Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die vom Landgericht Essen angeordnete Untersuchungshaft gegen Dr. Thomas Middelhoff andauert und er demnach das Weihnachtsfest in der Justizvollzugsanstalt Essen verbringen muss.
Middelhoff wurde mit Urteil vom 14.11.2014 wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt hat. Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl vom 14.11.2014 und den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Essen vom 19.11.2014 hat das Oberlandesgericht Hamm – nachdem das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat – diese heute als unbegründet verworfen.
Hier wird Thomas Middelhoff wohl sein Weihnachtsfest verbringen müssen // Foto: Braegel (CC BY-SA 3.0)
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft erfüllt. Der Angeklagte sei der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig, die auch zur Verurteilung geführt haben. Es bestehe weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr. In der gebotenen Gesamtabwägung seien die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gewichtiger als solche, die einer Flucht entgegenstehen. Die Höhe der ausgeurteilten Strafe begründe selbst dann einen Fluchtanreiz, wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgehe, dass ein Teil der Strafe vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Gegen den Angeklagten sprechen überdies weitere aktuell noch geführte Ermittlungsverfahren, u.a. wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Darüber hinaus verfüge er über geschäftliche Kontakte außerhalb Europas und habe dem Landgericht nach seiner Festnahme die Existenz eines zweiten Reisepasses mit einem gültigen Visum für die Volksrepublik China verschwiegen. Das dürfte dann auch erklären, warum er dem Gericht zunächst einen abgelaufenen Pass vorlegte.
Zugunsten des Angeklagten sei zwar von einem festen Wohnsitz in Deutschland auszugehen und zu berücksichtigen, dass er sich dem Strafverfahren bis zu seiner Verurteilung gestellt habe. Die für einen Fluchtanreiz sprechenden Umstände seien in der Gesamtbetrachtung allerdings gewichtiger. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei daher nicht unverhältnismäßig. Eine Kaution habe der Angeklagte nicht angeboten, so dass mildere Mittel nicht in Betracht kommen.
OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2014 – 5 Ws 442/14
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Kommt der Mandant mit solchen Bauerntricks um die Ecke, freut sich der Verteidiger ganz besonders. Selbst dann, wenn es ein gut zahlender Mandant ist (bei Middelhoff weiß man das nicht genau).