage hat sich nun die Forschungsstelle für Recht und Praxis der Strafverteidigung unter der Leitung von Prof. Dr. […]


Mehr Honorar, wenn sich der Mandant schuldig bekennt

Die Regierung in Großbritannien plant eine Änderung der Prozesskostenhilfe, nach welcher ein Strafverteidiger ein höheres Honorar erhalten soll, wenn sich sein Mandant schon frühzeitig schuldig bekennt – staatlich finanzierte Verurteilungsbegleitung also. Im Gegenzug erhalten die Rechtsanwälte dann jedoch auch weniger Honorar, wenn sich der Beschuldigte nicht schuldig bekennen will. Diese Einsparungen in einem Volumen von insgesamt […]