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Freispruch vom Sofa-Richter – Televoting im Strafrecht

Spätestens seit den hitzigen Debatten nach dem TV-Voting über den Ausgang von Ferdinand von Schirachs Stück „Terror“ zeigt sich: Das Strafrecht ist eine komplexe Materie, die sich eben nicht auf eine „schuldig“ oder „unschuldig“-Abstimmung herunterbrechen lässt.

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von Schirachs „Terror“ in stylischem Ambiente eines fiktiven Gerichtssaals Foto: ARD Degeto/RBB/Julia Terjung

Nach der Entführung eines Flugzeugs mit 164 Passagieren an Bord steuert dieses auf ein vollbesetztes Stadion zu. Der Luftwaffe-Pilot, dem ausdrücklich kein Abschussbefehl erteilt wurde, entscheidet sich für den Abschuss der Maschine über einem Feld und nimmt so den Tod der Insassen in Kauf, um das Leben der Stadionbesucher zu retten. Am Ende einer inszenierten Verhandlung sollten die Fernsehzuschauer über die „Schuld“ des angeklagten Piloten abstimmen.

Der Zuschauer als Richter über Gut und Böse

Im Ergebnis stimmten 86,9% der rund 600.000 Teilnehmer1 für den Freispruch des Piloten. Das von Schirach dramatisch gezeichnete Dilemma lässt die strafrechtliche Dogmatik völlig in den Hintergrund rücken und zielt ganz bewusst auf das Moralempfinden und die Empathie des Zuschauers. Die Darstellung des Piloten als Held und Retter der 70.000 Stadionbesucher wird dem Zuschauer immer wieder unter dem Begriff des „übergesetzlichen Notstands“ pseudo-juristisch schmackhaft gemacht, ohne auf die (sehr) engen Voraussetzungen desselben einzugehen. Dass gerade im Fall einer Flugzeugentführung auch von der Literatur2 selbst die Anwendbarkeit des sog. „übergesetzlichen entschuldigenden Notstands“ stark in Zweifel gezogen wird, erhält keine Erwähnung. Dem Zuschauer als juristischem Laien wird somit ein umstrittenes Rechtsinstitut, welches vorliegend auf Utilitarismus in seiner reinsten Form basiert, als möglicher Ausweg aus dem „Dilemma“ angeboten.

Eine knappe juristische Analyse

Tatsächlich zeigt von Schirach mit seinem Stück „Terror“ gerade nicht eine Lücke in unserem Rechtssystem auf, sondern nur, wie schnell „Recht“ mit „Ethik“ vermischt werden können.

Der Pilot erfüllt zweifelsohne den Tatbestand des Totschlags, wobei der im Stück angeklagte Mord mit gemeingefährlichen Mitteln eher fragwürdig ist3. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist zunächst die Notwehr und folglich in der Schuld der Notwehrexzess mangels gegenwärtigem Angriffs auszuschließen. Der rechtfertigende Notstand4 scheitert in der Rechtswidrigkeit an dem Grundsatz, dass Leben gerade nicht gegen Leben abgewogen werden kann – dies ist Ausdruck des Utilitarismusverbots. Der Pilot handelte somit auch rechtswidrig. Der entschuldigende Notstand des § 35 StGB scheitert daran, dass wohl weder die Passagiere noch die Stadionbesucher Angehörige oder nahestehende Angehörige des Piloten sind.

Der geforderte Schuldausschluss des Piloten, welcher zur Straffreiheit führt, könnte somit nur über den übergesetzlichen Notstand konstruiert werden. Hierfür spräche sicherlich, dass die Schuld schon deshalb gemindert sei, weil der Pilot zur Rettung von vielen Leben tätig geworden ist. Ebenso gerät der Pilot mehr oder weniger unverschuldet in eine Lage, in welcher auch Nichthandeln ihn in eine „schwere sittliche Schuld“ zu verstricken vermag.

