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Ist die Rechtsstaatlichkeit nun zurückgekehrt?

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat heute Vormittag – in zeitlicher Hinsicht ziemlich überraschend – den Beschluss vom 24. Juli 2013 der 7. Strafkammer am Landgericht Regensburg aufgehoben und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Gustl Mollath vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Regensburg angeordnet. Als Konsequenz der Entscheidung wurde überdies verfügt, Gustl Mollath unverzüglich aus der Unterbringung im Bezirkskrankenhaus Bayreuth zu entlassen.

Erstaunlicherweise hat sich die Kammer nur mit einem Wiederaufnahmegrund, der unechten Urkunde beschäftigt und die „Kollegenschelte“ bezüglich der 7. Strafkammer damit (vorerst) begrenzt. Weitere wird doch sicherlich nicht lange auf sich warten lassen!

Die Richter des 1. Strafsenats am Oberlandesgericht führen aus, dass die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens bereits dann zulässig ist, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde „unecht“ ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie auf einen Aussteller hinweist, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.

Als solche im juristischen Sinne „unechte Urkunde“ wertet der Senat ein ärztliches Attest vom 3. Juni 2006. Dieses Attest wurde zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hatte. Dieses Attest nennt aber nur den Namen der Praxisinhaberin, so dass der (falsche) Eindruck entstand, sie gebe ihre eigenen Feststellungen wieder. Durch eine übermäßige Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis („i.V.“) beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für den Senat noch – soweit ersichtlich – für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen.

Zwar ist es in verschiedenen Rechtsbereichen durchaus zulässig, dass der Vertreter eine von ihm ausgestellte Urkunde sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt, wenn dieser damit einverstanden ist. Dann muss nicht einmal auf diese Vertretung hingewiesen werden. Anders sei dies, wo nicht geschäftliche Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen wiedergibt. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier. Das Attest sei im Ergebnis daher im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO „unecht“.

Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen.

Da schon dieser Wiederaufnahmegrund durchgreift, käme es vorliegend auf andere in den Wiederaufnahmeanträgen genannte Gesichtspunkte nicht mehr an.

Pressemitteilung des OLG Nürnberg zum Beschluss vom 6.8.2013 (1 Ws 354/13 WA)

Nachtrag 15:15 Uhr: In einer ersten Stellungnahme von Strafverteidiger Dr. Strate werden nun einige Details deutlich. So habe der Vorsitzende des 1. Strafsenats Dr. Wankel den

„Eingang der Beschwerdebegründungen nicht mehr abgewartet und angesichts der Eindeutigkeit der Sachlage“ 

sofort entschieden – immerhin gehe es um Freiheitsrechte. Es war anzunehmen, dass eine Schelte der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg nicht lange auf sich warten lassen würde. Offensichtlich war die Rechtslage eben doch „sehr eindeutig“.

Sofort nach Unterzeichnung des Beschlusses und der Freilassungsanordnung habe der Vorsitzende Richter den Verteidiger telefonisch in Kenntnis gesetzt.

Nachtrag der Zweite: Das Hamburger Abendblatt hat Rechtsanwalt Dr. Strate interviewt und schreibt in der Ausgabe vom 07.08.2013:

Der Verteidiger des nun nach sieben Jahren Psychiatrie freigekommenen Gustl Mollath sieht jetzt mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg „den Rechtsstaat in Bayern wiederhergestellt“. (…) Von der Entscheidung des Gerichts zeigte sich der Hamburger Anwalt nicht überrascht, wohl aber von der Schnelligkeit. „Der 1. Strafsenat des OLG Nürnberg hat bundesweit einen sehr guten Ruf.“ Daher sei er davon überzeugt gewesen, dass sich der Senat anders als das Landgericht Regensburg für ein Wiederaufnahmeverfahren aussprechen werde. Dass dies allerdings innerhalb von vier Wochen geschehen werde, habe ihn erstaunt.


7 Kommentare zu “Ist die Rechtsstaatlichkeit nun zurückgekehrt?

  1. hallo, was ist daran „in zeitlicher Hinsicht ziemlich überraschend“? Wenn der Vorsitzende nach Eingang der Akte der Auffassung ist, dass an der Beschwerde was dran ist, dann muss schnell entschieden werden und wird es ja, wie man sieht, auch. Schelte hin, Schelte her, dafür ist dann bei einem inhaftierten Verurteilten keine Zeit (mehr).

    • In zeitlicher Hinsicht deshalb ziemlich überraschend, weil sich das Landgericht Regensburg mit seinem Beschluss sehr viel Zeit gelassen hat. Es war daher nicht unbedingt zu erwarten, dass das Oberlandesgericht nach nicht einmal zwei Wochen entscheidet.

      Die Kollegenschelte wurde ja zwischenzeitlich nachgeholt („die Eindeutigkeit der Rechtslage“).

      • Für mich nun wirklich nicht überraschend, auch wenn sich das LG länger Zeit gelassen hat. Da ist eben wie in originären Haftsachen, da kann/darf es kein Zögern geben.

        • Ein Richter, der sofort entscheidet (ohne die angekündigte Beschwerdebegründung abzuwarten) ist nun wirklich nicht alltäglich und dies lässt sich nur mit der „Eindeutigkeit der Rechtslage“ erklären.

          Auch in Haft-/Unterbringungssachen arbeiten die Beschwerdeinstanzen selten in einer solchen Geschwindigkeit – auch wenn es (eigentlich) anders sein sollte.
          Aus eigenem Erleben kann ich von Fällen berichten, die über Wochen und teilweise Monate immer wieder und wieder verschleppt werden. Da war meine Überraschung (doch recht) groß, als ich die Eilmeldung aufs Telefon bekam.

          • beenden wir den Chat. Vielleicht bin ich ja auch deshalb nicht überrascht, weil ich weiß, wie OLG i.d.R. arbeiten, und auch Herrn Wankel persönlich kenne.

  2. Endlich ein Gericht, das der Sachlage – seit 7 Jahren Freiheitsentzug – angemessen respektvoll handelt!

  3. Ja, gut, dass die Richterschelte in jedem Fall auch hier nachgeholt wurde. Und ein bisschen allgemeine OLG-Schelte muss auch sein. Wo kämen wir denn sonst hin?

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