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Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Setzt sich ein Unternehmer gegen einen Straftatverdacht zur Wehr, kann er die mit Honorar an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Der Verteidiger wird für den Unternehmer in erster Linie tätig, um mögliche Strafen gegen ihn zu verhindern. Die Leistung begründet jedoch für den Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug, entschied nun auch der Bundesfinanzhof in München (BFH, Urteil vom 11.04.2013 – V R 29/10).

Kein Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer aus Strafverteidigungskosten des Honorar des Strafverteidiger

Bundesfinanzhof in München / Foto: Oliver Raupach (CC BY-SA 2.5)

Abziehen kann der Unternehmer nur Vorsteuern für solche Leistungen, die von Dritten „für sein Unternehmen“ ausgeführt wurden. Streitig war in der Sache, ob Strafverteidiger ihre Leistung für das Unternehmen oder für den Unternehmer als Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der Bundesfinanzhof in derselben Sache zuvor beim Gerichtshof der Europäischen Union angefragt, ob es für einen derartigen Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, insbesondere ob die (mutmaßliche) Straftat „im Interesse“ des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der Verteidigung (eine Strafe zu vermeiden) entscheidend sei.

Europäischer Gerichtshof zum Vorsteuerabzug von Strafverteidigungskosten

Letztere Ansicht ist nach dem ergangenen EuGH-Urteil vom 21. 02.2013 – C-104/12 zutreffend. Die Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen eine natürliche Person zu verhindern, die Geschäftsführer des steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der Bundesfinanzhof nun angeschlossen.

Keine Absetzung des Honorars als Betriebsausgaben oder Werbekosten

Auch der Abzug von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) hat der Bundesfinanzhof nun eine Absage erteilt, wenn die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerpflichtigen Sphäre zuzuordnen war. Auch einen Abzug als außergewöhnliche Belastung hat er mit derselben Begründung verneint (Urteil vom 16.04.2013 – IX R 5/12)