Doch gerade in einer moralischen Dilemma-Situation wie dieser sollte der Einzelne gerade nicht nach seiner persönlichen ethischen Einschätzung handeln, sondern sich an den Wertungen der Rechtsordnung orientieren5. Auch wenn es dem Einzelnen unerträglich unethisch erscheinen mag, fordert unsere Rechtsordnung den Schutz jedes Lebens ohne utilitaristische Abwägungen. Die Gewissensentscheidung des Piloten für den Abschuss des Flugzeugs um die Menschen im Stadion zu retten, ist somit kein Fall eines übergesetzlichen Notstands, sondern nur eine Frage der individuellen Schuld. Diese findet ihren Niederschlag jedoch gerade nicht in der Televoting-Frage, ob der Pilot schuldig oder freizusprechen ist, sondern alleinig in der Strafzumessung – also der Frage wie hoch die Strafe letztlich ausfällt.

Experiment fehlgeschlagen – der Zuschauer verwirrt

Das von der ARD angekündigte „Experiment“ zeigt somit nichts anderes, als die Tatsache wie einfach es ist, juristische Laien an unserem Rechtssystem zweifeln zu lassen. Schirach lässt den Zuschauer glauben, das Strafrecht enthalte Lücken, welche er durch eine Abstimmung über eine Ja/Nein-Frage mit der Moralvorstellung der Zuschauer füllen lässt. Tatsächlich existieren diese Lücken nicht und die rechtliche Lösung des moralischen Dilemmas ist indiskutabel.

Ein ähnliches moralisches Dilemma findet sich im Fall Daschner, welcher als Polizeipräsident im Jahr 2002 seinen Mitarbeiter verleitete, einem Kindesentführer trotz Folterverbots körperliche Schmerzen androhte, um den Aufenthaltsort des Kindes zu erfahren. Daschner wurde später schuldig gesprochen; jedoch nur verwarnt und eine Geldstrafe unter Strafvorbehalt verhängt.6

  1. Angaben der ARD []
  2. Neumann, in: NK-StGB (4. Aufl. 2013) § 34 Rn. 77a-d, insb. 77e; § 35 Rn. 62a []
  3. BGH NJW 1993, 210; Fischer, StGB (63. Aufl. 2016) § 211 Rn. 59 []
  4. § 34 StGB []
  5. Neumann, in: NK-StGB (4. Aufl. 2013) § 35 Rn. 58 []
  6. LG Frankfurt a.M. NJW 2005, 692 []

13 Kommentare zu “Freispruch vom Sofa-Richter – Televoting im Strafrecht

  1. Sehr geehrte Frau Martin,
    ich habe Ihren klarstellenden Artikel genossen. Vermisst habe ich den Hinweis auf Cicero und das Brett des Caneades. Aus meiner Sicht die „Urmutter“ all solcher juristisch/moralischer Fälle.
    Ich wünsche für Ihr weiteres Juristenleben noch viel Erfolg und würde mich freuen, weitere Schriften, Klarstellungen und Meinungen von Ihnen lesen zu dürfen.
    Mit herzlichem Gruß
    Udo Stürmer

    • @Udo Stürmer: Das Brett des Karneades ist der klassische Anwendungsfall des Entschuldigenden Notstandes (§ 35 StGB) und passt auf die vorliegende Konstellation überhaupt nicht. Allerdings drängt sich ein Vergleich mit dem allseits beliebten „Weichenstellerfall“ geradezu auf (die „Trekkies“ unter den Lesern würden wohl von einem „Kobayashi Maru“ sprechen).

      • @Ich:

        „Allerdings drängt sich ein Vergleich mit dem allseits beliebten „Weichenstellerfall“ geradezu auf (die „Trekkies“ unter den Lesern würden wohl von einem „Kobayashi Maru“ sprechen).“

        stimmt und den wuerde die Bundesregierung in diesem Fall nicht bestehen, weil so ein Abschuss grundsätzlich nämlich verboten ist:

        https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.html

        Und wer dieses Urteil gelesen und verstanden hat sieht, dass es in diesem Fall „Terror-Ihr Urteil“ nur ein richtiges Urteil gegeben hätte: SCHULDIG!!

