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Zum unerschrockenen Auftreten in der Hauptverhandlung

Kürzlich ist mir die Laudatio des Kollegen Dr. Stefan König aus Berlin „in die Hände gefallen“, die er anlässlich der Verleihung des „pro reo“-Ehrenpreises an Rechtsanwalt Dr. Nobis aus Iserlohn hielt. Zur Vorgeschichte lohnt es, die Laudatio insgesamt sowie die damalige Presseerklärung zu lesen, um nachvollziehen zu können, wie unerschrocken man in einer alltäglichen Hauptverhandlungen auftreten kann – auch wenn die Konsequenz hoffentlich singulär bleiben wird.

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Zum unerschrockenen Auftreten, auch wenn „das Recht aus dem Ruder läuft“Foto: Michael Rauhe

In Erinnerung geblieben sind mir allerdings die wahren Worte, die König an die Strafverteidiger adressierte und die verdeutlichen, „wo das Herz der Strafverteidigung schlägt“:

Nämlich im Eintreten für den Angeklagten im Hier und Jetzt der alltäglichen, präsenten Konfrontation der Verfahrensbeteiligten. Und der Ort dafür ist noch immer die Hauptverhandlung. Wir sind es mehr und mehr gewohnt, all das, was wir in unseren Fachanwaltskursen oder auf Fortbildungsveranstaltungen erworben haben, in umfangreichen schriftsätzlichen Elaboraten zu Staatsanwaltschaft oder Gericht zu tragen, um sodann in entspannten Konversationen das vermeintlich optimale Ergebnis für unsere Klientel herauszuverhandeln. Und auch dort, wo Hauptverhandlungen noch mit zunächst offenem Ergebnis geführt werden, gerate ich immer wieder in eine kolloquiumsartige Atmosphäre, in der seitenlange rechtsdogmatische Deliberationen verlesen werden. Diese neue Sachlichkeit der forensischen Advokatur hat zweifellos auch etwas mit Professionalisierung zu tun. Aber wehe dem, der durch entschiedenes, unverblümtes, wo es sein muss auch lautstarkes Eintreten für das Recht des Angeklagten aus diesem goldenen Rahmen fällt!

(…)

Es war und ist vorbildlich für uns alle, die wir trotz allen konsensualen Parfums, mit dem wir uns neuerdings gerne besprühen (lassen), immer wieder in Situationen geraten, wo die Anwendung des Rechts perforiert wird durch bloße Ausübung von Macht. Da reicht es eben nicht immer, klug zu denken und feinsinnig zu formulieren. Da kommt es darauf an, entschlossen und mutig zum richtigen Zeitpunkt zu agieren. Und die Kulisse, vor der solches Handeln gefragt ist, ist nicht in erster Linie das Oberlandesgericht soundso, sind nicht immer Große Strafkammern, es sitzen auch selten staunende Journalisten dabei. Das kann einem (ich denke jetzt nicht an bestimmte Personen) beim Amtsgericht Kenzingen so gut wider-fahren wie beim Amtsgericht Schwedt oder beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten, beim Landgericht Schwerin so gut wie beim Landgericht München.

Die bemerkenswerte Klarheit und Deutlichkeit der Worte sollte tagtäglich Antrieb sein, dem einschüchternden Auftreten des Gerichts nicht zu weichen und gehört zu diesen eindrucksvollen Gedanken zur Strafverteidigung in unserer Zeit.


7 Kommentare zu “Zum unerschrockenen Auftreten in der Hauptverhandlung

      • @Börni: Das ist mein Punkt. Ein Strafrichter (mit 51 Jahren!) der nicht weiß, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen gegen Verteidiger nicht möglich sind und dann aber ohne Vorsatz gehandelt haben will… (insbesondere weil ihn ja der Staatsanwalt und der Verteidiger darauf hingewiesen haben, bedingter Vorsatz also sicherlich vorlag).

        Eine Krähe…

        • @RA Fuschi:
          Nun ja, zumindet waren nach BGH und OLG Hamm damals jedenfalls in Extremfällen noch die zwangsweise Entfernung des Verteidigers aus der HV (nicht aber Ordnunghsaft) zulässig, das OLG Hamm hat das in der Entscheidung in dieser Sache erstmals ausdrücklich aufgegeben und zugleich festgestellt, dass ein derartiger Extremfall ohnehin nicht vorgelegen habe.

