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Selbstleseverfahren, Band 139

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Wir wünschen einen entspannten 2. Advent mit unserem strafrechtlichen Wochenrückblick. Foto: PlaceIt.net

* Chronik eines Skandals
* Rechtsanwalt klagt gegen absurde Vermerke der Polizei
* Glücksspiel Pflichtverteidiger
* Unter­nehmer ent­geht Mil­lio­nen­strafe
* Juristen, erobert die Welt!
* Wie Vernehmungen bei der Polizei wirklich ablaufen
* Fall Frederike nach 35 Jahren: Rechtskraft oder Vergeltung?
* Urteil gegen Oscar Pistorius: „Ich habe keine Zweifel“
* Zu viel des Guten für das deutsche Gemüt
* Die lichtvollen Ausführungen hat die Kammer dankbar zur Kenntnis genommen


1 Kommentar zu “Selbstleseverfahren, Band 139

  1. Obwohl die Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt gerade erst begonnen haben, ist die Verurteilung durch die Öffentlichkeit in vollem Gang.

    Natürlich. Bei diesem Thema lässt die Gesellschaft alle Hemmungen fallen. Da man seit Jahrzehnten eingetrichtert bekommt, dass derartige Handlungen das schlimmste sind, was man überhaupt tun kann.
    Kollateralschäden werden in Kauf genommen. Diejenigen, die wie die Mitarbeiter einer solchen Tagesstätte völlig unschuldig unter einen derart monströsen Verdacht geraten, haben anscheinend einfach Pech gehabt.
    Meiner Ansicht nach sollten sie hunderttausende an Euros an Entschädigung bekommen, zahlbar von selbsternannten Missbrauchsaufklärern und den vorverurteilenden Medien.

    Der bayerische KAN ist ein sehr eigenes Thema. Gelöscht wird daraus so gut wie nichts. Ein großes Problem ist, dass keine Maximalspeicherfristen definiert sind, sondern nur Aussonderungsprüffristen. Die Polizei wird also nur darauf verpflichtet zu prüfen, ob eine weitere Speicherung geboten ist, sie wird nicht verpflichtet, nach einer Maximalfrist zu löschen.
    Das führt dazu, dass Einträge grundsätzlich erst einmal bis zum maximalen Fristablauf gespeichert werden, selbst dann wenn eine Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellt. „Denn dies lässt den polizeilichen Tatverdacht nicht entfallen“.

    Die Polizei „prüft“ im weiteren Verlauf nach eigenem Gutdünken was soviel bedeutet wie, die Daten werden einfach weiter gespeichert. Denn Sicherheitsbehörden können niemals „genug“ Daten haben.

    Dieses Vorgehen der bayerischen Polizei mag im Einzelfall gerechtfertigt sein, aber das vorliegende Beispiel zeigt, dass dies nicht der Einzelfall, sondern die Regel ist, selbst bei nichtigsten Vorwürfen. Damit dürfte dieses gewohnheitsmäßige Vorgehen allerdings rechts- und verfassungswidrig sein. Der politisch für die Polizei Verantwortliche in Bayern ist der Innenminister Herrmann, der sich Hoffnungen macht, nächster Ministerpräsident in Bayern zu werden. Zu der Frage der rechtswidrigen Speicherung durch die bayerische Polizei sollte daher einmal ein Untersuchungsausschuss einberufen werden, um zu klären, ob der bayerische Innenminister rechtswidrige Praktiken seiner Polizei toleriert oder sogar fördert.

    Übrigens ist dies ein weiterer Grund gegen die zunehmenden Speicherforderungen durch die „Sicherheitsbehörden“. Da diese sich selbst nicht an Recht und Gesetz halten, ist es unverantwortlich, ihnen noch mehr und mehr Daten zur Verfügung zu stellen.

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