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Gedanken zur Strafverteidigung in unserer Zeit

Als Nachtrag zum Selbstleseverfahren kommt heute eine unbedingte Leseempfehlung, die zu wichtig ist, um sie lediglich kurz zu erwähnen: Dr. h.c. Gerhard Strate hielt am 15. April 2014 im Rahmen eines Club-Abends der „Bucerius Law School“ im Hamburger Übersee-Club einen Vortrag zur „Strafverteidigung in unserer Zeit“, der nun in der HRRS 2014, 134 veröffentlicht wurde.

Die Unabhängigkeit der Justiz

Scharfsinnig analysiert er darin aktuelle Probleme und berichtet von ausgesprochen amüsanten Anekdoten aus der Praxis. Einige seiner Positionen sind bereits bekannt, so beschäftigt ihn – wie viele andere in diesen Tagen – die Frage der ‚Unabhängigkeit‘ der Justiz. Dabei geht es natürlich weniger um die Justiz insgesamt, es sind konkret die Staatsanwälte, die nun endlich nicht mehr dem politischen Einfluss – wenn es diesen denn überhaupt gibt – ausgesetzt sein wollen. Es lohnt ein Blick zurück, warum dieses Aufsichts- und Leitungsrecht der Landesjustizverwaltung vor etwa 135 Jahren genau so eingerichtet wurde, wie es heute noch ist:

„Unabhängigkeit der Justiz“ Das Grundgesetz kennt sie nicht. Es kennt nur die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG), denen allein die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist (Art. 92 GG). Den Staatsanwalt kurzerhand zu einem „Teil der Dritten Gewalt“ zu erklären, dem ebensolche Unabhängigkeit gebühre wie dem Richter – das wäre der Abschied von dem fein austarierten System unserer rechtsstaatlichen Justiz.

Welchen Sinn eine externe Aufsichts- und Leitungsbefugnis durch die Landesjustizverwaltung hat, zeigte anschaulich die Arbeit des im vergangenen Jahr vom Bayerischen Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses zum Fall Mollath. Diese Untersuchung war nämlich nur deshalb möglich, weil letztlich die parlamentarisch verantwortliche Ministerin für die Vielzahl der Fehler und Versäumnisse einzustehen hatte.

Die „knappe Ressource Recht“

Für Strate ist die Forderung nach mehr Unabhängigkeit nur ein weiteres Zeichen dafür, dass die Prinzipien des Rechtsstaats erodieren – entweder an der Überlastung oder aber an der Bequemlichkeit seiner Akteure. Vor etwa einem Jahr wurde diese Bequemlichkeit im Strafprozess heftig vom Bundesverfassungsgericht gescholten. Zuvor war im Jahr 2009 von der Politik unter der gedachten Überschrift „Beschleunigung des Strafverfahrens“ die Verständigung im Strafverfahren in die Gesetzbücher „diktiert“ worden – mit zweifelhaftem Erfolg, denn fast die Hälfte der „Lichtgestalten des Richterbilds“ hielt sich vorsätzlich nicht an die gesetzlichen Vorgaben.1 Dass der Strafprozess um der Beschleunigung willen zur Mauschelei im Hinterzimmer verkommt, war bestimmt nicht, was der Gesetzgeber mit der Entlastung der Gerichte meinte:

Für mich bestehen Zweifel, ob die Ressource Recht tatsächlich knapp ist. Ich neige dazu, sie eher für schlecht organisiert zu halten. Eines ist sicher: Das Gerede von der „knappen Ressource Recht“ prägt den Umgang mit dem Recht. Es prägt den Umgangsstil, verändert das Recht und beschneidet das Recht. Ungeduld ist angesagt. Verteidigung wird häufig als lästig empfunden, Verteidigung wird mit Misstrauen begegnet, Verteidigungshandeln dem Vorwurf des Missbrauchs ausgesetzt.

Die Strafverteidigung im Wandel der Zeit

Dass früher alles besser war, kann man nicht überall behaupten. Strafverteidiger waren in der Gesellschaft und unter Kollegen nicht immer gut angesehen, davon weiß Strate zu berichten:

Dieses Misstrauen war in der Zeit, als ich meine Zulassung erhielt (1978), sogar unter den Anwaltskollegen spürbar, obwohl ich doch einer der ihren war, nämlich Rechtsanwalt.2 Der „Verteidiger seines Vertrauens“, auf den der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch habe – das hat ja auch eine Kehrseite: Das sind die Rechtsanwälte, die das Vertrauen von (hochwahrscheinlich) Kriminellen haben. Und wer das Vertrauen von Kriminellen genießt, die er berät und vertritt, der ist schon hart dran an der Rolle des Komplicen. Zur Zeit meines Beginns gab es deshalb in den großen konservativen Sozietäten keinen einzigen Rechtsanwalt, der sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht befasste. Dazu war man sich zu fein; das galt als dem Rufe der Kanzlei schädlich.

