Strafakte.de

Für das, was Sie erlebt haben, fehlen einem die Worte

„Wir können mit diesem Urteil nur das Recht wiederherstellen, nicht aber die Gerechtigkeit. […] Für das, was Sie erlebt haben, fehlen einem die Worte. Wir fühlen mit ihnen.“

Nur äußerst selten hört man vor Gericht eine Entschuldigung von der Richterbank. Gestern aber hallten diese Worte durch einen Gerichtssaal im Landgericht Essen. Verhandelt wurde dort das Wiederaufnahmeverfahren zugunsten Thomas E., der 2002 wegen zweifacher Vergewaltigung zu sechs Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zwölf Jahre ist die Verurteilung nun her – die Strafe hat er bis auf den letzten Tag verbüßt – bis er gestern von dem Vorwurf der Vergewaltigung an seiner Ex-Freundin freigesprochen wurde.

Zweifache Vergewaltigung war nur erfunden

Im Jahr 2001 hatte seine frühere Lebensgefährtin ihn nach einer langen Beziehung, aus der eine gemeinsame Tochter hervorging, angezeigt und der zweifachen Vergewaltigung 1997 und 2001 beschuldigt. Inzwischen lebte sie allerdings in einer neuen Beziehung, die durch den Vater der Tochter belastet worden sei, da dieser den neuen Freund beschuldigte, die Tochter zu schlagen. Der neue Freund sei dann auf die Idee mit der erfundenen Vergewaltigung gekommen, um den Vater des Kindes loszuwerden.

Auch schon im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Dortmund hab es Anzeichen für eine Falschbeschuldigung. Das vermeintliche Opfer konnte sich nicht erinnern, wann die Taten 1997 genau passiert sein sollen. Doch ein Glaubwürdigkeitsgutachten lehnte die Kammer ab und führte dazu später im Urteil aus:

„Die Unsicherheit über die zeitliche Reihenfolge hält die Kammer nicht für ein Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage. Hätte nämlich die Zeugin eine erfundene Geschichte mitteilen wollen, hätte sie sich auch in zeitlicher Hinsicht festgelegt […] Das abwägige Verhalten der Aussage, sie wisse es nicht genau, spricht für ihre Wahrheitsliebe.“

Die Grenzen eigener Sachkunde in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit

Ein solches „Gesundbeten“ ist insbesondere in „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen leider häufig in Urteilen zu lesen. Zwar darf sich ein Gericht grundsätzlich die Be­ur­tei­lung der Glaubwürdigkeit von Zeu­gen in ei­ge­ner Sach­kunde zu­trauen – dies ge­höre zum „Wesen richterlicher Rechtsfindung“. Ausnahmen des Grundsatzes bilden lediglich Fälle, in denen die Aussageperson spezifische „Auffälligkeiten“ zeige. Ein „psychologisch-psychiatrisch-kriminologische Laie in der Richterrolle“ soll dann während der Ver­neh­mung im Ein­zel­fall be­ur­tei­len, ob hier derartige Be­son­der­hei­ten der Aus­sa­ge­per­son vor­lie­gen, die dar­auf hin­wei­sen, dass seine Kom­pe­tenz nicht ausreiche. Das ist pa­ra­dox und führt allenfalls intuitiven Wer­tun­gen, die ebenso rich­tig wie auch falsch sein können – hier waren sie falsch.

Als „Tatleugner“ keine Lockerungen oder vorzeitige Entlassung

Auch während des Vollzuges seiner Freiheitsstrafe blieb E. dabei, unschuldig zu sein. Dies führt dazu, dass man als „Tatleugner“ angesehen wird, der nicht kooperationsbereit sei und dem deshalb keinerlei Vergünstigungen zugute kommen. Die anhaltende Tatleugnung des Verurteilten wird als „mangelnde Tataufarbeitung“ verstanden, die als Indiz zu einer negativen Beurteilung hinsichtlich der Flucht- oder Wiederholungsgefahr führt. Im Klartext heißt das: Der Verurteilte verbüßt seine Strafe bis auf den letzten Tag hinter Gittern, im konkreten Fall durfte Thomas E. nicht einmal an der Beerdigung seiner Mutter teilnehmen.

Unschuldig, Gefängnis, Entschuldigung, Freiheitsberaubung, Vergewaltigung, Falschbeschuldigung, Fehlurteil, Wiederaufnahmeverfahren

Thomas E. saß fast sieben Jahre unschuldig im Gefängnis // Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Kurz nach seiner Haftentlassung gab die Ex-Freundin nach Gesprächen mit der gemeinsamen Tochter im Jahr 2010 in einem Brief zu, die Vergewaltigungsvorwürfe frei erfunden zu haben. Nachdem E. diesen Brief der Staatsanwaltschaft übergeben hatte, wurde 2011 Anklage gegen die ehemalige Lebensgefährtin wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (§§ 239, 25 Abs. 1 StGB) erhoben. Im Mai 2014 wurde sie deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und machte damit den Weg frei für das Wiederaufnahmeverfahren.

