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Ideale Verteidiger-Teams

Ein Angeklagter kann bis zu drei Strafverteidiger wählen (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO). Jedoch auch der Pflichtverteidiger, der einem Angeklagten in den Fällen des § 140 StPO beigeordnet wird, ist streng genommen ein Wahlverteidiger – denn auch hier kann der Angeklagte seinen Verteidiger wählen und muss keinen vom Gericht bestimmten Anwalt hinnehmen.

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Ein Angeklagter kann bis zu drei Verteidiger haben, die sich gut ergänzen sollten // Foto: Kzenon / fotolia.com

Wählt ein Angeklagter mehrere Verteidiger, sollten sich diese im Idealfall optimal ergänzen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf ihre speziellen Fähigkeiten und stilistischen Ausichtungen. Es ist leider nicht so leicht wie es im ersten Moment scheint – die Verteidigerauswahl will sorgfältig geplant und gut überlegt sein. Natürlich gibt es – wie so häufig – keine Idealkonstellationen, die allgemeingültig wären – nur einige recht logisch erscheinende Kombinationsmöglichkeiten:

1. Der ortskundige Verteidiger

Erfahrene und spezialisierte Verteidiger stammen oft aus deutschen Großstädten und vertreten ihre Mandanten im Strafrecht bundesweit. Einer der Verteidiger sollte daher auch die örtlichen Gegebenheiten und zudem die Spruchpraxis der entscheidenden Kammer kennen. Der örtliche Verteidiger koordiniert die Angelegenheiten vor Ort, ist nah beim Mandanten (auch wenn dieser in U-Haft sitzt) und kann das informelle Gespräch mit Gericht sowie Staatsanwaltschaft suchen. Andererseits kann ein örtlicher Verteidiger manchmal gehemmt sein, in „Heimspielen“ vor den ihm regelmäßig begegnenden Richtern allzu offensiv aufzutreten („don’t shit where you eat“).

Der ortskundige Verteidiger kann auch ein beigeordneter Pflichtverteidiger sein.

2. Der Vertrauensanwalt

Der Vertrauensanwalt ist häufig zugleich der örtliche Verteidiger. Er kennt den Mandanten meist schon länger, hat ihn vielleicht sogar schon einmal verteidigt. Er hält ständigen Kontakt zu dem Angeklagten und zu dessen Familie, koordiniert die Besonderheiten in der U-Haft und besucht den Mandanten dort, um die Verteidigungsstrategie zu besprechen. Häufig ist dieser aber nicht der Spezialist für solche Verfahren, wenn es um Mord, Wirtschaftsstrafrecht oder Sexualdelikte geht. Der ortskundige Vertrauensanwalt wird deshalb einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen, der über unerlässliches Spezialwissen und die notwendige Erfahrung verfügt (siehe Punkt 3).

3. Der spezialisierte Verteidiger

„Erfahrung“ ist in den speziellen Teilgebieten des Strafrechts das wichtigste Auswahlkriterium eines Verteidigers: Was nützt ein Anwalt, der noch nie in Wirtschaftsstrafsachen verhandelt hat oder noch nie an einem Mordprozess beteiligt war. So kann es durchaus sinnvoll sein, in Fällen von Wirtschaftskriminalität einen auf Handels-, Gesellschafts- oder Steuerrecht spezialisierten Zivilrechtler hinzuzuziehen.

Bei Tötungs- oder Sexualdelikten kann ein „Aussagespezialist“ hilfreich sein, der die Fähigkeit besitzt, einen Zeugen mit geschickter Befragung dazu zu bringen, auch gegen seinen eigenen Willen die Wahrheit zu offenbaren. Dazu gehört Erfahrung, psychologische Grundkenntnisse, Einfühlungsvermögen, sorgfältige Vorbereitung und manchmal auch etwas Glück. Vereinzelt kann es sinnvoll sein, dass ein Konfliktverteidiger (siehe Punkt 4) diese Befragung übernimmt, weil nur der den notwendigen Druck aufbauen kann. Oftmals wird der Verteidiger aber für die vertrauensvolle und einfühlsame Befragung eines Zeugen durch sein vorheriges Auftreten im Prozess schon „verbraucht“ sein.