Dieses Bild des Strafverteidigers hat sich zumindest im Wirtschaftsstrafrecht gewandelt:

Jedenfalls bei Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen versuchen die großen Anwaltsfirmen aufzuschließen. Auch hat man als neues lukratives Betätigungsfeld die „Compliance“-Beratung entdeckt, wozu natürlich auch gewisse Kenntnisse des Strafrechts gehören. Letztlich handelt es ich hier um eine weitere wunderbare Arbeitsbeschaffungsmaßnahme des Anwaltsmarktes. Den Mandanten gelegentlich den trivialen Rat zu geben, Gesetz und Recht einzuhalten, gehörte schon immer zu meinem Repertoire, und das schon lange vor der Compliance-Hysterie.

Die Rolle der Sachverständigen im Strafverfahren

Was Strate nicht erst seit Gustl Mollath umtreibt, ist die Rolle der Gutachter im Strafverfahren. Was ist etwa davon zu halten, dass Ende der neunziger Jahre, aber auch noch Anfang dieses Jahrtausends, zahlreiche Urteile (insbesondere in sog. Missbrauchs-Fällen) sich auf methodisch völlig unzureichende Glaubwürdigkeitsgutachten dilettierender Psychologen stützten?

Zwischen den Koryphäen und den Kanalarbeitern der forensischen Psychologie besteht hinsichtlich der Qualität der Begutachtung jedoch unverändert eine große Diskrepanz. Auch ist die Rezeption jener Entscheidung durch die Tatgerichte nach wie vor ungenügend, was durch hernach erfolgte Urteilsaufhebungen belegt wird.

Die entscheidende Frage ist, ob sich das Gericht in der Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen tatsächlich darum bemüht hat, dessen Gutachten zu verstehen und sich von dessen Richtigkeit eine eigenständige Überzeugung gebildet hat. Ein Richter, der hingegen die Anknüpfungstatsachen eines Gutachtens nicht oder nur ungenügend im Urteil mitteilt, legt damit nahe, auch das Gutachten selbst nicht oder nur ungenügend verstanden zu haben. Dies hat zur Folge:

Er präsentiert sich als Schummler, der ein Verständnis vorgibt, das er tatsächlich nicht gewonnen hat (vergleichbar dem Schüler, der bei einer Mathematikarbeit nur die in der Arbeit des Nachbarn gerade erkennbaren Schlussresultate abschreibt, nicht aber die Formeln und Be- rechnungen, die zu ihnen hinführten). Als Schummler präsentiert er sich nicht nur nicht nur nach außen (gegenüber dem Leser seines Urteils), sondern vor allem sich selbst gegenüber: er hat sich um seine richterliche Aufgabe betrogen.

Strate weiß von vielen falschen Gutachten zu berichten

Schließlich beendet Strate den Vortrag mit einer ganzen Reihe gutachterlicher Fehlleistungen, etwa der zur Haarprobe von Christoph Daum oder der liebenswert-skurrilen Geschichte eines zweifachen Bankräubers, der sich während der Verbüßung seiner mehrjährigen Freiheitsstrafe zum kenntnisreichen Hobbyjuristen entwickelte und mit insgesamt mehr als 300 Eingaben die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und mit zahlreichen Anträgen ebenso die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts sowie mit Klagen beim Verwaltungsgericht (weil die Baulichkeiten in Fuhlsbüttel zum Teil gegen die hamburgische Bauordnung verstießen) auf eine harte Belastungsprobe stellte – immerhin waren seine Eingaben zu ca. 10% erfolgreich. Die lesenswerte Anekdote endet mit dem persönlichen Telefonanruf des Bundesverfassungsrichters Mahrenholz bei dem Inhaftierten in der Justizvollzugsanstalt.

* Gerhard Strate: Strafverteidigung in unserer Zeit

 

  1. Thomas Fischer: „Die Deal Entscheidung. Eine Polemik über rasselnde Federn in der Justiz“, in: Festschrift für Hans-Heiner Kühne zum 70. Geburtstag, 203 [211] []
  2. Verteidiger ist ja nur eine Funktionsbezeichnung hinsichtlich unserer Rolle im Strafprozess. []

9 Kommentare zu “Gedanken zur Strafverteidigung in unserer Zeit

  1. Weswegen genau soll man das jetzt lesen? Dass es Fehler in instanzgerichtlichen Urteilen gibt, kann man seit Menschengedenken der Aufhebungsstatistik des BGH entnehmen.

    • Das „Wieso“ habe ich doch beschrieben. Es ist ja nun nicht gerade so, als ob sich der Text (nur) mit Fehlurteilen beschäftigen würde, eher mit Strafverteidigung und unserer Justiz insgesamt.

