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Rentner lässt Noch-Ehefrau sterben – kein Totschlag

Wie lange währt die Garantenpflicht aus § 13 Abs. 1 StGB in der Ehe bei einer bevorstehenden Scheidung? Mit dieser Frage hatte sich die Schwurgerichtskammer am Landgericht Oldenburg (Urteil vom 10.10.2014 – 5 Ks 9/14) zu befassen.

Ein Rentner hatte seine verletzte Ehefrau sterben lassen und es unterlassen, rechtzeitig Hilfe zu holen. Zum Tatzeitpunkt im Juni 2013 lebte das Ehepaar zwar noch gemeinsam unter einem Dach – die Scheidung stand jedoch kurz bevor, so dass beide in getrennten Zimmern schliefen. Frühmorgens war die Ehefrau in der Küche gestürzt und hatte sich dabei schwer verletzt. Der Angeklagte, der von Beruf Krankenpfleger war, hatte sie gefunden und in die stabile Seitenlage verbracht. In dieser ließ er seine Noch-Ehefrau bis zum Abend liegen, bevor er gegen 18:15 Uhr den Notarzt verständigte. Zu diesem Zeitpunkt war seine Frau, die bei rechtzeitiger Hilfe hätte gerettet werden können, jedoch schon länger tot.

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Das formale Bestehen einer Ehe ist für die Frage der Garantenpflicht nicht entscheidend // Foto: berwis / pixelio.de

Die Schwurgerichtskammer sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB) frei und verurteilte ihn wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) zu einer Geldstrafe von 2.520 Euro. Da auch die Staatsanwaltschaft nur eine Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung beantragt hatte, wird es wahrscheinlich nicht zur Revision kommen. Wegen Totschlags hätte ihn ansonsten eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren erwartet.

Grenzen ehelicher Garantenpflichten

Das Unterlassen einer Erfolgsabwendung ist gem. § 13 Abs. 1 StGB danach nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Taterfolg – hier der Tod der Ehefrau – nicht eintritt. Grundsätzlich folgt die Garantenpflicht unter Ehegatten aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander die Verantwortung tragen. Demzufolge sind Ehegatten in einer bestehenden Lebensgemeinschaft einander als Garanten zum gegenseitigen Schutz verpflichtet. Umstritten ist allerdings, ob das auch gilt, wenn die Ehegatten getrennt voneinander leben:

Nach einer Auffassung gelte diese Garantenpflicht, solange die Ehe formal bestehe1, knüpft also an den bloßen Fortbestand der Ehe an. Nach anderer Auffassung ist Grundlage der Garantenpflicht nicht § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern das tatsächliche Bestehen eines gegenseitigen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Ehegatten2. Liegt dieses nicht mehr vor, stehe das Unterlassen mangels eines Obhutsverhältnisses nicht dem aktiven Tun gleich.

Der Bundesgerichtshof nimmt in BGHSt 48, 3013 – wie so häufig – eine vermittelnde Position ein:

Ihren Ausgangspunkt muss die Beantwortung der Frage nach den strafrechtlichen Schutzpflichten unter Eheleuten bei § 1353 BGB nehmen. (…) Dementsprechend kann die gegenseitige Beistandspflicht nicht etwa schon mit dem bloßen Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung als solchem, also mit der bloßen räumlichen Trennung als beendet angesehen werden. Das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft muss – je nach den Umständen – nicht bedeuten, daß die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben worden ist. (…)

Andererseits würde es eine nicht zu rechtfertigende Überdehnung der strafrechtlichen Beistandspflicht unter Eheleuten bedeuten, wollte man annehmen, dass diese erst mit dem Ende der Ehe, ggf. also erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils endet. Es sind zahlreiche Lebensgestaltungen denkbar, in denen – ungeachtet des formal fortbestehenden Ehebandes – keiner der beiden Ehegatten tatsächlich darauf vertraute oder auch nur Anlaß hätte, darauf zu vertrauen, der andere Teil würde ihm zum Schutze seiner Rechtsgüter beistehen. Das gilt besonders augenfällig etwa dann, wenn die Ehegatten bereits seit Jahren getrennt sind. (…)

Dementsprechend endet die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen. Das entspricht den Regelungen in § 1353 Abs. 2 und § 1565 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung von § 1566 BGB.

Nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ehe nämlich als gescheitert anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Nach § 1353 Abs. 2 BGB hat das Scheitern der Ehe zur Folge, dass die Rechtspflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die Verantwortung füreinander nicht mehr besteht. Somit war der Ehegatte nicht im Sinne einer Garantenstellung verpflichtet, den Tod der Noch-Ehefrau abzuwenden.