        Denn die Bundesregierung darf laut Bundesverfassungsgericht solche Gesetze gar nicht machen, weil sie verfassungswidrig und menschenrechtswidrig sind. Und damit ist dieser Pilot au diesem Kampfjet nichts anderes als ein Mörder in mindestens 100 Fällen bis rauf zu 1000 Fällen (je nach Größe des Flugzeugs).

        Außerdem: wie kann man als Bundesregierung die Hand gegen so viele unschuldige Passagiere erheben und sie sehenden Auges in den Tot schicken?? Geht’s noch?? Sowas ist MORD nach § 211 Strafgesetzbuch und so sieht es auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil.

        Von daher gibt es daraus nur eine Konsequenz:
        nämlich das Vorgehen wie es Helmut Schmidt in Mogadischu ganz richtig gezeigt hat:

        1.die Maschine landen lassen
        2. die Maschine stuermen mit Spezialeinheiten die wir durchaus haben
        3. die Passagiere LEBEND befreien!!
        SO macht man dass richtig!

  2. Die Gnadenbefugnis der Exekutive steht dem Berliner Senat zu, die Freiheitsstrafe würde damit aufgehoben und Lars Koch hätte als Soldat kein Berufsverbot und ungekürzte Pensionsansprüche. – Wieso war das Schwurgericht des LG Berlin als Gerichtsstand zuständig? Wohn- und Tatort liegen in anderen Bundesländern.

    • @Martin Overath:

      Nein, die Gnadenbefugnis steht NICHT dem Berliner Senat zu, sondern allerhöchstens der Bundeskanzlerin und dem Bundespräsidenten!! Lesen Sie dazu mal das einschlägige Urteil vom Bundesverfassungsgericht hier:

      https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.html

      dazu!! Denn das Bundesverfassungsgericht sagt in seinem Urteil ganz klar und deutlich, dass es der Bundesregierung an der Gesetzgebungskompetenz fuer solche Gesetze fehlt:

      „a) Für die angegriffene Regelung fehlt es an einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes.“

      „aa) § 14 Abs. 3 LuftSiG ist Teil der Bestimmungen in Abschnitt 3 des Luftsicherheitsgesetzes. Dieser trägt die Überschrift „Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte“ und macht damit deutlich, dass es sich bei deren Einsatz, so wie er in den §§ 13 bis 15 LuftSiG geregelt ist, primär nicht um die Wahrnehmung einer eigenständigen Aufgabe des Bundes, sondern „im Rahmen der Gefahrenabwehr“ und der „Unterstützung der Polizeikräfte der Länder“ (§ 13 Abs. 1 LuftSiG) um die Hilfe bei der Bewältigung einer den Ländern obliegenden Aufgabe handelt. Diese Hilfe vollzieht sich, wie § 13 LuftSiG in seinen Absätzen 1 bis 3 im Einzelnen ausweist, in den Bahnen einerseits des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG und andererseits des Art. 35 Abs. 3 GG. Da diese Artikel unstreitig zu den Regelungen des Grundgesetzes gehören, die im Sinne des Art. 87 a Abs. 2 GG den Einsatz der Streitkräfte außerhalb der Verteidigung ausdrücklich zulassen (vgl. BTDrucks V/2873, S. 2 unter B i.V.m. S. 9 f.; zu Art. 35 Abs. 3 GG s. auch BVerfGE 90, 286 ), geht es § 14 Abs. 3 LuftSiG ebenso wie den übrigen Regelungen des Abschnitts 3 des Gesetzes, auch im Sinne der Kompetenznorm des Art. 73 Nr. 1 GG, nicht um Verteidigung (a.A. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben, BTDrucks 15/2361, S. 14, und weiter etwa auch BVerwG, DÖV 1973, S. 490 ). Auch der in den Kompetenztitel „Verteidigung“ eingeschlossene Teilbereich des Schutzes der Zivilbevölkerung ist deshalb nicht einschlägig.“

