Strafakte.de

Ehre, wem Ehre gebührt

Schön länger war hier nichts mehr von Thomas Fischer zu lesen, der nun allwöchentlich für die „Zeit“ schreibt. Lesenswert ist es allemal, wird aber trotzdem sicher nicht jedem gefallen. Muss es allerdings ja auch nicht.

In dieser Woche widmet sich Fischer unter dem Titel „Habe die Ehre“ den Ehrdelikten (§§ 185 ff. StGB) im Strafgesetzbuch. Zweifellos zählt die „Ehre“ zu den unbestimmtesten Rechtsbegriffen, die das Strafgesetzbuch vorhält. Dennoch nehmen auch andere Normen auf diesen Terminus Bezug: So soll eine (ansonsten strafbare) Notwehrhandlung gerechtfertigt sein, wenn diese erforderlich ist, einen Angriff auf die Ehre abzuwenden.

Was ist „Ehre“ überhaupt?

Fischer schreibt dazu (in seinem Kommentar – nicht in der „Zeit“), die Ehre ist ein personales Rechtsgut des individuellen Menschen. Ein als normativer Ehrbegriff bezeichnetes Verständnis differenziert zwischen dem ethischen Wert einer Person, den diese unabhängig von sozialer Anerkennung hat, ihrem sozialen Wert im Sinne einer Anerkennung von Leistungen und Eigenschaften für die Erfüllung sozialer Rollen (Rn. 3 vor § 185 StGB m.w.N.).

Dabei kommt es für den §§ 185 ff. zugrundeliegenden Ehrbegriff weder darauf an (Achtung, liebe Nachbarn!), , welchen Wert eine Person zu haben meint oder auf dessen subjektive Empfindlichkeit, noch auf den vermeintlich in Mitleidenschaft gezogenen „guten Ruf“. Es geht vielmehr um einen Minimalstandard, den jede Person zu Recht für sich beanspruchen kann, weil er sozial anerkannten (Verhaltens-) Erwartungen entspricht.

Eine Beleidigung ist übrigens nicht auf eine bestimmte Form beschränkt, sondern kann wörtlich, schriftlich, bildlich oder auch durch schlüssige Handlungen (Mimik, Gestik oder sonstige Körperbewegungen) erfolgen, was uns zum nächsten Problem bringt.

Die Ehre und der ausgestreckte Mittelfinger

Anstoß nimmt Fischer jedoch insbesondere am übersteigerten Symbolgehalt des Mittelfingers:

Von allen Menschen sind gegen den albernen Stinkefinger erfahrungsgemäß am meisten empfindlich: latent schwule oder sexuell desorientierte junge männliche Einwanderer aus südlichen Ländern sowie deutsche Polizisten (…)

Gerade die beleidigten Polizisten seien dabei ein Phänomen eigener Art. Denn:

Sie können das, liebe Leser, ausprobieren, indem Sie im Vorbeigehen oder -fahren Ihren rechten Mittelfinger gegen ein beliebiges Polizeifahrzeug recken. Sie werden eine gemeinhin als „kafkaesk“ bezeichnete Episode Ihres Lebens erleben, die Ihnen einen bleibenden Eindruck von der Wehrhaftigkeit des Rechtsstaats verschafft.

Diese Episode endet, wie sie enden muss: mit 20 bis 40 Tagessätzen Geldstrafe. Aber vielleicht sei es das wert, meint Fischer: Am eigenen Leib zu erleben, wie sich Zeichen und Bedeutungen wahllos verselbständigen können. Und deshalb verabschieden wir uns für heute mit einem herzlichen – und keinesfalls an unsere Leser gerichteten – Gruß:

Ehre, Beleidigung, Ehrdelikt, StGB, Strafrecht, Mittelfinger, Stinkfinger, Effe,  Strafe, Geldstrafe

Der Ehranspruch und der übersteigerte Symbolgehalt des „Stinkefingers“ // Foto: Konstantin Gastmann / pixelio.de

Die Redensart aus der Überschrift entstammt übrigens der Bibel (Römer 13,7): „So gebet nun jedermann, was ihr schuldig seid: Schoß, dem der Schoß gebührt; Zoll, dem der Zoll gebührt; Furcht, dem die Furcht gebührt; Ehre, dem die Ehre gebührt“


2 Kommentare zu “Ehre, wem Ehre gebührt

  1. In der hier verwendeten, schon etwas angestaubten Lutherübersetzung von 1912 wirkt der zitierte Bibeltext aus Rö. 13,7 leicht merkwürdig. Vom Begriff „Schoß“ auf „Steuern“ zu kommen, wie alle aktuellen Bibelausgaben übersetzen, ist schon recht schwierig.

  2. Da werfen wir Popcorn ein und warten auf den shitstorm. Latent schwul und sexuell desorientiert und südländische Einwanderer dürfte ein hohes Sturmpotential bei Gender/LSBT_Gruppen und Migranten haben.. Falls es bei denen jemand merkt und nicht nur die DPolG auf die Barrikaden geht.
    Fischer driftet immer mehr in die selbstgefällig- pöbelnde Rolle des Elefanten im Porzellanladen ab, siehe auch die Rezension (NstZ oder NJW, habe es gerade nicht parat) zu seinen etwas schrägen Anmerkungen über Masturbationsvorlagen in seinem neuen StGB_Kommentar. Vielleicht hatte Tolksdorf gar nicht so Unrecht, wenn er die Vorsitzendeneignung in Fischers Beurteilung anzweifelte…..

Keine Kommentare zugelassen