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Bittere Erfahrung

Es sei eine „bittere Erfahrung“, die einen Verteidiger alsbald ereilt, wenn es um ein Wiederaufnahmeverfahren geht. So formuliert es Rechtsanwalt Gerhard Strate in seinem Beitrag für das Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung (S. 1133 ff.).1 Während das Ermittlungsverfahren und auch das Hauptverfahren noch unter der Maxime der Wahrheitsermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO) stehen, gilt dieses Prinzip […]


Gerhard Strate: Der Fall Mollath (Rezension)

Wohl bislang noch nie widmete ein Strafverteidiger ein ganzes Sachbuch nur einem seiner Fälle. Gerhard Strate macht damit den Anfang und schildert auf ca. 270 Seiten den „Fall Mollath“, der schließlich nicht nur irgendein Fall ist, sondern beispielhaft das Versagen von Justiz und Psychiatrie aufzeigt und der die Öffentlichkeit in den vergangenen Jahren in sehr […]


Eine Frage des Vertrauens

Der Verteidiger gilt als „der einzige Freund“ des Angeklagten im Gerichtssaal – so beginnt der Gastbeitrag von Rechtsanwalt Johann Schwenn in der „Zeit“. Obwohl: Freunde (oder vielleicht besser: Unterstützer) hatte Gustl Mollath eine ganze Menge zu Beginn des Wiederaufnahmeverfahrens. Sie bereiteten ihm und seinem Rechtsanwalt Gerhard Strate einen herzlichen Empfang vor dem Landgericht Regensburg. Leider […]


Wiederaufnahme Mollath: Verteidiger legen Mandat nieder

Das sind erstaunliche Nachrichten heute aus Regensburg: Am 11. Verhandlungstag im Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Gustl Mollath haben seine beiden Strafverteidiger Gerhard Strate und Johannes Rauwald ihr Mandat niedergelegt – auf ausdrücklichen Wunsch des Verurteilten, wie Strate betonte. Er sieht das Vertrauen zu seinem Mandanten zerstört. Hat Strate für Mollath die Notbremse gezogen? Offenbar sei es […]


Ex-Frau von Mollath wird das Zeugnis verweigern

Am 07.07.2014 beginnt vor dem Landgericht Regensburg die Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Gustl Mollath. Bereits heute ließ dessen Ex-Frau Petra M. über ihren Rechtsanwalt mitteilen, dass sie nicht beabsichtige gegen ihren geschiedenen Ehemann auszusagen. Das Recht zur Zeugnisverweigerung räumt ihr unzweifelhaft § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein, der da sagt: Zur Verweigerung […]