Im konkreten Fall zeichnete sich zudem eine Demenz des Angeklagten ab, so dass nach dem Gutachten des bestellten Psychiaters nicht ausgeschlossen werden, ob er nicht einfach nur vergessen hatte, seine Frau zu retten. Weder sei ihm bewusst gewesen, dass er schon mehr als 20 Jahre mit der Frau verheiratet war, noch war ihm die Zeitspanne zwischen Sturz, Tod und dem Einsatz des Notarztes präsent. Auch deshalb war er schließlich freizusprechen.

Garantenpflicht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob das Anknüpfen der Garantenstellung an die eheliche Gemeinschaft wirklich zeitgemäß ist. Wie verhielte es sich bei dem Lebensentwurf einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die sich rein praktisch nicht von der Ehe unterscheidet – zumal wenn zusammen unter einem Dach gewohnt wird und gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Für eine Garantenstellung unter Geschwistern wird neben dem Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses zusätzlich das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft gefordert4, wobei offen gelassen wurde, ob sich die Garantenpflicht überwiegend aus dem Verwandtschaftsverhältnis oder aus der häuslichen Gemeinschaft ableitet. Nach Ansicht des Landgerichts Kiel5 bestehe eine solche Garantenstellung nur, wenn der eine Teil den anderen in seine Obhut aufgenommen habe, demzufolge die Geschwister also keine gleichberechtigte Stellung innerhalb des Haushalts innehatten. In modernen Lebensgemeinschaften gibt es ein derartiges Obhutsverhältnis mit einem Haushaltsvorstand allerdings nicht mehr, beide Partner leben eigenverantwortlich.

Überzeugender erscheint es hingegen, mit einem Teil der Literatur allein auf das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses abzustellen – wodurch auch immer dieses begründet wird. Dafür spricht bereits der Umstand, dass solche Obhutsverhältnisse von den als Garanten in die Pflicht zu nehmenden Lebenspartnern regelmäßig bewusst begründet werden und demnach schon aus sich heraus eine Appellwirkung in Richtung einer Beistandsleistung entfalten.6 Nur ein Abstellen auf derartige Parameter gewährleistet, dass das Risiko einer Bestrafung für den Normadressaten noch vorhersehbar ist7, während die bloßen Partnerschaftsmodelle heute ihre diesbezügliche Funktion angesichts der sich immer weiter vervielfachenden Bedingungen, unter denen die Lebenspartner zusammenleben, eingebüßt haben.

Es ist zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof sich nicht auf lange Sicht an die von ihm vorgenommene familienrechtliche Anbindung wird halten können, sondern seine Rechtsprechung der Lebenswirklichkeit von nichtehelichen Partnerschaften anpassen müssen wird.

 

  1. Jakobs, Strafrecht, Allgemeiner Teil, S. 823 []
  2. Rudolphi, in: SK-StGB, § 13 Rn. 50 []
  3. BGH, Urt. v. 24.07.1002 – 3 StR 153/03 []
  4. RGSt 69, 321; BGH NStZ 1984, 163 []
  5. LG Kiel, Urt. v. 02.06.2003 – VIII Ks 2/03 []
  6. LG Kiel, a.a.O. []
  7. vgl. BVerfG NJW 2003, 1030 []

2 Kommentare zu “Rentner lässt Noch-Ehefrau sterben – kein Totschlag

  1. Über­zeu­gen­der er­scheint es hin­ge­gen, mit ei­nem Teil der Li­te­ra­tur al­lein auf das Be­ste­hen ei­nes tat­säch­li­chen Ob­huts­ver­hält­nis­ses ab­zu­stel­len – wo­durch auch im­mer die­ses be­grün­det wird.

    Man könnte argumentieren, dass es durch die Ehe begründet wird – durch das bloße Zusammenleben in einer WG oder auch einer Partnerschaft explizit ohne Eheschließung aber gerade nicht, weil sich daraus die bewusste Entscheidung ergibt, eben gerade nicht – persönlich, finanziell und anderweitig – füreinander einstehen zu wollen, alldieweil man ansonsten die Ehe geschlossen hätte …

    • @Thomas Hochstein: Das ist schon klar, dass es durch die Ehe begründet wird: Ist es aber an den Fortbestand der Ehe verknüpft (so Jakobs) oder an das tatsächlich bestehende Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis bei Ehepaaren (so Rudolphi). Danach entscheidet sich, wie die Literatur mit Fällen umgeht, in denen die Ehe zwar noch (förmlich) besteht, tatsächlich die Ehepartner jedoch schon getrennt sind.

      Es ist ja die übliche Konstellation, dass eine Scheidung nicht sofort erfolgt, sondern nur die räumliche Trennung.

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