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Der Ibbenbürener Fenstersprung

Und schwups – weg war er! Mit einem beherzten Sprung aus einem Fenster im Erdgeschoss des Ibbenbürener Amtsgerichts ist einem Untersuchungshäftling die Flucht gelungen. Oberstaatsanwalt Heribert Beck berichtet, der Heranwachsende habe genau den Augenblick genutzt, als sich das Schöffengericht zur Beratung zurückziehen wollte. Sein Anwalt hatte an dem sechsten Verhandlungstag den Antrag gestellt, den Haftbefehl gegen Auflagen auszusetzen – soweit kam es aber gar nicht mehr. Der 18-jährige öffnete ein Fenster, welches nach dem Lüften versehentlich nicht wieder verriegelt worden war, sprang ins Freie und konnte fliehen.

Während der Strafstation bei der Staatsanwaltschaft haben wir gelernt, dass genau um dies zu verhindern, immer der Staatsanwalt vor der Fensterfront sitzt. Vielleicht ließ die Architektur des Gebäudes eine solche Sitzordnung aber auch nicht zu oder diese „Vorsichtsmaßnahme“ ist gar nicht so effektiv wie man meinen würde. Jedenfalls darf eine solche Flucht nicht als Indiz für eine mögliche Schuld des Täters fehlgedeutet werden, denn auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen (NStZ 2008, 303).

Nachtrag vom 06.01.2014: Der Fensterspringer ist mittlerweile wieder wohlbehalten zurück in der Haft. Der 18-jährige hat sich im Beisein seines Anwalts auf einer Polizeiwache in Münster gestellt und wurde daraufhin zurück in die JVA gebracht.


7 Kommentare zu “Der Ibbenbürener Fenstersprung

  1. >>Jeden­falls darf eine sol­che Flucht nicht als Indiz für eine mög­li­che Schuld des Täters fehl­ge­>>deu­tet wer­de
    Das sicher nicht, aber ohne strafrechtliche Folgen bleibt das doch sicher nicht, oder??

    • Welche Folgen meinen Sie? Hat er denn jemanden verletzt? Oder etwas kaputtgemacht? Dann kämen strafrechtliche Folgen in Betracht.

      Das Wegrennen vor der Strafe an sich geht strafrechtlich völlig in Ordnung.

  2. Naja, immerin dürfte es schwierig werden, zu argumentieren, dass keine Fluchtgefahr vorliegt.

      • Na ja, wenn ich fliehe und mich freiwillig wieder stelle, d. h. nicht „unfreiwillig“ von der Polizei gefasst werde, spricht dies durchaus auch gegen die Fluchtgefahr.

        Klar, Haftrichter und Staatsanwälte werden solche Überlegungen schnell verwerfen und vielleicht sogar den Haftgrund der Flucht zumindest anprüfen.

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