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Entzug der Fahrerlaubnis bereits ab 1,0 ng/ml THC im Blut

Wer als Fahrer im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis steht, darf auch künftig nicht auf die Nachsicht der Gerichte hoffen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied gestern, dass bereits eine Konzentration von 1,0 ng/ml des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut ausreiche, um die Fahrerlaubnis zu entziehen. Darüber hinaus müsse auch kein Sicherheitsabschlag wegen eventueller Messungenauigkeiten vorgenommen werden.

Faktischer Grenzwert von 1,0 ng/ml bereits seit dem Jahr 2004

Noch bis vor zehn Jahren galt bei Behörden und den Gerichten eine „Null Toleranz“-Linie. Egal in welcher Konzentration THC im Blut nachgewiesen wurde, reichte dies für einen Entzug der Fahrerlaubnis aus. Im Dezember 2004 urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGK 4, 323) jedoch, dass es für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG nicht mehr ausreiche, wenn lediglich der Nachweis des Vorhandenseins von THC im Spurenbereich geführt wird – festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als ein abstraktes Gefährdungsdelikt als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Davon sei derzeit aber erst bei einem THC-Wert im Blut von 1 ng/ml auszugehen.

Dieser Grenzwert setzte sich in der Folge bei allen Oberverwaltungsgerichten durch – lediglich der Bayrische Verwaltungsgerichtshof erlaubte zwei Nanogramm pro Milliliter (ng/ml).

Fehlen der Fahreignung bei gelegentlichem Cannabis-Konsum auch bei 1,3 ng/ml

Genau diese Ungleichbehandlung führte nun zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Der Kläger machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum in Baden-Württemberg die Grenze bei 1 ng/ml liege, während wenige Kilometer weiter – in Bayern – erst ab 2 ng/ml die Fahrerlaubnis entzogen werde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim waren nämlich 1,3 ng/ml des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) ausreichend, um dem Mann die Fahrerlaubnis zu entziehen.

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Wer regelmäßig kifft, darf kein Fahrzeug führen – ansonsten ist kiffen und fahren zu trennen. // Foto: N.ico (CC BY 2.0)

Zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt es, wenn der Fahrer zum Führen von Kfz ungeeignet, weil er aktuell unter Drogeneinfluss steht oder wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass er unter Einfluss entsprechender Substanzen ein Fahrzeug führen wird.

Ein regelmäßiger Cannabis-Konsum schließt dementsprechend die Fahreignung aus, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten. Dieser liegt vor, wenn Cannabis täglich oder nahezu täglich eingenommen wird, auch wenn dies nur über einen kurzen Zeitraum erfolgt. Bei nur gelegentlichem Konsum wird verlangt, dass der Fahrer eindeutig zwischen Konsum und Fahren trennen kann, beides sich also nicht überschneidet.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabis-Konsum und dem Führen eines Kfz (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) nur ausgegangen werden könne, wenn ein gelegentlicher Konsument seinen Konsum von Cannabis und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann. Davon konnte beim Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wegen des bei ihm festgestellten THC-Pegels in Höhe von 1,3 ng/ml nicht ausgegangen werden.

BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 (Pressemitteilung)