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Doping: Mehr Strafrecht ist keine Lösung

Die Olympischen Winterspiele 2014 sind in vollem Gange – jedoch scheint kein großes Sportereignis mehr ohne zumindest einen Doping-Verdachtsfall auszukommen. Diesmal geht es um eine deutsche Biathletin, der in der A- und B-Probe ein positives Ergebnis bescheinigt wurde.

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Mehr Strafrecht gleich weniger Doping? // Foto: Karin Jähne / pixelio.de

Mit schärferen Regelungen vorrangig im Arzneimittelrecht, aber auch im Strafgesetzbuch will der Bundesrat potenziellen Dopingsündern wieder einmal den Kampf ansagen. Dazu legte die Länderkammer einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/294) vor, mit dem Ziel, die Dopingbekämpfung im Leistungssport „effektiver“ zu gestalten: „Sowohl der Besitz als auch die Anwendung von Doping-Mitteln sollen unter Strafe gestellt werden“, ließ uns der Bundesjustizminister Heiko Maas in der vergangenen Woche wissen. „Es droht gedopten Sportlern also künftig nicht mehr nur die Wettkampfsperre, sondern das Gefängnis.“ Wie muss es allerdings um eine Gesellschaft bestellt sein, die sich nach Kräften müht, alles irgendwie Unerwünschte unter Strafe zu stellen?

Die geplanten Änderungen im Einzelnen

Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Verbotsregelungen im Arzneimittelgesetz (AMG) um Handeltreiben mit den dem Doping zugrunde liegenden Wirkstoffen zu ergänzen. Wegen der meist schwierigen Beweislage „in dem nach außen abgeschotteten Milieu“ soll darüber hinaus eine Kronzeugenregelung neu eingeführt werden, „die einen Anreiz zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bietet“.

Schließlich soll in das Arzneimittelgesetz der Tatbestand des „Dopingbetrugs“ aufgenommen werden, der es unter Strafe stellt,

an berufssportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, wenn der Berufssportler (…) Dopingmittel im Körper oder eine Methode zur Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen angewendet hat.

Auch soll der Vortatenkatalog der Geldwäsche in § 261 Abs. 1 StGB um die im AMG einschlägig aufgeführten Straftaten erweitert werden.

Sinn und Unsinn des Anti-Doping-Gesetzes

Über den Sinn und Unsinn dieses Gesetzesentwurfes lässt sich trefflich streiten. Allerdings sind Strafbarkeitslücken nach heutiger Rechtslage schon äußerst schwer auszumachen: Der Vorwurf des Dopingbetruges deckt das Schädigen von Sponsoren bereits jetzt ab – mit der Ausnahme, dass dem Sponsor das Doping seines Werbeträgers nicht verborgen geblieben sein kann. Nicht zufällig fällt jedoch das Bemühen, ein möglichst umfassendes Dopingstrafrecht zu schaffen, mit der Beobachtung zusammen, dass die Kommerzialisierung und Verrechtlichung unserer Welt auch den Sport immer fester im Griff hat.