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Süßes, sonst gibt’s Saures

Halloween steht vor der Tür – morgen ziehen wieder zahlreiche kleine wie große Kinder um die Häuser und versuchen, Süßigkeiten abzuziehen. Allerdings beklagt die Polizei einen Trend zu immer übleren Streichen mit Sachbeschädigung oder Nötigung. Der Spaß hört nämlich dann auf, wenn Eier gegen die Hauswand fliegen oder Schlösser derartig zugeschmiert werden, dass der Schlüsseldienst kommen muss.

Die Polizei in Wiesbaden geht jetzt sogar so weit, im Voraus eine Warnung auszusprechen und über die rechtlichen Konsequenzen von üblen Halloween-Streichen aufzuklären: „Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt!“. Die Grenze zwischen einem harmlosen Streich und einer Sachbeschädigung ist dort zu ziehen, wo eine Sache mehr als nur unerheblich nachteilig beeinträchtigt wird. Jedem dürfte einleuchten, dass eine Hauswand durch ein Ei so beschädigt wird, dass es mit Abwischen nicht mehr getan ist und diese sogar neu gestrichen werden müsste oder wenn sogar eine Scheibe zu Bruch geht. Die Eltern können haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Kinder unter 16 Jahren ohne Aufsicht durch die Straßen geistern lassen und somit ihre Aufsichtspflicht verletzen.

Halloween, Sachbeschädigung, Nötigung, Strafrecht, rechtliche Konsequenzen

An Halloween sollte der Spaß und nicht die Streiche im Vordergrund stehen // Foto: Gert Schmidinger / pixelio.de

Auch die Drohung „mit Saurem“ darf nicht überzogen werden, denn formal rechtlich betrachtet könnte daraus schnell eine Nötigung werden. Die Drohung, ein Auto mit Toilettenpapier einzuwickeln, hat eine andere Qualität als die Luft aus den Reifen zu lassen. Hier können auch bereits 14-jährige zu Sozialstunden verdonnert werden, wenn es tatsächlich zu einem Strafverfahren kommen sollte. In jedem Fall sollten Eltern ein Auge auf die Kinder haben oder diese zumindest über die möglichen rechtlichen Konsequenzen belehren.


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