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Gehe nicht über Los, begib‘ dich direkt ins Gefängnis

Wer etwas Böses getan hat – ein Verbrecher ist – der kommt ins Gefängnis, so lernen es bereits die Kleinsten im Kindergarten. Manchmal geht das sogar richtig schnell, nämlich dann, wenn ein Haftbefehl ergeht und Untersuchungshaft (U-Haft) angeordnet wird.

Voraussetzung der Untersuchungshaft ist das Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten und dem Hinzutreten eines Haftgrundes gemäß §§ 112, 112a StPO.

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U-Haft: Gehe nicht über Los, begib‘ dich direkt ins Gefängnis Foto: txking / Shutterstock.com

Untersuchungshaft wegen Flucht

Hat der Beschuldigte bereits nach der Tat oder im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen versucht, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen, indem er sich ins Ausland abzusetzen versuchte oder an einem unbekannten Ort aufhielt, so kann, um sicher zu gehen, dass er nicht erneut untertaucht, bis zur Hauptverhandlung Untersuchungshaft angeordnet werden.

Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr

Der in der Praxis relevanteste Haftgrund ist die Fluchtgefahr. Ist bereits absehbar, dass sich der Beschuldigte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Strafverfolgung entziehen werde, kann – um seine Anwesenheit beim Prozess zu garantieren – der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden. Als Indizien hierfür gelten fehlende soziale und familiäre Bindungen oder eine frühere Flucht. In der Praxis wird Fluchtgefahr häufig zu schnell bereits dann angenommen, wenn der Beschuldigte ausländische Wurzeln oder auch nur entfernt Auslandskontakte hat.

Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr

Muss befürchtet werden, dass der Beschuldigte Beweismittel verfälscht oder verschwinden lässt oder durch unlauteres Einwirken auf Zeugen und Tatbeteiligte die Strafverfolgung beeinflusst, so kann Untersuchungshaft angeordnet werden, um den Ermittlungszweck nicht zu gefährden. Darunter wird auch verstanden, dass sich der Beschuldigte im Vorfeld des Prozesses bei Zeugen noch einmal über deren Aussage „vergewissert“.

Sicherungshaft wegen Wiederholungsgefahr

Eher selten kommt es zur sog. Sicherungshaft. Diese wird angeordnet, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte in der Zeit bis zur Hauptverhandlung die Straftat fortsetzen oder weitere schwere Straftaten begehen wird1 – dementsprechend zum Schutz der Allgemeinheit. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO sind die Anlasstaten abschließend bezeichnet (z.B. Sexualstraftaten), aufgrund derer Sicherungshaft angeordnet werden kann.

Dringender Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit

Tritt nun einem dieser Haftgründe ein dringender Tatverdacht hinzu, so kann der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden. Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ist jedoch auf die Verhältnismäßigkeit zwischen der mutmaßlich begangenen Straftat und der Haft zu achten. So darf eine Untersuchungshaft dann nicht angeordnet werden, wenn die vollständige Aufklärung der Tat auch durch weniger einschneidende Maßnahmen gesichert werden kann (z.B. regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei; Sicherheitsleistung, sog. „Kaution“)

  1. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO (58. Aufl. 2015) § 112 Rn. 11 []

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