      „Auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Luftverkehr nach Art. 73 Nr. 6 GG lässt sich § 14 Abs. 3 LuftSiG ebenfalls nicht stützen. Dabei ist hier nicht zu entscheiden, ob der Bund im Rahmen des Art. 73 Nr. 6 GG auch in weiterem Umfang, als er es bisher tut, Aufgaben der Gefahrenabwehr übernehmen könnte. Nach der Konzeption des Gesetzes geht es in den §§ 13 bis 15 LuftSiG um die Unterstützung bei der Gefahrenabwehr der Länder. Regelungsziel ist es, die Verfahrensabläufe im Bereich des Bundes und im Zusammenwirken mit den Ländern festzulegen sowie die Einsatzmittel der Streitkräfte für den Fall zu bestimmen, dass diese den Polizeikräften der Länder zur Unterstützung bei der Abwehr von Gefahren zur Verfügung gestellt werden, die durch einen erheblichen Luftzwischenfall ausgelöst werden. Es handelt sich also um Ausführungsregelungen zum Streitkräfteeinsatz in den Konstellationen des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. Dafür ergibt sich die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nicht aus Art. 73 Nr. 6 GG (so auch die Gesetzesbegründung der Bundesregierung; vgl. BTDrucks 15/2361, S. 14). Die Kompetenz für Regelungen des Bundes, die das Nähere über den Einsatz seiner Streitkräfte im Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern zur Bewältigung eines regionalen oder überregionalen Katastrophennotstands bestimmen, folgt vielmehr unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG selbst.“

      „bb) § 14 Abs. 3 LuftSiG ist durch diesen Kompetenzbereich des Bundes jedoch deshalb nicht gedeckt, weil sich die Vorschrift mit den wehrverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes nicht vereinbaren lässt.“

      Dass bedeutet eindeutig, dass ein solches Teil dauerhaft NULL und NICHTIG ist, weil es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und weil es den Tot aller Passagiere zur Folge hätte, was ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zur Folge hat.

      Darueber hinaus zieht hier der von Strafakte angefuehrte Straftatbestand des Totaschlags nicht, sondern hier liegt eindeutig MORD in mehreren hundert Fällen vor, weil pro Flugzeug mindestens um die 100 bis maximal 1000 Passagiere (A380 und B777) an Bord sein können!

  3. 1. BGH 1 StR 487/92 passt wahrscheinlich nicht – hier ist mit einer Rakete geschossen worden (welcher Gefechtskopf verwendet wurde ist mir nicht erinnerlich – wurde wohl auch nicht gesagt -, aber warum sollte es sich dabei um ein bloßes Projektil handeln?). Das wäre dann ein gemeingefährliches Mittel (oder anders gesagt: Was sollte ein gemeingefährliches Mittel denn sonst sein?)

    2. Danach also Mord, so dass für eine Strafzumessung kein Raum bleibt (sieht man von Entscheidungen wie BGHSt 30.105 ab, welche letztlich auch nichts anderes waren als ein „Lückenschluss“ im obigen Sinne).

    • @Donjon:

      Dieses Urteil vom BGH wird eh von einem Urteil des BVerfG aufgehoben das den Abschuss eindeutig verbietet.
      Und der Gefechtskopf der bei sowas von den Politikern am liebsten verwendet werden wuerde, ist eine Air-Air-Stingerrakete die direkt von einem hinter dem Flugzeug hängenden Kampfjet direkt ins Triebwerk gedonnert werden sollte.

    • @Donjon:

      Hier das Urteil vom Bundesverfassungsgericht dazu:

      https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.html

      „1. § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 87 a Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 und 3 sowie in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.“

      „2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.“

      „II.“

      „Zulässig ist dagegen die Rüge, die Beschwerdeführer würden in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, weil es § 14 Abs. 3 LuftSiG den Streitkräften unter den dort genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der übrigen Regelungen in den §§ 13 bis 15 LuftSiG erlaube, auch dann auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt einzuwirken, wenn sich darin Menschen aufhalten, die gegen ihren Willen in die Gewalt derer geraten sind, die das Luftfahrzeug gegen das Leben anderer Menschen einsetzen wollen.“

