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Umfang gerichtlicher Aufklärungspflicht bei Auslandszeugen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Auslandszeugen als Beweismittel vor Gericht in Frage kommen. Die Behandlung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken ist, unterscheidet sich erheblich von der anderer Zeugen. Insbesondere die Durchbrechung des Beweisantizipationsverbotes ist hier zu beachten.

Ablehnung eines Beweistantrages nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO

Ein Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen kann im Gegensatz zu sonstigen Zeugen gemäß § 244 Abs. 5 S. 2 StPO schon dann abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über einen solchen Antrag kann das Gericht also davon abhängig machen, welche Ergebnisse es von einer Beweisaufnahme erwartet. Das Verbot der Beweisantizipation gilt hier insofern nicht.1 Vor der Prüfung der Erreichbarkeit des Beweismittels ist also zunächst zu prüfen, ob die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO eine Ladung gebietet. Der Umfang der Aufklärungspflicht variiert im Einzelfall: Das Gericht hat das Gewicht der Strafsache und den Beweiswert gegenüber den Verfahrensverzögerungen abzuwägen.2 Der Beweiswert ist vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen. Je ungesicherter die bisherige Beweislage erscheint, desto eher wird die Vernehmung notwendig sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind.3

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Wann sind Auslandszeugen unerreichbar i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO?

Allein der Aufenthalt des Zeugen im Ausland begründet noch nicht die Unerreichbarkeit des Beweismittels i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 2 StPOVon Unerreichbarkeit darf vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn die Bemühungen des Gerichts, den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen, erfolglos geblieben sind und auch in Zukunft nicht davon auszugehen ist, dass der Zeuge erscheinen wird.4 Dabei reicht es nicht, dass der Zeuge bekundet, nicht erscheinen zu wollen.5 Grundsätzlich hat das Gericht ihn dennoch zunächst (unmittelbar oder im Wege der internationalen Rechtshilfe) förmlich zu laden.6 Auch der Verdacht der Tatbeteiligung7 oder ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht8 allein reichen nicht aus, um von einer Unerreichbarkeit des Zeugen auszugehen.

Der erweiterte Erreichbarkeitsbegriff

Vor dem Hintergrund alternativer Vernehmungsmethoden relativiert sich der Begriff der Unerreichbarkeit von Auslandszeugen: Nach dem sog. erweiterten Erreichbarkeitsbegriff, dem sich auch der BGH angeschlossen hat, sind alle Formen der Einführung des Zeugenbeweises in die Hauptverhandlung umfasst.9 Ein Zeuge, dem das persönliche Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht möglich ist, ist nicht per se unerreichbar. Erst wenn auch die Möglichkeiten einer Vernehmung per Videoübertragung bzw. einer kommissarischen Vernehmung gemäß § 247a Abs. 1 StPO ausgeschlossen sind, kann von einer Unerreichbarkeit des Zeugen ausgegangen werden. Als Weniger zur unmittelbaren Vernehmung bedarf es keines gesonderten Antrages auf eine Vernehmung nach § 247a Abs. 1 StPO.

Unterbrechung bzw. Aussetzung des Verfahrens

Die Unerreichbarkeit eines Beweismittels ist erst dann anzunehmen, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht, alle der Bedeutung entsprechenden Bemühungen angestellt hat, den Zeugen zu vernehmen und auch in absehbarer Zeit keine begründete Aussicht darauf besteht, diesen beizubringen. Dafür hat das Gericht auch eine Unterbrechung oder – wenn die dreiwöchige Frist nicht ausreichend erscheint – eine Aussetzung des Verfahrens in Kauf zu nehmen.10 Grundsätzlich ist gesetzlich normiert, wann eine Hauptverhandlung ausgesetzt werden kann bzw. darf, diese Fälle sind allerdings nicht abschließend geregelt. Die Notwendigkeit das Verfahren auszusetzen, kann sich bei Auslandszeugen auch aus der umfassenden Sachaufklärungspflicht des Gerichts ergeben.11

  1. BGH NJW 1994, 1484 []
  2. BGH NJW 2001, 695 [696] []
  3. BGH NStZ 2007, 349 [351] []
  4. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rn. 229 []
  5. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 244 Rn. 63 []
  6. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rn. 229a []
  7. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 244 Rn. 63 []
  8. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 244 Rn. 66 []
  9. Schlothauer, in: StV 2000, 180 [181] []
  10. BGH NStZ 1982, 78; NStZ 1983, 180 []
  11. BGH NStZ 1982, 78 []

1 Kommentare zu “Umfang gerichtlicher Aufklärungspflicht bei Auslandszeugen

  1. Ich mache als Übersetzerin immer häufiger die Erfahrung, dass Zeugen im Ausland ein Formular mit der Bitte um eine schriftliche Zeugenaussage (in ihrer Sprache) zugesandt wird. Das geht sicherhlich nicht in jedem Fall, kann die Dinge aber vereinfachen und beschleunigen.

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