Strafakte.de

Endgültiger Vermögensschaden bei Schwarzen Kassen

Ob Parteispendenaffäre, der Fall Siemens oder – ganz aktuell – das Sommer’märchen‘ um die WM-Vergabe 2006: „Schwarze Kassen“ spielen immer wieder eine Rolle in der Finanzwelt.

Doch warum, ist es eigentlich unerheblich, zu welchem Zweck das Geld in die schwarzen Kassen verbracht wird – ob zur ungerechtfertigten Bereicherung Dritter, zur Finanzierung von Schmiergeldern oder als Kasse „für harte Zeiten“? Eine Verurteilung erfolgt stets wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB – der Zweck heiligt hier jedoch eben nicht die Mittel. Und wieder im Fokus der Problematik steht der Vermögensnachteil.

Warum der Zweck nicht die Mittel heiligt

Im CDU-Spendenskandal in den 1990ern wurden verdeckte Konten angelegt, auf welche Parteigelder transferiert wurden. Diese wurden später bei Bedarf wieder der Partei zugeführt. Ziel der schwarzen Konten war nie eine Bereicherung Dritter, sondern einzig, die Partei zu fördern.

Der in der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB notwendige Vermögensnachteil wird hier, trotz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit später erfolgender Rückführung in das Parteivermögen, vom Bundesgerichtshof bejaht. Dieser läge in der Schaffung der Möglichkeit die Gelder als ‚Dispositionsfond‘ ohne tatsächliche Zweckbindung und ohne Kontrolle des Berechtigten nach eigenem Ermessen einzusetzen.1 Laut dem BGH erfüllt bereits das Verbringen von Geldern in schwarze Kassen und somit die Kontrollentziehung des Berechtigten den objektiven Tatbestand der Untreue, da so die Möglichkeit eines endgültigen Vermögensverlusts einträte.

Fraglich bleibt jedoch, ob trotz des vermeintlich „guten Zwecks“, nämlich der Förderung des Berechtigten durch Rückführung der Gelder, eine konkrete Vermögensgefährdung und somit ein Vermögensnachteil angenommen werden kann. Gerade weil das Geld zurückgeführt werden sollte, ist eine Vermögensminderung im Sinne einer Gesamtsaldierung wenig ersichtlich. Viel eher greift hier der Täter in die Dispositionsfreiheit des Berechtigten ein und schließt diesen von der Kontrolle aus. Die Dispositionsfreiheit selbst ist jedoch nicht Schutzgut des § 266 Abs. 1 StGB.2 Es bleibt hier dogmatisch also fraglich, ob in solchen Fällen trotzdem eine Vermögensgefährdung angenommen werden darf.

Schwarzgeld, schwarze Kassen, Kassen, schwarz, Konto, Konten, Schwarzgeldkonto, Schwarzgeldkonten, Parteispendenaffäre, Parteispende, Untreue, Vermögensschaden, endgültiger Vermögensschaden

Foto: Heiko Kueverling/Shutterstock

Kompensationsfähigkeit von Umsätzen aus Schwarzen Kassen

Im Fall von „Siemens“3 wurden von einem leitenden Angestellten schwarze Kassen errichtet, aus denen Bestechungsgelder für die Auftragsakquise finanziert wurden. Durch die Verbringung der Gelder in die Kassen, sowie die Weitergabe der Gelder in Form von ungerechtfertigter Bereicherung Dritter, entstand nach dem BGH zweifelsfrei ein endgültiger Vermögensschaden.

Fraglich ist jedoch, ob die durch die Bestechung erwirtschafteten Umsätze kompensationsfähig sind und somit einen Vermögensnachteil ausgleichen könnten. Dem steht jedoch entgegen, dass die Gelder in den schwarzen Kassen bereits vorher dem Berechtigten dauerhaft entzogen wurden. Weiterhin ist zu beachten, dass nicht aus der schwarzen Kasse selbst die Kompensation erfolgt, sondern weitere Zwischenhandlungen Dritter notwendig sind. Bei den erwirtschafteten Umsätzen handle es sich allenfalls um Schadenswiedergutmachung, nicht jedoch um ein kompensationsfähiges Vermögen.