      „1. Auf diesen Regelungsgegenstand beschränken sich die Angriffe der Beschwerdeführer. In Bezug auf § 14 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 15 LuftSiG und die darin vorgesehenen Maßnahmen machen sie keine eigenständige Beschwer geltend. Diese Vorschriften werden im Beschwerdevorbringen – ebenso wie die Regelungen in § 13 LuftSiG mit ihrem überwiegend verfahrensrechtlichen Inhalt – nur insoweit erwähnt, als sie der Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 LuftSiG zwingend vorgeschaltet sind und sich auf diese Maßnahme beziehen.“

      „2. Hinsichtlich der auf diese Weise angegriffenen Regelung sind die Beschwerdeführer insbesondere beschwerdebefugt.“

      „a) Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde – wie hier – unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ; stRspr). Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ). Unmittelbare Betroffenheit ist schließlich gegeben, wenn die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändern (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ). Das ist auch dann anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).“

      „b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer gegeben. Sie haben glaubhaft dargelegt, dass sie aus privaten und beruflichen Gründen häufig zivile Luftfahrzeuge benutzen.“

      „aa) Es ist deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass sie durch die von ihnen angegriffene Vorschrift des § 14 Abs. 3 LuftSiG selbst und gegenwärtig in ihren Grundrechten betroffen werden. Unmittelbare Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, wie sich auch aus dem Vergleich mit den in § 14 Abs. 1 LuftSiG aufgeführten Einsatzmaßnahmen und den in § 15 Abs. 1 LuftSiG genannten sonstigen Maßnahmen ergibt, ein Einwirken mit dem Ziel, das von der Einwirkung betroffene Luftfahrzeug erforderlichenfalls zum Absturz zu bringen.“

      „C.“

      „Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. § 14 Abs. 3 LuftSiG ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 87 a Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.“

      „I.“

      Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet das Recht auf Leben als Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 89, 120 ). Mit diesem Recht wird die biologisch-physische Existenz jedes Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis zum Eintritt des Todes unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit, gegen staatliche Eingriffe geschützt. Jedes menschliche Leben ist als solches gleich wertvoll (vgl. BVerfGE 39, 1 ). Obwohl es innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 24 ), steht allerdings auch dieses Recht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter Gesetzesvorbehalt. Auch in das Grundrecht auf Leben kann deshalb auf der Grundlage eines förmlichen Parlamentsgesetzes (vgl. BVerfGE 22, 180 ) eingegriffen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass das betreffende Gesetz in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Es muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, nach Art. 19 Abs. 2 GG den Wesensgehalt des Grundrechts unangetastet lassen und darf auch sonst den Grundentscheidungen der Verfassung nicht widersprechen.“

      „II.“

      „Diesen Maßstäben wird die angegriffene Vorschrift des § 14 Abs. 3 LuftSiG nicht gerecht.“

      „1. Sie greift in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Grundrechts auf Leben sowohl der Besatzung und der Passagiere des von einer Einsatzmaßnahme nach § 14 Abs. 3 LuftSiG betroffenen Luftfahrzeugs als auch derer ein, die dieses im Sinne dieser Vorschrift gegen das Leben von Menschen einsetzen wollen. Die Inanspruchnahme der Ermächtigung zur unmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt auf ein Luftfahrzeug nach § 14 Abs. 3 LuftSiG führt praktisch immer zu dessen Absturz. Dieser wiederum hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tod, also die Vernichtung des Lebens aller seiner Insassen zur Folge.“

      „2. Für diesen Eingriff lässt sich eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht anführen. § 14 Abs. 3 LuftSiG kann in formeller Hinsicht schon nicht auf eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes gestützt werden (a). Die Vorschrift verstößt darüber hinaus, soweit von ihr nicht nur diejenigen, die das Luftfahrzeug als Waffe missbrauchen wollen, sondern außerdem Personen betroffen werden, welche die Herbeiführung des in § 14 Abs. 3 LuftSiG vorausgesetzten erheblichen Luftzwischenfalls nicht zu verantworten haben, auch materiell gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (b).“

