Strafakte.de

Versuchte Anstiftung zum Verrat von Dienstgeheimnissen

In Berlin (und Kiel) geht es im Moment heiß her: Im Oktober 2013 soll Thomas Oppermann nach eigener Aussage den Präsidenten des Bundeskriminalamts (BKA) Jörg Ziercke in Wiesbaden angerufen haben, um diesen wohl zum Verrat von Dienstgeheimnissen im Fall Edathy anzustiften. Ziercke will ihm allerdings nichts verraten haben:

Der BKA-Chef habe ihm „keine Einzelheiten genannt“, sagte Oppermann der „Bild am Sonntag“. Ziercke habe die vorgetragenen Informationen „nicht kommentiert“.

Wolfgang Kubicki nimmt dieses Telefonat zum Anlass und hat – wenn man den Presseberichten Glauben schenken darf – Strafanzeige gegen Oppermann und Ziercke erstattet. Die Selbstverständlichkeit, mit der Oppermann an Ziercke herangetreten sei, mache Kubicki fassungslos. In diesem Punkt muss ich Kubicki wohl zustimmen. Ob sich allerdings aus diesen Vorwürfen eine „saubere“ Strafanzeige erstellen lässt, die zumindest einen Anfangsverdacht begründet, wage ich erst einmal zu bezweifeln.

Kubicki, Strafanzeige, Oppermann, Ziercke, Dienstgeheimnis, Geheimnisverrat, Anstiftung, Versuch, Verrat von Dienstgeheimnissen

Wolfgang Kubicki will Strafanzeige gegen Oppermann und Ziercke erstatten // Foto: Sven Teschke (CC BY-SA 3.0 DE)

Versuchte Anstiftung zum Verrat von Dienstgeheimnissen nicht strafbar

Problematisch ist zunächst, dass es sich lediglich um eine versuchte Anstiftung zum Geheimnisverrat handeln dürfte. Dies wird aufzuklären sein. Allerdings wäre eine versuchte Anstiftung nicht strafbar, da diese gem. § 30 StGB nur bei Verbrechenstatbeständen strafbar ist, zu denen der Geheimnisverrat (Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB) gerade nicht gehört:

Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft.

Strafantrag des Verletzten erforderlich

Zudem unterliegt der Geheimnisverrat dem Strafantragserfordernis des § 205 StGB, wonach der Geheimnisberechtigte bzw. bei Drittgeheimnissen die dritte Person als Verletzter berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Lediglich in den Fällen der §§ 202a, 202b StGB soll es eines Strafantrages nicht bedürfen, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Bei der (möglichen) Strafanzeige handelt es sich danach um ein juristisches Minenfeld, dass die Staatsanwaltschaft recht schnell zum Schluss kommen lassen wird, das Verfahren einzustellen. Dass sie allerdings zur Aufklärung der Vorwürfe beitragen wird, ist nicht zu vermuten.


4 Kommentare zu “Versuchte Anstiftung zum Verrat von Dienstgeheimnissen

  1. Diese Strafanzeige riecht nach populistischem Unfug. Schade, dass der Kollege Kubicki sich für so etwas nicht zu schade ist.

  2. Juristisch sauber durchdacht hat Herr Kubicki seine „Anzeige“ sicher nicht – aber er macht damit „Stimmung“ gegen Oppermann und die SPD: All jene, die es juristisch nicht so genau nehmen, aber der Stimmung folgen, eignen sich Ressentiments gegen die Sozis an. Eben das ist offenbar die Absicht, die verstimmt.

Keine Kommentare zugelassen