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Nicht Tatfrequenzen, sondern konkrete Tatbilder

Im Sexualstrafrecht gerät man in der Revision teilweise an Urteile, die eine lediglich recht vage Sachverhaltsermittlung aufweisen. Im Vordergrund dieser Feststellungen stehen vom Opfer geschilderte Tatfrequenzen („mindestens einmal im Monat“ oder „in fünf Jahren mindestens vierzig- bis fünfzigmal“. Derartige generelle Feststellungen sind jedoch zu wenig. Schon in BGH StV 1994, 361 1 entschied der 3. Strafsenat […]