      „a) Für die angegriffene Regelung fehlt es an einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes.“

  4. Werte Strafakte,

    euer Artikel enthält einige Unwahrheiten, die so nicht stehen bleiben duerfen. Ich fange mal hiermit an:

    „Der Pilot erfüllt zweifelsohne den Tatbestand des Totschlags, wobei der im Stück angeklagte Mord mit gemeingefährlichen Mitteln eher fragwürdig ist3.“

    Nein, dass ist eindeutig NICHT der Tatbestand des Totschlags, sondern des Massenmordes gemäß § 211 Strafgesetzbuch. Den habt ihr wohl vergessen. Denn diese Passagiere können nicht ahnen, dass sie abgeschossen werden, sie können sich nicht wehren und außerdem hat sie kein Gericht der Welt schuldig gesprochen!

    Solche Abschuesse duerften gemäß Artikel 14 UN-Zivilpakt erst gemacht werden, wenn klar ist dass diese Passagiere hier ein faires Gerichtsverfahren bekommen haben, dass ihre Schuld daran dass ein möglicher Spinner (so bezeichne ich jetzt mal einen potentiellen Terroristen) an Bord gelangen konnte, zweifelsfrei erwiesen ist und sie von einem ordentlichen Gericht schuldig gesprochen wurden!!

    Dann mache ich mal mit dem hier weiter:

    „Der rechtfertigende Notstand4 scheitert in der Rechtswidrigkeit an dem Grundsatz, dass Leben gerade nicht gegen Leben abgewogen werden kann – dies ist Ausdruck des Utilitarismusverbots.“

    Auch dass stimmt so nicht ganz. In Wahrheit scheitert es an dem Verbot des Abschusses durch das Bundesverfassungsgerichts:

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.html

    oder hier:

    http://ar-law.de/news/bundesverfassungsgericht-abschuss-entfuehrter-flugzeuge-mit-unbeteiligten-an-bord-in-deutschland-unzulaessig-1-bvr-35705.html

    „Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Rechtmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes zu entscheiden. Dieses Gesetz regelt unter anderem, dass entführte Flugzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, von den Streitkräften abgeschossen werden können. Diese Regelung erklärte das Gericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, im Wesentlichen aus zwei Gründen: Zunächst fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz, denn Art. 35 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 GG erlaube dem Bund zwar einen Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, nicht aber den Einsatz der Streitkräfte mit spezifischen militärischen Waffen. Der zweite Grund, so das Gericht, ist, dass die Regelung nicht mit dem Grundrecht auf Leben und mit der Menschenwürdegarantie vereinbar sei, soweit der Einsatz der Waffen auch das Leben unbeteiligter Dritter betreffe. Diese würden dadurch, dass der Staat ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt, als bloße Objekte behandelt. Diesen Menschen werde damit der Wert abgesprochen, der dem Menschen seiner selbst willen zukommt.“

    Von daher ist so ein Abschuss ganz klar verboten wegen dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Artikel 2 Grundgesetz sowie in der EU-Grundrechte-Charta Artikel 2 und Artikel 3.

  5. Außerdem sage ich auch hierzu:

    „Der geforderte Schuldausschluss des Piloten, welcher zur Straffreiheit führt, könnte somit nur über den übergesetzlichen Notstand konstruiert werden.“

    Auch der uebergesetzliche Notstand scheitert hier, weil eben das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit höher steht als der Wunsch der Politiker nach einem Abschuss. Ein – möglicher – Spinner ist es nicht wert, das Leben von hunderten oder tausenden aufs Spiel zu setzen. Und nein, ein eventuell geplanter Terroranschlag ist kein uebergesetzlicher Notstand!!

    Und auch dass hier:

    „Hierfür spräche sicherlich, dass die Schuld schon deshalb gemindert sei, weil der Pilot zur Rettung von vielen Leben tätig geworden ist.“

    stimmt ebensowenig, weil bei einem Absturz in Folge eines Abschusses eben nicht nur die Menschen in der Maschine sterben, sondern weitere hunderte bis tausende Unschuldige am Boden in dem Fall dass sie auf eine Stadt stuerzt oder gar auf ein Fußballstadion. Und wuerde so ein Pilot eben NICHT zur Rettung von vielen Leben tätig werden, sondern er wuerde hunderte bis tausende Leben auslöschen.

