In Strafsachen obliegt es den Rechtspflegern, das Honorar von Pflichtverteidigern zu prüfen und festzusetzen. Auf dieser Grundlage werden dann die Gebühren ausgezahlt. Ein beliebter Streitpunkt sind allerdings häufig die Kopierkosten. Diese Kosten darf der Anwalt berechnen, wenn er die Gerichtsakte kopiert. Von einigen Rechtspflegeln wird dann in schier nervtötender Regelmäßigkeit kritisiert, dass in der Akte befindliche Urteile oder Beschlüsse nicht kopiert werden dürften, da der Verteidiger Anspruch auf kostenlose Abschriften habe. Für diese paar Cent Kopierkosten wird dann in ellenlangen Schriftsätzen um die Versendung „kostenloser“ Abschriften gestritten. Ein anderes Mal sollen Unterlagen über Zahlungen an Sachverständige oder Zeugen nicht erstattungsfähig sein, dann wieder eine Kopie des Aktendeckels oder von Zeugenladungen überflüssig sein. Viele Strafverteidiger haben dieses mühselige Spielchen aufgegeben und lassen sich die Kopierkosten unkommentiert zusammenstreichen.
Nicht so Udo Vetter, der in seinem law blog eine eigenwillige, aber scheinbar erfolgreiche Methode vorstellt, um dem Problem Herr zu werden.
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Wenn ein Beweismittel die Beweistatsache belegen kann, liegt ein Beweisantrag vor, dem das Gericht nachgehen…
Klaus Weber, Hans Kornprobst und Stefan Maier: Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 6. Auflage 2021
Corona stellt auch die Justizvollzugsanstalten vor neue Herausforderungen. Es ist ein schmaler Grat zwischen virologisch…