  2. Grundsätzlich lese ich die Artikel auf strafakte.de ganz gerne. Aber mir geht die Lubhudelei hinsichtlich RA Strate ziemlich auf den Keks.

    Zu Strate: Ich kann dessen kaum verholene Verachtung für die Justiz nur schwer ertragen.

    • @Oliver Twist:

      Ich sehe keine Verachtung der Justiz. Das man die Missstände in der Justiz verachtet, die nicht beseitigt werden und vorsätzlich getätigt werden muss doch sogar so sein.
      Ein Richter erklärte mir mal, dass ich elitäre kriminelle Juristen loben und ehren müsse als Prolet, weil ich mich weigerte es zu tun und sogar noch Kritik daran übte.
      Soll man das etwa so feieren wie es wiederum manche anderen Juristen machen?

      Und je mehr man sich gerade mit den Fehlern beschäftigt um so schlechter wird einem in der Justiz und noch schlechter wird einem, wenn man in Wiederaufnahmeverfahren Unschuldige ihrer gerechten Strafe entzogen haben möchte:

      Wilfried K., Bayrisches Justizministerium: „Unschuldig in Haft sitzen Menschen bei denen zB. hinterher in einem Wideraufnahmeverfahren festgestellt wird, dass Diese in Wirklichkeit unschuldig waren und die Anzahl dieser Fälle ist verschwindend gering“. Das Erste Panorama 23.08.2012

      Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen

      Trotz überraschenden Leichenfunds: LG Landshut lehnt Wiederaufnahme in der Horrorfilm-Märchenstunde Neuburger Totschlagsfall ab, BGH versagte ehemals bereits die Revision

      Und wenn man dann sieht wie mit solchen Menschen dann hinterher immer noch verfahren wird, dann wird einem noch mal schlechter:

      Freispruch und zurück ins Leben? – Der lange Weg des Harry Wörz”, 21.01.2015
      Wie findet man in die Normalität zurück, wenn man viereinhalb Jahre lang unschuldig im Gefängnis saß und mehr als zwölf Jahre Strafverfolgung und Gerichtsverfahren ausgesetzt war?
      In “betrifft: Freispruch und zurück ins Leben? – Der lange Weg des Harry Wörz” am 21. Januar 2015 um 20.15 Uhr im SWR Fernsehen geht es genau um diese Frage

      usw. usw.

      Eigentlich müsste auch jeder Jurist einmal in seinem Leben für 20 Jahre unschuldig im Gefängnis sitzen und dann für sein ganzes Leben arbeitsunfähig sein und danach zehntausende EUR Schulden für das restliche Leben haben (06.06.2012 00:05 Uhr 37 Grad: Unschuldig hinter Gittern), damit er Justiz mal richtig kennenlernt, so wie diese sich für manche Bürger gestaltet, denn greifen heisst begreifen.
      Und am besten weiss die Staatsanwaltschaft die ganze Zeit, dass man unschuldig ist und verschweigt es, wie es häufiger vorkommt zB. bei Rainer Witte oder Herbert Becker (Das Erste Panorama 23.08.2012 „Fehlurteil: 7 Jahre unschuldig im Gefängnis“) oder die objektivste Behörde der Welt verschweigt entlastendes Material wie im Fall Harry Wörtz uvam.

      Nach dem Gefängnisaufenthalt wäre eine psychologische Untersuchung nicht schlecht bei der man zu etwa 90% geistig krank wieder herauskommt und lebenslang die Anwaltszulassung enzogen bekommt, damit man auch psychiatrische Gutachten mal kennenlernt und auch wie dann mit einem auch in der Justiz umgegangen wird.

      Und wenn man sich beschwert gibt es ein vernünftiges Strafurteil wegen Beleidigung etc. obendrauf.

      Und das wäre das optimale um Justiz wirklich zu verstehen wie diese so mancher Bürger mehr oder weniger erlebt.

      In der Regel reicht es ein solchen Fall zu erleben oder nur mitzuerleben um in solchen Fällen nichts mehr an der Justiz zu feiern.

      Und dann noch die ganzen anderen Dinge:

      Maulkorb für den Staatsanwalt, Vollstrecker: Herbert L. ein Karriere Jurist…
      Die neue Regierung nimmt die Staatsanwaltschaften an die Kandarre. Strafverfolger müssen von Gesetzeswegen Weisungen akzeptieren.
      Für die Landesregierungen ein willkommener Vorwand sie zu gängeln. Die Machtübernahme im Justizministerium ein Wechsel in der Rechtskultur.

