Die §§ 283 ff. StGB sanktionieren vorsätzliches Fehlverhalten während einer unternehmerischen Krise, wobei Abs. 1 Nr. 1 die Vermögensbestandteile des Unternehmens schützt, die im Fall der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehören. Rechtsgut ist somit der Schutz der Insolvenzmasse vor einer unwirtschaftlichen Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft.1
Im „Mobilcom“-Urteil2 definiert der 3. Strafsenat (BGHSt 55, 107) das Beiseiteschaffen wie folgt:
„Ein Beiseiteschaffen i.S.d. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff zumindest wesentlich erschwert. Dies kann entweder durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung des Vermögensgegenstandes oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tatsächlicher Umstände geschehen3.“
Die Zugriffserschwerung ist aufgrund der rechtlichen und der tatsächlichen Möglichkeiten eines (gedachten) Insolvenzverwalters zu beurteilen, der im Falle einer Insolvenz die Interessen der Gesamtgläubigerschaft wahrnimmt. Zu berücksichtigen sind dabei die Auskunftsrechte gegenüber dem Schuldner und ferner auch die ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden Geschäfts- und Kontounterlagen.4 Nach allgemeiner Ansicht sind nur solche Vermögensverschiebungen erfasst, die den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechen5 und bei denen das Vorgehen des Täters subjektiv auf eine Benachteiligung seiner Gläubiger ausgerichtet sein muss6.
Ein Beiseiteschaffen lässt sich in folgende Fallgruppen zusammenfassen7:
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