Die Pressekammer am Landgericht München I hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Zeitung ein Jahrzehnte altes Nacktfoto zur Illustration aktueller Berichterstattung verwenden darf. „Bild“ hatte anlässlich des Einzuges von Corinna Drews in das RTL-Dschungelcamp 2014 ein Nacktfoto aus dem Playboy veröffentlicht, das bereits vor 33 Jahre erschienen war.
Das Nacktfoto verdeutliche, wie sich Prominente im TV entblößen würden
Der Rechtsanwalt der Beklagten Felix Stang argumentierte, regelmäßig seien Nacktaufnahmen oder sogar gegenseitige sexuelle Handlungen der Dschungelcamp-Teilnehmer im Fernsehen zu sehen. Dem Leser werde dadurch veranschaulicht, wie sich Prominente – im wahrsten Sinne des Wortes – entblößten, um Aufmerksamkeit zu erlangen und sich medial darzustellen. Daher müsse Corinna Drews auch die Veröffentlichung des Nacktfotos aus Jugendtagen hinnehmen, da eine solche Öffnung der Privat- und Intimsphäre regelmäßig ein Gegenstand der öffentlichen Kontroverse um dieses TV-Ereignis sei.
Jugendsünden und der Voyeurismus der Leser
Drews warf dem Boulevardblatt vor, das Playboy-Foto von 1981 lediglich „zur Befriedigung der Schaulust und zur Schaffung eines Blickfangs“ ausgewählt zu haben. Dies werde insbesondere dadurch unterstrichen, dass die Abbildung in etwa die Größe eines DIN A4-Blattes einnahm, während dazu nur wenige Zeilen Text erschienen. Dadurch werde an den Voyeurismus der Leser appelliert, jedoch kein Informationszweck verfolgt.
Die 9. Zivilkammer gab der Klägerin recht: Ihre Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotostrecke zu Beginn der 80er Jahre gelte nicht auch für eine aktuelle Bildberichterstattung, insbesondere weil keinerlei Zusammenhang zwischen der damaligen Veröffentlichung und der nun aktuellen Berichterstattung bestehe. Selbst wenn der Playboy eine Lizenz erteilt haben sollte, ändere dies nichts an der Rechtsauffassung der Kammer. Natürlich dürften Teilnehmer des Dschungelcamps gezeigt werden, da die TV-Sendung nach Ansicht der Richter ein „Ereignis der Zeitgeschichte“ sei. Aber nach 33 Jahren müsse man sich nicht mehr „Jugendsünden“ konfrontieren lassen.
Im nächsten Schritt soll nun Schadensersatz eingeklagt werden.
>>Selbst wenn der Playboy eine Lizenz erteilt haben sollte, ändere dies nichts an der Rechtsauf>>fassung der Kammer
Das finde ich bedenklich, denn dann dürfte auch der Playboy diese Aufnahmen nicht mehr verwenden. Ich kenne den Vertrag natürlich nicht, aber wenn man annimmt, dass der Playboy sich alle Rechte an den Bildern zeitlich unbefristet hat übertragen lassen, dann ist das IMHO ein Problem für die Kammer.
Andererseits ist die Frage, ob BILD für die Bilder Lizenzgebühren gezahlt hat.