      Soll man das feiern?:
      http://blog.burhoff.de/2014/04/pflichti-iii-der-prozessoekonomisch-arbeitende-pflichtverteidiger/

      …Ja, man habe auch schon Geständnisse von Mandanten verlesen, von denen man wusste oder zumindest ahnte, dass diese falsch seien, damit sich das Strafmass im verabredeten Rahmen hielt. Sollte sich herausstellen, dass die Praxis auch nicht auf das Bundesverfassungsgericht hört, dann, so hiess es “sind wir auf dem Stand einer Bannanenrepublik unter allgemeinen Absingen frommer Lieder”.
      …”Wir lassen uns aus Angst vor der Justiz korrumpieren” hiess es, wer so handele, verdiene nicht den Namen Verteidiger.

    • Ehre wem Ehre gebührt. Ich kann allerdings keine Regelmäßigkeit erkennen, so dass es einem „auf den Keks“ gehen könnte …

  3. „Und wer das Ver­trauen von Kri­mi­nel­len ge­nießt, die er be­rät und ver­tritt, der ist schon hart dran an der Rolle des Kom­pli­cen.“

    Dies war die Grundsatzbewertung etwa in der DDR, so dass es dort kaum Rechtsanwälte gab.
    Der Strafverteidiger diente primär dem Staat und der Funktion des Verfahrensablaufs. Bis zum sanften Ende.

    Rein statistisch sieht es so aus, dass in den allermeisten Hauptverhandlungen in der heutigen Zeit überhaupt keine Beweisanträge gestellt werden, die wenigen, die gestellt werden, oft nicht beachtet werden, und dass Pflichtverteidigerhonorare in der Regel nicht ausreichen, um die Bürokosten zu decken. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Staatsanwälte wurden in Berlin durch den Verfassungschutz erfasst.

    Hinzu treten dann noch gewisse Bestrebungen, den Verteidigerzugang ganz abzuschaffen, keine so leichten Zeiten für Verteidiger wie vor etwa 30 Jahren noch.

    • @Arne Rathjen, Rechtsanwalt:

      “Und wer das Ver­trauen von Kri­mi­nel­len ge­nießt, die er be­rät und ver­tritt, der ist schon hart dran an der Rolle des Komplicen.”

      Das war mehr so in den Fällen wo es um Straftaten gegen den Staat geht und den Fällen ist das hier heute auch noch teilweise so.

      In Coburg hat man in einem Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung von 2 Kollegial-Richtern 3 Kollegial-Richter als Zeuge vorgeladen. Alle aus einem Gericht. Es „fühlt“ sich aber keiner Befangen.

      Eine Zeugen-Richterin hatte eine vollständige Amnesie. Damit hätte ich bei den beiden anderen Richtern eigentlich auch gerechnet.

      Die beiden haben aber Lügen vom Leder gezogen wie man es sich gar nicht vorstellen kann und die einen regelrecht sprachlos machten.

      Ich kann bis heute selbst nicht glauben, dass ich das erlebt habe und der Richter und der Staatsanwalt machen fleissig mit als wäre es eine abgesprochene Theateraufführung.
      Das ganze entbehrt jeglicher Vorstellungskraft.

      Das die Richter gelogen haben stellt natürlich wieder eine Beleidigung des Proleten dar.

      In der Berufung gibts nun einen Pflichtverteidiger und die beiden lügenden Richter sind wieder vorgeladen. (Allein die Geschichte mit dem Pflichtverteidiger lässt einem auch wieder die Kinnlade runterfallen. Das kann man mit Worten kaum noch erklären.)
      Wie soll jetzt der örtliche Pflichtverteidiger die beiden Richter mit ihren Lügen konfrontieren, wenn er sich dabei der Beleidigung strafbar macht und das auch noch in jeder Hinsicht als Komplice, denn bisher verstiess das Verfahren auch noch zusätzlich gegen das Willkürverbot? (ähnlich wie dort VerfGH Sachsen, 25.05.2011 – Vf. 100-IV-10)
      Soll der örtliche Verteidiger den Richtern und der Staatsanwaltschaft etwa auch noch Willkür vorwerfen?

      Natürlich wurde ausdrücklich ein nichtörtlicher Pflichtverteidiger beantragt und es gab einen örtlich ansässigen.

      Nebenher gibt es für die erstinstanzliche Hauptverhandlung für den mittellosen Verurteilten bisher keine Reisekostenerstattung seit über 12 Monaten trotz 4 mal wiederholter Dienstaufsichtsbeschwerde mit schwachsinnigsten Entscheidungen. uvam.

  4. Na­tür­lich wurde aus­drück­lich ein nichtört­li­cher Pflicht­ver­tei­di­ger be­an­tragt und es gab ei­nen ört­lich ansässigen.

    Jeder Beschuldigte hat ein Auswahl- und Bestimmungsrecht hinsichtlich seines Pflichtverteidigers, d.h. er darf sich selbst einen suchen. Erst wenn er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird ihm irgendein Pflichtverteidiger bestellt.

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