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Erst Wellensittich, jetzt E-Mail? Neues vom LG Regensburg

Das Landgericht Regensburg, genauer gesagt die auswärtige Strafvollstreckungskammer, sorgt derzeit für Wirbel im bayerischen Vollzug. Wie ein kleines gallisches Dorf, das Widerstand leistet, zeigt sich auch die Kammer eigensinnig und stärkt erneut die Rechte von Inhaftierten. Nachdem die Kammer kürzlich einem Sicherungsverwahrten die Haltung eines Wellensittichs1 gestattete (Beschl. v. 15.2.2022, SR StVK 654/19; mit Anm. hier), nimmt sie sich aktuell einen ablehnenden Anstaltsbescheid vor, bei dem es um die Einrichtung und Nutzung einer E-Mail-Adresse geht.

Erst Wellensittich, jetzt E-Mail in der Sicherungsverwahrung in Bayern

Zwar kommt der Beschluss (Beschl. v. 5.4.2022, SR StVK 136/22) zunächst unscheinbar daher. Wenn man sich aber bewusst macht, dass Bayern nach wie vor zu den Bundesländern gehört, die einen Internetzugang für Gefangene strikt ablehnen2, dann liegt die besondere Bedeutung dieser Entscheidung auf der Hand.

E-Mail im Vollzug – Die Zeit ist reif!

Ein besonderes Kennzeichen der Entscheidung – um nicht zu sagen ein Faszinosum – ist die erfrischend progressive Haltung der Kammer, wie sie nicht nur im Ergebnis (die Kammer hebt den Bescheid auf), sondern auch bei dessen Herleitung zum Ausdruck kommt:

1. Die Kammer hält es für „sachfremd“, wenn von Anstaltsseite damit argumentiert wird, „dass die Beschäftigung mit der E-Mail-Nutzung beim Antragsteller derzeit quasi im Hinblick auf die fehlende Entlassungsperspektive verfrüht sei“ (Rn. 45). Denn – und hier kann man nur beipflichten – „ein frühzeitiges Erlernen des Umgangs mit modernen Kommunikationsmitteln [ist] sinnvoll und kann ggf. auch ein Motivationsschub sein, aktiv an den erforderlichen Behandlungsmaßnahmen für eine Entlassung mitzuwirken“ (Rn. 45). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass E-Mail-Verkehr in der Außenwelt längst zum Alltag gehört und deshalb unverzichtbar ist, um in der Gesellschaft, also dort, wohin Gefangene dem Ziel des Strafvollzugs entsprechend zurückkehren sollen, „‚up to date‘“ zu bleiben respektive sich zu recht zu finden.

2. Die Kammer macht deutlich, dass dem Begehren des Gefangenen auf Nutzung einer E-Mail-Adresse nicht bereits der Umstand entgegensteht, dass es an einer spezialgesetzlichen Regelung im Bayerischen Strafvollzugsgesetz fehlt (Rn. 29ff). Dem ist zuzustimmen. Zugleich tritt die Kammer mit dieser Sichtweise einer im Schrifttum vertretenen Auffassung entgegen, wonach E-Mail-Nutzung im Vollzug grundsätzlich nicht in Betracht kommen soll3.

3. Die Kammer hebt hervor, dass die Nutzung von E-Mail-Adressen eine eigene grundrechtliche Relevanz hat. Anknüpfungspunkt ist nach ihrer Auffassung Art. 5 Abs. 1 GG, wobei neben der Informationsfreiheit beim sog. Mailen vor allem die Meinungsfreiheit tangiert sei (Rn. 43). Dem lässt sich noch hinzufügen, dass – ungeachtet der Art der Internetnutzung im Einzelnen – stets auch an Art. 6 Abs. 1 GG, sofern es um den Kontakt zu Familienangehörigen geht, und an das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu denken ist.

Fortschritt durch Corona?

Die Entscheidung liefert darüber hinaus spannende Innenansichten. Denn auch in Bayern dürfen Gefangene bereits das Internet nutzen. Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, besteht für die Gefangenen seit Pandemiebeginn die Möglichkeit zu skypen, also Internetvideotelefonie zu nutzen. Man erfährt zudem: „Auf den Skype-PCs sei zwar ein Internetzugang vorhanden. Allerdings würden während des Skype-Vorgangs diese PCs für die Gefangenen lediglich ohne Tastatur und Maus zur Verfügung stehen“ (Rn. 14).

Damit zeigt sich einerseits, dass die Corona-Pandemie für unfreiwilligen Fortschritt im Vollzug gesorgt hat, andererseits wird deutlich, dass auch die bayerische Justizverwaltung erkannt hat, dass sich das Internet nicht gänzlich aus dem Vollzug ausschließen lässt. Spannend bleibt, ob den Gefangenen die Möglichkeit des Skypens auch künftig, also bei einer weiteren Entspannung der Corona-Lage erhalten bleiben wird. Zudem müssten diese tatsächlichen Entwicklungen dem bayerischen Gesetzgeber Anlass genug sein, endlich eine eigene Internetvorschrift einzuführen.

(Gastbeitrag von Dr. Lorenz Bode)

  1. Zur Vogelhaltung (auch eines Wellensittichs) in der U-Haft: OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2012 – 2 Ws 886/12 []
  2. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 15. Ed. 1.7.2021, BayStVollzG Art. 35 Rn. 1: „die Nutzung des Internets kommt aber aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht“ []
  3. s. nur BeckOK Strafvollzug BW/Dorsch, 16. Ed. 31.3.2022, JVollzGB III § 27 Rn. 5: „Nicht anwendbar ist die Regelung auf E-Mail- oder sonstigen Internetverkehr; beides kommt aus Sicherheitsgründen grds. nicht in Betracht“ []