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Beratungshilfe im Strafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten

Beratungshilfe ist eine staatliche – und von der Anwaltschaft getragene – Hilfeleistung für Rechtsuchende, welche die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, um Rechtsberatung zu erhalten.

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Ein guter Rat von einem Strafverteidiger muss nicht teuer sein // Foto: Tim Reckmann / pixelio.de

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

So bestimmt es Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Niemand soll deshalb aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Um dies zu erreichen, gibt es die Beratungshilfe auch im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 2 Abs. 2 S. 3 BerHG), hier allerdings nur für eine Beratung und nicht wie in anderen Rechtsgebieten für die außergerichtliche Vertretung – dafür gibt es die Pflichtverteidigung.

Ist man in den Verdacht geraten, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit (z.B. im Straßenverkehr) begangen zu haben, kann man sich im Rahmen der Beratungshilfe zumindest beraten lassen. Dies gilt auch für die Frage, ob man sich nach einer Straftat selbst stellen sollte. Haben Sie allerdings schon einen Strafbefehl oder die Anklageschrift erhalten, ist das Verfahren bei Gericht anhängig und Beratungshilfe damit ausgeschlossen. Haben Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter oder Zeuge erhalten, ist Beratungshilfe jedoch möglich.

Kann ein Rechtsuchender nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung erforderlichen Mittel nicht aufbringen, kann derjenige bei dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe stellen. Ist es nicht möglich, den Antrag selbst einzureichen (etwa bei der möglichen Selbststellung), kann auch der Rechtsanwalt den Antrag für Sie stellen. Die Kosten sind allerdings selbst zu tragen, wenn das Amtsgericht den Antrag auf Beratungshilfe ablehnen sollte.

Anspruch auf Beratungshilfe und Antragstellung

Der Antrag ist hier zu finden und kann auch am Computer ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Beizufügen sind in Kopie Einkommensnachweise (Lohn/Gehalt, u.U. Kontoauszüge der letzten Monate) und Nachweise der wesentlichen Ausgaben (Mietvertrag, Unterhaltszahlungen, Schulden). Dies ist dem Hinweisblatt im Antrag (S. 4-5) zu entnehmen. Wird die Beratungshilfe bewilligt, stellt der Rechtspfleger den Beratungsschein aus. Mit diesem Beratungsschein kann man sich von einem Rechtsanwalt seiner Wahl beraten lassen.

Ob man überhaupt Anspruch auf eine Beratungshilfe hat, hängt davon ab, ob man Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten hätte. Dies lässt sich bereits vorab online mit dem PKH-Rechner ermitteln.

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Mit dem PKH-Rechner erhält man sofort ein Ergebnis, ob man u.U. Anspruch auf die Beratungshilfe hätte.

Der Rechtsanwalt erhält Gebühren für die Beratung ausschließlich aus der Staatskasse, kann daneben aber vom Rechtsuchenden eine zusätzliche Gebühr in Höhe von maximal 15,00 Euro (inkl. Umsatzsteuer) gem. Nr. 2500 VV RVG verlangen. Nicht verschwiegen werden sollte jedoch, dass der Rechtsanwalt auch von der Staatskasse nur eine Gebühr von 35 Euro für die Beratung erhält, so dass er – verständlicherweise – für diese sehr geringe Vergütung nur äußerst ungern bereit sein wird, viel Zeit in eine Beratung zu investieren. Diese ist auf „einen Rat“ beschränkt.

Keine Beratungshilfe in Hamburg und Bremen

Zu beachten ist, dass es für Rechtsuchende mit einem Wohnsitz in den Bundesländern Hamburg oder Bremen keine Beratungshilfe gibt, da dort eine öffentliche Rechtsauskunft eingerichtet ist.


3 Kommentare zu “Beratungshilfe im Strafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten

  1. Zur ÖRA
    Monika Hartges, Außergerichtliche Konfliktlösung in Deutschland — Modell ÖRA, 2003 (Text: http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn= 975478141) und http://elib.suub.uni-bremen.de/publications/dissertations/E-Diss854_hartges.pdf
    Hartges, Monika, (2003), Das Modell ÖRA – Multi-door Court- house in Hamburg. In Gerda Mehta, Klaus Rückert (Hg.), Mediation und Demokratie (S. 187 – 208) Heidelberg: Carl-Auer-Systeme Verlag.
    Ferner:
    50 Jahre Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg / Beitr. von Ernst Weiss … [ Hrsg. von d. Staatl. Pressestelle in Zusammenarb. mit d. Arbeits- u. Sozialbehörde]
    Kaufmann, Hannes, Rechtshygiene; Geschichte, Auftrag und Organisation der Hamburger Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) und ihre Leistungen für die Fürsorgearbeit und die Rechtspflege der Freien und Hanse- stadt Hamburg, 1970
    Marr, Heinz,Die Volksheim-Rechtsauskunftsstellen für Minder- bemittelte : zur Orientierung für Mitarbeiter
    Hennings, Carl-Peter, Die Arbeit der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in Hamburg: Hilfeleistung bei der Bewältigung von Rechtskonflikten durch Beratung und unparteiische Vermittlung. in: Alternativen in der Justiz, Hrg. Bundesregierung, Bonn,
    Rendler, Angelika, Außergerichtliche Rechtshilfe in Hamburg bis zur Errichtung der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle, 1980
    Hans Hinrich Schroeder Hohenwarth, Das Armenrecht in der Bundesrepulik…, 1976, S. 160 ff.

  2. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich???
    Da musste ich leider andere erfahrungen machen :(

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