    Und nein, seine Lage ist NICHT unverschuldet

    „Ebenso gerät der Pilot mehr oder weniger unverschuldet in eine Lage, in welcher auch Nichthandeln ihn in eine „schwere sittliche Schuld“ zu verstricken vermag.“

    weil er ja Befehlsempfänger der Bundesregierung ist und darueber hinaus gibt es bei der Bundeswehr auch den klaren Befehl dass rechtswidrige Befehle NICHT ausgefuehrt werdne duerfen!! Siehe dazu im WStG:

    http://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/BJNR002980957.html

    § 5 Handeln auf Befehl“

    „(1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.“

    „(2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der Ausführung des Befehls befand, gering, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen.“

    Dass heißt: auch ein Bundeswehrsoldat hat einen erkennbar rechtswidrigen Befehl zu verweigern!! Und damit muss ein solcher Pilot den Abschuss verweigern, weil dieser Befehl erkennabr rechtswidrig ist und weil er darueber hinaus erkannbar eu-rechtswidrig ist und erkennbar menschenrechtswidrig ist.

  6. Weiterhin sage ich auch zu dem hier:

    „Doch gerade in einer moralischen Dilemma-Situation wie dieser sollte der Einzelne gerade nicht nach seiner persönlichen ethischen Einschätzung handeln, sondern sich an den Wertungen der Rechtsordnung orientieren5.“

    Nein, auch dass stimmt so nicht ganz, weil unsere Rechtsordnung zum Einen auf den Menschenrechten basiert die UNTEILBAR, UNVERHANDELBAR und UNVERÄUßERLICH sind und zum anderen gerade auf unseren Ethik-und Moralvorstellungen. Und von daher hat hier so ein Pilot sehr wohl auf Basis unserer ethischen Vorstellungen zu handeln und einen solchen erkennbar menschenrechtswidrigen, eu-rechtswidrigen und grundgesetzwidrigen Befehl eines solchen Abschusses zu verweigern gemäß § 5 WStG. Ansonsten macht er sich des Mordes in mehreren hundert bis gar mehreren tausend Fällen schuldig.

  7. Weiterhin ist zu dem Thema zu sagen, dass dieser Pilot sich auch deshalb schuldig machen wuerde, weil dieser Abschuss eine grundgesetzwidrige Vollstreckung der verbotenen Todesstrafe ist. Siehe dazu folgende Rechtsquellen:

    1. Grundgesetz Artikel 102:

    Die Todesstrafe ist abgeschafft

    2. EU-Grundrechte-Charta Artikel 2 Absatz 2:

    http://www.europarl.de/de/europa_und_sie/europa_vorstellung/grundrechtecharta.html

    „Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden“.

    3. UN-Menschenrechts-Charta Artikel 5:

    http://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/aemr.pdf

    „Artikel 5“
    „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden“

    4. UN-Zivilpakt Artikel 6:

    https://www.zivilpakt.de/todesstrafe-3222/

    „(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.“

    „(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden.“

    Dieser Pilot wuerde als auf Befehl eine Vollstreckung der verbotenen Todesstrafe begehen und die Passagiere ihrem Recht auf Begnadigung berauben. Und damit machen sich sowohl der Pilot als auch der Auftraggeber (hier wohl der Bundesinnenminister sowie der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin) schuldig machen des Mordes in mehreren hundert bis mindestens 1000 Fällen sowie des Verstoßes gegen die vorgenannen Rechtsquellen.

  8. Tut mir leid, ich muss noch einmal nachfragen, weil ich es nicht ganz verstanden habe: Der Pilot wird bestraft, wenn er nicht handelt und das Flugzeug auf das Stadion zufliegen lässt. Er wird aber auch bestraft, wenn er handelt und das Flugzeug abschießt. Dann enthält das Rechtssystem eben doch eine Lücke?

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