4. Der „Konfliktverteidiger“

Es ist eine Frage der Verteidigungstrategie, ob eine gute Verfahrensatmosphäre in der Hoffnung auf ein wohlwollendes Strafmaß angestrebt wird oder die konfliktreichere Auseinandersetzung mit der Anklage gesucht wird. Das richtet sich danach, ob es sich um eine Strafmaßverteidigung handelt oder der Mandant tatsächlich unschuldig ist und dies nun zu beweisen steht. Allgemein ist die Bezeichnung „Konfliktverteidigung“ jedoch falsch, weil eine erfolgreiche Verteidigung oft konfliktreich ist. Schließlich nimmt der Verteidiger nicht kritiklos hin, was der Staatsanwalt dem Angeklagten vorwirft und was das Gericht durch Zulassung der Anklage (§ 203 StPO) schon für hinreichend wahrscheinlich hält. Auch wenn Zeugen unbewusst oder manchmal auch bewusst die Unwahrheit sagen, ist Konflikt vorprogrammiert. Ein eigentlich unqualifizierter Zwischenruf mag zwar vom Vorsitzenden gerügt werden, erzielt dennoch seine Wirkung bei allen Beteiligten oder dem jeweiligen Zeugen. In jedem Fall sollten Nutzen und Risiken der Konfliktverteidigung sorgfältig abgewogen werden.

5. Der Revisionsspezialist

Ein Revisionsspezialist ist dann notwendig, wenn zu befürchten steht, dass der Angeklagte vom Amts- oder Landgericht verurteilt wird. Gegen das Urteil ist dann das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision möglich. In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht verbleibt nur die Revision zum Bundesgerichtshof – und das auch nur, wenn das Urteil rechtsfehlerhaft war. Eine solche Revision kann zwar grundsätzlich von jedem Rechtsanwalt geführt werden, ist jedoch ein kompliziertes Verfahren und sollte deshalb durch einen spezialisierten Verteidiger erfolgen.

Solche Verfahrensfehler müssen bereits in der ersten Instanz erkannt und entsprechend gerügt werden, um sie später mit der Revision angreifen zu können. Teilweise lassen sich solche Fehler auch provozieren. Leider werden Verfahrensfehler aber regelmäßig von dem Instanzverteidiger weder erkannt noch gerügt. Der Revisionsspezialist sammelt bereits in einer Hauptverhandlung das Material für eine Revision.

6. Protokollierung der Hauptverhandlung

Wenn es also gelungen ist, eine Kombination der genannten Anforderungen zu finden, darf die Protokollierung der Hauptverhandlung nicht vergessen werden. Vor dem Landgericht wird die Hauptverhandlung nicht wörtlich protokolliert und auch am Amtsgericht könnte man manches Protokoll als mangelhaft bezeichnen. Aus verständlichen Gründen ist es aber äußerst hilfreich, Zeugenaussagen später miteinander vergleichen zu können oder die Abläufe in Erinnerung zu rufen. Kann keiner der Verteidiger die Protokollierung übernehmen, bietet sich vielleicht auch ein Referendar an, die wichtige wie lehrreiche Aufgabe zu erledigen.

7. Weitere verfahrensbegleitende Kompetenzen

Des Weiteren kann überlegt werden, ob ein auf Presse- und Medienrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen wird, um die eventuell mit dem Strafverfahren einhergehende Berichterstattung kritisch zu beobachten. Ebenfalls könnte es angezeigt sein, einen Experten für „Litigation-PR“ einzubeziehen, der eine strategische Krisenkommunikation erarbeitet.


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