Ebenso kann sich auch nicht auf eine wirksame Einwilligung des Unternehmens berufen werden, auch wenn im mittelbaren wirtschaftlichen Interesse des Berechtigten gehandelt wird, sofern keine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung aller Gesellschaftler vorliegt.

Endgültiger Vermögensschaden durch Schwarze Kassen?

Die dauerhafte Entziehung der Verfügungsmöglichkeit über die veruntreuten Vermögensteile stellt für den Treugeber daher nicht nur eine („schadensgleiche”) Gefährdung des Bestands seines Vermögens dar, sondern einen endgültigen Vermögensverlust, der, wenn er vorsätzlich verursacht wurde, zur Vollendung des Tatbestands der Untreue und zu einem Vermögensnachteil in Höhe der in der verdeckten Kasse vorenthaltenen Mittel führt. Die Verwendung der entzogenen und auf verdeckten Konten geführten Geldmittel ist nur eine Schadensvertiefung; das Erlangen von durch spätere Geschäfte letztlich erzielten Vermögensvorteilen durch den Treugeber ist, nicht anders als eine Rückführung der entzogenen Mittel, allenfalls eine Schadenswiedergutmachung.4

Der Bundesgerichtshof nimmt dementsprechend bereits mit Verbringung der Gelder in eine schwarze Kasse einen endgültigen Vermögensschaden an. Dies erscheint jedoch problematisch: Anknüpfungszeitpunkt der Untreue ist die Tathandlung, nämlich die Eröffnung der schwarzen Kassen. Hierbei ist der Vorsatz, dass ein Dritter daraus bereichert werden soll, zwar meist schon existent, jedoch ist dies noch nicht erfolgt. Somit kann zwar von einer konkreten Vermögensgefährdung, aber nicht von einem endgültigen Vermögensschaden gesprochen werden. Bis zum Zeitpunkt der Verfügung über die Gelder an Dritte besteht noch die Möglichkeit, diese Gelder wieder ins Firmenvermögen zurückzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vermögen nur gefährdet – dagegen die Dispositionsfreiheit tatsächlich aufgehoben. Da die Dispositionsfreiheit im Rahmen der Untreue kein Schutzgut darstellt, kann hier bloß auf die Vermögensgefährdung abgestellt werden.

Die Annahme eines endgültigen Vermögensschadens bei Verbringung in die Kasse führt zu einer überschießenden Innentendenz, welche die Untreue zu einer Art „Korrputionsvorfelddelikt“ werden lässt. Dogmatisch sauberer wäre hingegen, die Strafbarkeit mit einem Gefährdungsschaden zu begründen.

  1. BGH NJW 2007, 1760 (1764). []
  2. Fischer, StGB (61. Aufl. 2015) § 266, Rn. 110; § 263, Rn. 98. []
  3. BGH NJW 2009, 89. []
  4. BGH NJW 2009, 89 (92) Rn. 46. []

1 Kommentare zu “Endgültiger Vermögensschaden bei Schwarzen Kassen

  1. Ich hätte diesbezüglich eine kleine Nachfrage u.a. zu diesem Abschnitt…: […]Ebenso kann sich auch nicht auf eine wirksame Einwilligung des Unternehmens berufen werden, auch wenn im mittelbaren wirtschaftlichen Interesse des Berechtigten gehandelt wird, sofern keine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung aller Gesellschaftler vorliegt.[…]“

    Wie sieht das bei Mitteln aus die einem Gremium (A) als Ganzes unterstehen und von den (haftbaren) Finanzverantwortlichen im Einverständnis aller berechtigten Gremiumsmitglieder in einer schwarzen Kasse hinterlegt werden? Die Mittel in dieser schwarzen Kasse werden nur mit Genehmigung aller Gremiumsmitglieder ausgegeben.

    Dabei ist dieses Gremium A, welches an sich keine eigene juristische Person ist, eine Unterorganisation von Gremium B welches als handelnde juristische Person gilt. Gremium B hat die Auflage erlassen keine (Hand)Kassen mehr zu betreiben.

    Handelt es sich hier ebenfalls um einen Fall von Untreue und wenn ja wer ist davon betroffen. Nur die verantwortlichen Finanzverantwortlichen oder das Gremium als solches?

Keine Kommentare zugelassen