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Flüchtling haftet für schlechte Fingerabdrücke

Flüchtlinge sind zwar keine Verbrecher, aber trotzdem verpflichtet, „erkennungsdienstliche Maßnahmen“ zu dulden (§ 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG). Tun sie das nicht oder unternehmen sie Vorkehrungen, sich „unkenntlich zu machen“, laufen sie Gefahr ein, dass ihr Asylverfahren nach § 33 Abs. 1 AsylVfG eingestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht entschied gestern einen Fall, in dem der […]