  1. Gerade weil sitzungspolizeiliche Maßnahmen gegen den Verteidiger unzulässig sind und zu deutliche Worte des/der Vorsitzenden Anlass für – auch erfolgreiche – Befangenheitsanträge sein können, hatte ich in meiner Harmlosigkeit trotz diverser, allerdings eben auch häufig subjektiv gefärbter Berichte von bloggenden Strafverteidigern unterschiedlicher Qualität und Güte bislang gedacht, dass einschüchterndes, drohendes Auftreten von der Richterbank tatsächlich eher nicht so häufig vorkommt, zumal mangels Durchsetzungsmöglichkeit schnell erkennbarer Bluff, hingegen sehr aggressives Verhalten aber oftmals von der Verteidigerseite. Einen Fall wie den oben geschilderten habe ich, muss ich zugeben, bisher schlicht nicht für möglich gehalten; ein solches Auftreten eines Richters wäre jedenfalls disziplinarmäßig und auch von Seiten der StA in den Bezirken, in denen ich mit Strafrecht befasst war, nicht ungeahndet geblieben. (Natürlich würde mich zusätzlich interessieren, auf welcher Grundlage die Dienstaufsicht und die StA zu ihren Entscheidungen gekommen sind, die nach dem, was oben geschildert wurde, ja wirklich nicht verständlich erscheinen; ich kann nur hoffen, dass ihren Entscheidungen noch weitere Umstände, die allgemein nicht bekannt sind, zugrunde lagen).
    In dem Bezirk, in dem ich ursprünglich als Proberichter am AG erstmals Strafsachen zu verhandeln hatte, war es genau das andere Extrem. Jeder der jüngeren Richter hatte Burhoffs Handkommentar zur Hauptverhandlung auf dem Zimmer (und jeder ärgerte sich, dass da zwar die möglichen Verteidigerhandlungen erschöpfend abgearbeitet wurden, aber blöderweise zu den Reaktionsmöglichkeiten eines sachgerecht arbeitenden Gerichts eher weniger drin stand), und die Stimmung war eher so, dass man den Eindruck hatte, dass die Verteidigerrechte, soweit richtig ausgeübt, sehr weitgehend sind. Allerdings traten in diesem Bezirk auch wirklich sehr viele sehr engagierte Verteidiger(wenn auch unterschiedlicher Qualität) auf, von denen etwa einer – mit wallendem Haupthaar, Cowboy-Stiefeln an den Füßen und offener Robe, ein bißchen High-Noon-Atmosphäre verbreitend – seine Stellung zum Vorsitzenden in einer Hauptverhandlung, bei der ich zwecks Wissenserwerbs vor Antritt der Strafrichtertätigkeit zuschaute, zwischenzeitlich so charakterisierte: „Der Unterschied zwischen uns beiden ist, dass ich Sie beleidigen kann, soviel wie ich will, Sie mich aber nicht (wenn Ihnen an der Erledigung des Verfahrens gelegen ist).“ – Und da hatte er den/die Vorsitzende: alles, was das schnelle Ziehen der Erledigungskarte unnötig verhindert, wird schon deshalb von einem Richter, der seinen Dezernatsbestand im Blick hat, unterlassen. Das ist das andere Extrem, das die Stimmung an diesem Gericht doch erheblich geprägt hat (ob immer zum Wohle des/der Angeklagten, sei dahingestellt). Dabei möchte ich betonen, dass die positive Seite guter, engagierter Verteidigung sicherlich darin besteht, dass auch das Gericht und die Staatsanwalt sorgfältiger arbeiten müssen, als dann, wenn dem Angeklagten ein reiner „NicNac“ bzw. „Urteilsbegleiter“ zur Seite steht, und dass ich nach dem Wechsel an ein anderes Gericht es teils vermisst habe, dass dort so wenig Anwälte dem Richter hinreichend auf die Finger zu schauen schienen (auch jemand, der sich bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen zu verhandeln und zu entscheiden, macht Fehler, und jedenfalls mich irritiert es, wenn Fehler von Anwaltsseite anscheinend gar nicht bemerkt und/oder jedenfalls so gar nicht beanstandet werden; es mag manchmal taktische Gründe haben, den/die Vorsitzende nicht zu verärgern, aber ein bißchen Sand ins Getriebe schmeißen ist ja nun irgendwo der Sinn der Verteidigung).

    Kurz: aus meiner Sicht ist eine von allen Seiten verfolgte, sachliche Verhandlungsatmosphäre, die selbst im Strafprozess bei nach Aktenlage klarer Beweislage auch durchaus konsensual geprägt sein darf, erstrebenswert… und ein Vorgehen, wie das oben Geschilderte, wirklich äußerst erschreckend. Und jedenfalls an den – allerdings natürlich limitierten – Gerichten, an denen ich tätig war, definitiv nicht üblich.

  2. Wenn der Verteidiger sich allerdings so aufführt wie der in OLG Köln 2 Ws 645/07 und sich dann aber selbst ein Bein stellt, indem er sich zum Nichtmehrverteidiger macht, geht das mit den Ordnungsmitteln schon mal….

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