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„Blauhemd“ als verfassungsfeindliches Symbol

Man lernt nie aus: Vor kurzem bin ich im Fischer, StGB, 60. Auflage 2013 darauf gestoßen, dass das „Blauhemd“ der Jugendorganisation der DDR „Kennzeichen“ einer verfassungswidrigen Organisation sein soll, dessen Verwendung (durch Tragen) gem. § 86a StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Teresa Weißbach im Film „Sonnenallee“ im FDJ-Hemd // Der Film ist auf DVD erhältlich (und sehenswert!)

Die FDJ („Freie Deutsche Jugend“) wurde am 26. Juni 1951 in der gesamten Bundesrepublik Deutschland als verfassungswidrig verboten (BVerwGE 1, 184), weil sie eine Volksbefragung gegen die von Konrad Adenauer geplante Wiederbewaffnung vorbereitete.
Das Verbot des Verwendens (Tragens) werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Teil der ostdeutschen Bevölkerung in Erinnerung an „frohe Jugendtage“ diesem Verbot keinerlei Verständnis entgegenzubringen gewillt sei. Dass dies jedoch die „Mehrheit der ostdeutschen Bevölkerung“ sein soll – wie Thomas Fischer schreibt1 – wage ich ebenso zu bezweifeln wie die Frage, ob denn tatsächlich das Verständnis fehlen würde.

Vielmehr soll der Strafbestand in der Praxis  einfach nicht angewendet werden, was scheinbar nicht jeder so sieht – wie das Kampfblatt des Sozialismus „Neues Deutschland“ zu berichten weiß. Schließlich solle von dem Verbot nur die „westdeutsche Variante“ dieses Blauhemdes erfasst sein, das im Aussehen jedoch der Ost-Version gleicht. Das Bundesinnenministerium teilt die Ansicht, dass sich das Verbot nur auf die (damals eigenständige) FDJ im Westteil der Bundesrepublik Deutschland erstrecke. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Tragen „zu Zwecken der Kunst“ für rechtsmäßig gehalten (BVerfGE 77, 240)

Die Nicht-Anwendung des Verbots wird übrigens nicht etwa auf dogmatische Gründe gestützt, sondern weil eine Anwendung „kaum vorstellbar“ sei (Kett-Straub, in: DRiZ 11, 325). Warum es nicht vorstellbar sein soll, bleibt allerdings offen.

1 Fischer, StGB (60. Aufl. 2013) § 86a Rn. 7


6 Kommentare zu “„Blauhemd“ als verfassungsfeindliches Symbol

  1. „Freundschaft“ war der Gruss der FDJ. Ist dieser Gruss auch verboten?

  2. Ich gebe übrigens gern zu, dass das Problem rein rechtstheoretischer Natur ist und wahrscheinlich nie praktisch relevant werden wird. #UnnützesWissen

  3. Also wenn ich noch ein Blauhemd hätte, würde ich es schon aus Protest gegen solch ein schwachsinniges Verbot und die Regierungspolitik tragen. Das wäre mir sogar eine mehrmonatige Gefängnisstrafe wert. Wer den DDR-Knast überstanden hat, sollte auch den bundesdeutschen überstehen ! Mein Hemd hatte ich ja bereits 1982 im Lehrlingswohnheim verborgt und nicht mehr zurückbekommen. Hatte mich aber nicht weiter gestört, auch wenn ich dadurch bestimmte Pflichtveranstaltungen mit Tragepflicht des Hemdes versäumen »mußte«…

    Aus dem verlinkten Schreiben von 1991: »Die verfassungswidrigen Bestrebungen der FDJ in Westdeutschland waren auf eine Veränderung der politischen Verhältnisse in der alten Bundesrepublik gerichtet.« Veränderung der politischen Verhältnisse ? Das ist ja erstaunlich und der beste Beweis dafür, das Deutschland eine Diktatur ist. Nur in solchen soll es nach dem Willen der Herrschenden keine Veränderung der politischen Verhältnisse geben. So unterschiedlich in den Zielen waren beide Diktaturen, in Ost und West, somit nicht.

  4. Naja, wie „rechtstheoretisch“ das Problem ist, sieht man ja am verlinkten ND-Artikel. Und in der Sache ist es doch so, dass das BMI da keine „Ansicht“ vertritt, sondern die Rechtslage auf Grund des Urteils des BVerwG wiedergibt. Dessen Tenor erklärt eindeutig: „Die Vereinigung „Freie Deutsche Jugend in Westdeutschland“ ist gemäß Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten.“ Dass das nicht die Freie Deutsche Jugend insgesamt betrifft, ergibt sich dann aus dem VereinsG (§ 3, insbes. Abs. III). Die FDJ in der BRD war eine (rechtlich, sonst wohl nicht) eigenständige Organisation, das BVerfG-Urteil zum Herrnburger Bericht betraf wiederum ein Theaterstück, dass sich auf eben diese FDJ in der BRD bezog. Dass die Symbole von FDJ-West und FDJ zum Verwechserln ähnlich (bzw. gleich) sind, wird über § 86a II S. 2 StGB zu lösen sein, die Kommentarliteratur ist sich da in Sachen Strafbarkeit „FDJ-Hemd“ relativ einig, wenn auch mit verkürzter Argumentation. Ich zitiere mal Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben: „Auch das FDJ-Hemd mit Emblem (vgl. Bay NJW 87, 1778, Hamm NJW 85, 2146) stellt ein Kennzeichen einer verbotenen (BVerwG NJW 54, 1947) Organisation dar (Laufhütte/Kuschel LK 8; Paeffgen NK 11, Fischer 7 fordern insoweit zurecht eine weite Auslegung von Abs. 3).“ Und da haben wir eben auch schon die Lösung, § 86a III StGB mit dem Verweis auf § 86 III und IV StGB. Da wird dann das Tragen des FDJ-Hemds (wieder?) in den Dienst der staatsbürgerlichen Aufklärung gestellt (fraglich allerdings, ob das AG Tiergarten so entscheiden würde).

  5. ich selber trage solche,aber auch nur die aus dederon weil ich eine baumwollalergi habe.
    ich finde da nichs schlimes dran,wo mann sich aufregen müsste.
    noch ein gutes die sehen doch nicht schlecht aus.

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