Strafakte.de

Fehlurteile und ihre Ursachen

Ein Angeklagter sieht sich bei „Vier-Augen-Delikten“ in bestimmten Fallkonstellationen immer öfter einer de facto „in dubio contra reum“-Rechtssprechung ausgesetzt.1 Gerichte beachten nicht immer, dass es sich bei Einlassungen von „Opferzeugen“ streng genommen schlicht um Parteiangaben handelt, die schon allein aus diesem Grund einer angemessenen, gerichtlichen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen werden müssten.

Jüngstes Beispiel ist das Verfahren um die falsche Beschuldigung des Horst Arnold – in dem für die nächsten Tagen ein Urteil erwartet wird für die Frau, die einem Mann das Leben nahm.

10 Ursachen für Fehlurteile in Sexualstrafverfahren

Diese Darstellung soll sich jedoch 10 Fehlerursachen in Sexualstrafverfahren widmen, die der Hamburger Strafverteidiger Johann Schwenn unter Verwendung von Beispielfällen aus seiner Praxis und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem Titel „Fehlurteile und ihre Ursachen – die Wiederaufnahme im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs“, in: StV 2010, 705 zusammengetragen hat.2 Bereits deren wiederholtes Auftreten zeigt, dass es sich dabei weder um untypische Einzelfälle noch um schicksalhafte Missgriffe handeln könne, für die sich der die Unvermeidbarkeit des Schuldspruchs suggerierende Begriff „Justizirrtum“ eingebürgert hat.

  1. Die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung wird durch den falsch verstandenen Opferschutz im tatrichterlichen Erkenntnisverfahren faktisch beseitigt, sofern der Richter befürchtet, ein (vermeintliches) Opfer durch eine zu eingehende Vernehmung erneut zu viktimisieren.
  2. Die gerichtliche Aufklärungspflicht wird regelmäßig dadurch erschwert, dass allein der Vorsitzende entscheidet, welche Beweismittel das Gericht nutzen will, er als erster den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige vernimmt und schließlich sicherzustellen hat, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung gerichtsintern so sorgfältig erfasst wird, dass dieses im Laufe der Hauptverhandlung nicht verloren geht.
  3. Insbesondere in den Konstellationen von „Aussage gegen Aussage“ besteht die Gefahr, dass Symptome einer vorhandenen psychischen Störung des (vermeintlichen) Opfers nicht als Ursache der Vorwürfe erkannt, sondern als Folge der Tat missgedeutet werden.
  4. Bei der Einholung von aussagepsychologischen Gutachten besteht die Gefahr, dass die Sachverständigen ihr Gutachten an eine durch den Eröffnungsbeschluss zu erkennende Erwartungshaltung des Gerichts anpassen, weil sie ihre hauptsächlichen Auftraggeber (die Gerichte und Staatsanwaltschaften) nicht durch unliebige Erkenntnisse verprellen möchten. Verstärkt wird dieses Ergebnis durch die Mittellosigkeit von vielen einschlägig Beschuldigten und die damit fehlende Möglichkeit, tatsächlich unabhängige Gutachten einholen zu können.
  5. Bei einigen Staatsanwaltschaften besteht die Gefahr, dass diese nach Anklageerhebung einseitig die Verfahrensrolle der einen Partei annehmen. Insbesondere einige weibliche Sonderdezernentinnen glauben in Einigkeit mit den einschlägigen Beratungsstellen wie etwa Wildwasser, Zartbitter, Wagemut u.ä. ohne eine belastbare forensischen Grundlage unerschütterlich an die Wahrheit des Missbrauchsvorwurfs.
  6. Durch Hinzuziehung einer dieser (lediglich bespielhaft) genannten Beratungsstellen für missbrauchte Frauen besteht die Gefahr, dass die belastende Aussage durch deren Hilfe erstmals an Kontur gewinnt. Die rat- und hilfesuchenden Mädchen und Frauen werden auf fragwürdige Suggestivliteratur wie den Bestseller „Trotz Allem“ verwiesen, der eine Anleitung zum Erfinden von Realkennzeichen bereitstellt3 und dadurch dieses wichtige Kontrollkriterium der Aussagepsychologie aushebelt.
  7. Durch eine Therapie des (angeblichen) Opfers, deren erstes Ziel das Annehmen einer „Opferrolle“ ist, besteht die Gefahr der Einflussnahme auf die Aussage im Sinne des (zwangsläufig) kontrollierten Einübens dieser Opferrolle.
  8. Der Gesetzgeber hat (aus wohl nachvollziehbaren Erwägungen) für Missbrauchsopfer die Möglichkeit geschaffen, einem Strafverfahren als Nebenkläger beizutreten und sich in dieser Eigenschaft vertreten zu lassen. Durch die Akteneinsicht dieses Opferanwalts lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die Aktenkenntnis eines (vermeintlichen) Opfers zur Sicherung der Aussagekontinuität genutzt wird, aus der das Gericht später ein wichtiges Glaubwürdigkeitsmerkmal ableitet. Noch perfider ist allerdings eine „Kombination“ von Zeugnisverweigerung unter Fortsetzung der Nebenklage im Wiederaufnahmeverfahren. Dadurch vereiteln sie die Möglichkeit zur Aufklärung des angeklagten Geschehens und belasten das Verfahren gleichzeitig durch ihre weitere Mitwirkung.
  9. Eine immense Fehlerquelle stellt auch das Versäumnis des Verteidigers im Erstverfahren dar, dem Gericht das Erfordernis eines forensisch-psychiatrischen sowie zudem eines aussagepsychologischen Gutachtens nahe zu legen, oder durch kritische Fragen an den „Haussachverständigen“ das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft von der Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens (s.o. Nr. 4) zu überzeugen.
  10. Durch das Gesetz über die Verständigung im Strafverfahren ist die Gefahr für eklatante Fehlurteile gestiegen. Stellt man einen Beschuldigten vor die Wahl, die Vollstreckung der angedrohten mehrjährigen Freiheitsstrafe (als Tatleugner ohne jede Vollzugslockerung) einzutauschen gegen eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung als Gegenleistung für ein dafür falsches Geständnis, entscheidet der klare Menschenverstand für die Lüge, aber ein Leben in Freiheit.
Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes Fehlurteile Strafverfahren Wiederaufnahme Sexualdelikte

Fehlurteile: Im Namen des Volkes // Foto: Dan Race – Fotolia.com

Wiederaufnahme des Verfahrens

Ein Wiederaufnahmeverfahren4 ist jedoch vor die hohe Hürde des § 359 Nr. 5 StPO gestellt; dem Wiederaufnahmegericht muss etwas Neues (ein „novum“) in Form einer neuen Tatsachen oder eines neuen Beweismittels vorgelegt werden.

 

  1. Meyer-Mews: Die „in dubio contra reo“–Rechtsprechungspraxis bei Aussage-gegen-Aussage-
    Delikten, in: NJW 2000, 916, 917; ebenso im Ergebnis: Eschelbach, in: Graf, StPO (2. Aufl. 2012) § 261 Rn. 63.2 []
  2. Fundstellen (m.w.N.) zu den 10 Fehlerursachen finden sich bei Schwenn, in: StV 2010, 705 []
  3. Das Buch wurde für eine Neuauflage vom Verlag überarbeitet und die entsprechende Passage abgeschwächt. Trotzdem wird die ursprüngliche Fassung natürlich nach wie vor in Bibliotheken, gebraucht im Internet und in Beratungsstellen zu finden sein. []
  4. Das Wiederaufnahmeverfahren wird in einem späteren Eintrag in wesentlichen Schritten dargestellt und dann hier verlinkt. []