Meistens ohne Entschuldigung

Trotzdem ist die Entschuldigungskultur in der deutschen Justiz nicht gerade ausgeprägt – eine Entschuldigung wie hier äußerst selten. Der Autor des Buches „Der Rich­ter und sein Opfer“ begründet dies damit, dass eine Entschuldigungskultur nur dann entstehen könne, wenn es überhaupt eine Fehleranalyse gebe. Die fehle in der Justiz allerdings leider weitgehend.

Für die Haftzeit wird Thomas E. nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) entschädigt – mit 25 Euro für jeden Tag der Freiheitsentziehung. Darüber hinaus kann er gem. § 7 StrEG weitere Vermögensschäden, etwa entgangene Gehaltszahlungen, einen Teil seiner Verteidigungskosten oder Rentenansprüche geltend machen.

* Mediathek (Lokalzeit Dortmund vom 18.02.2014): Warten auf Wiedergutmachung

8 Kommentare zu “Für das, was Sie erlebt haben, fehlen einem die Worte

  1. Warum sollte sich auch ein deutsches Gericht für ein Urteil entschuldigen, dass es nicht zu verantworten hat.
    Es ist nunmal Tatsache, dass vor Gericht derjenige gewinnt, der die besseren Argumente oder den besseren Anwalt hat.
    Wahrheitsfindung ist nunmal ein äußerst schwieriger Job.
    Wenn es so einfach wäre, warum werden nicht alle Anwälte, die gegen die Richterschaft hetzen, selbst Richter? Zu wenig Geld? Zu viel Verantwortung? Kein Bock? Zu schlechte Noten?
    Auch Haftentschädigung halte ich für falsch. Dafür sollte derjenige einstehen, der den Prozeß ausgelöst hat. Und wenn derjenige nicht leistungsfähig ist, dann seine Angehörigen.
    Oder holt sich Vater Staat das Geld vom Verursacher zurück?

    • Wieder mal einer der nur an Rache denkt; damit ist es aber nicht getan,denn der Staat in der Person des Staatsanwaltes ist der Ankläger. Folglich hat auch der Staat zu entschädigen. 25€ sind aber ein Witz

    • Sofern der „Verursacher“ leistungsfähig ist, holt sich Vater Staat das Geld zurück. Wie sich aus dem Text ergibt, gab es für das Tatgericht durchaus Grund, an der Aussage der Frau zu zweifeln. Ein Glaubwürdigkeitsgutachten wurde aber dennoch nicht eingeholt. Die großen Strafkammern müssten sich einfach deutlicher darüber bewusst sein, dass sie grundsätzlich in letzter Instanz entscheiden.

  2. Ich verstehe es nie, wieso die Schuldigen an diesen Verfahren immer eine deutlich niedrigere Strafe bekommen als der Falschbeschuldigte. Zumal der entsprechende § deutlich mehr hergibt.

  3. Die Verbrecherin erhält eine marginale Strafe! Die Häfte dessen, womit sie das Leben dieses Mannes zerstört hat. Ich hielte 15 Jahre bis lebenslang für angemessen – auch damit alle anderen Frauen, wie z.B. im Fall Kachelmann, von vornherein von solchen Verbrechen abgeschreckt werden,

    Was für ein perverses System haben wir, in dem die bloße Lüge einer Frau ausreicht, einen Mann für Jahre wegzuschließen – umgedreht natrlich niemals, denn Gewalt von Frauen gegen Männer gibt es indestens genauso oft wie umgedreht.

  4. „…dass eine Ent­schul­di­gungs­kul­tur nur dann ent­ste­hen könne, wenn es über­haupt eine Feh­ler­ana­lyse gebe. Die fehle in der Jus­tiz al­ler­dings lei­der weitgehend. “

    Und wie man sieht, keiner aber wirklich fast keiner will davon etwas wissen.

  5. Schlimmer Fall. Aber wo Menschen richten wird es immer Fehler geben.

    Der Focus sollte nicht unbedingt auf das Gericht gerichtet sein, sondern vielmehr auf
    die Frau, welche bewusst eine falsche Aussage gemacht hat.

    Bei der Situation Aussage gegen Aussage muss das Gericht immer für eine Seite Partei ergreifen.

    Das diese Einschätzung nicht immer richtig sein kann liegt auf der Hand.

Keine Kommentare zugelassen