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Wiederaufnahmeverfahren

Der größte Feind der Wahrheit ist meist nicht die Lüge, sondern der Irrtum. Unglücklicherweise sind auch in einem Strafverfahren solche Justizirrtümer nicht gänzlich auszuschließen – und so werden nicht selten eigentlich Unschuldige zu Verurteilten.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist nach deutschem Recht nur unter bestimmten, äußerst engen Voraussetzungen überhaupt möglich. Aus Gründen der Rechtsklarheit kann auch ein „Fehlurteil“ nicht einfach aufgehoben werden; dafür bedarf es des außerordentlichen Rechtsbehelf der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten (§ 359 StPO). Nur dieses Wiederaufnahmeverfahren kann die Rechtskraft des Strafurteils im Interesse materieller Einzelfallgerechtigkeit durchbrechen. Erfolgreiche Wiederaufnahmeanträge sind in der Praxis allerdings äußerst selten, die Hürden dafür überaus hoch, die Gerichte auch in Fällen eines offensichtlichen Fehlurteils ausgesprochen unnachgiebig. Der Antrag kann lediglich auf neue Tatsachen oder Beweise gestützt werden, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilen zu begründen („propter nova“).

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Ein Wiederaufnahmeverfahren sollte nur von einem sehr erfahrenen Strafverteidiger betrieben werden, der insbesondere im Strafprozessrecht hervorragende Kenntnisse und ausreichend Erfahrung besitzt und mindestens bereits eine Wiederaufnahme erfolgreich durchgesetzt hat.
 

Aktuelle Informationen zum Thema Wiederaufnahmeverfahren:

Mordfall Peggy

Vermutlich unschuldig sitzt Ulvi K. in der geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses in Bayreuth – und das seit 9 Jahren. Im Mai 2004 verurteilte das Landgericht Hof in einem Indizienprozess den geistig behinderten K. wegen Mordes an der damals neunjährigen Peggy. Nun gibt es neue Hinweise auf die Unschuld des inhaftierten Ulvi K., für den sein […]