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Toilettenselbstgespräch

Dumm gelaufen! Der Multimillionär Robert Durst wird mit insgesamt drei spektakulären Morden in Verbindung gebracht: 1982 verschwand seine Ehefrau Kathleen McCormack im Bundesstaat Vermont spurlos. Die Polizei geht davon aus, dass sie tot ist, findet jedoch keinerlei Hinweise auf den Täter. Im Jahr 2000 wurde Dursts enge Freundin Susan Berman ermordet in ihrem Haus in Kalifornien entdeckt. Und dann werden ein Jahr später Leichenteile von Morris Black gefunden, einem damaligen Nachbarn von Durst in Texas. In allen drei Fällen wurde Durst verdächtigt und befragt, im Fall seines Nachbarn stand er auch vor Gericht, wurde aber freigesprochen.

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The Jinx: The Life and Deaths of Robert Durst // Foto: HBO

Die ungeklärten Tode im Leben von Robert Durst

Nun wird aktuell vom US-Fernsehsender HBO eine TV-Dokumentation „The Jinx: The Life and Deaths of Robert Durst“ produziert, in dessen Rahmen sich Robert Durst interviewen ließ. Im entscheidenden Moment ist er zwar nicht im Bild zu sehen, sondern nur zu hören – das Ansteckmikrofon war unbemerkt eingeschaltet, während er zur Toilette geht. Und ausgerechnet dort murmelt er zwischen Wasserrauschen und Papierzerknüllen vor sich hin:

Nun ist es soweit. Sie haben dich. Was für ein Desaster! Was zur Hölle habe ich getan?
Na klar – ich habe sie alle umgebracht.

Die Ermittlungsbehörden reagierten darauf sofort und nahmen Durst kurz vor der Ausstrahlung der Szene fest. Der 71-Jährige hatte zu diesem Zeitpunkt gerade unter falschem Namen in ein Hotel in New Orleans eingecheckt. Zuvor war er vor den Behörden bereits von New York aus über Los Angeles bis nach Texas geflohen. Die Staatsanwaltschaft in Los Angeles teilte mit, man werde Durst nun wegen Mordes anklagen – zunächst einmal nur im Fall von Susan Berman. Bei einer Verurteilung könnte ihm sogar die Todesstrafe drohen.

Wie ist die Rechtslage in Deutschland? Wäre ein derartiges Geständnis verwertbar?

Nach der bahnbrechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Großen Lauschangriff1 sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Selbstgesprächen im Krankenzimmer2 und im Kraftfahrzeug3 ergebe sich ein Beweisverwertungsverbot direkt aus der Verfassung, denn ein nichtöffentlich geführtes Selbstgesprächs gehört zum absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit. Zwar sei nicht jedes Selbstgespräch einer Person ohne Weiteres diesem absolut geschützten Kernbereich zuzuordnen – andererseits müsse nach den Grundsätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäußerung verbleiben, in dem der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen dürfe.

Die Gedanken sind frei – zumindest bei Selbstgesprächen

Der Grundsatz, dass „die Gedanken frei“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als „allein mit sich selbst“ empfindet.

Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich

  • die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, insbesondere eine Entäußerung ohne kommunikativen Bezug;
  • die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;
  • die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;
  • die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken;
  • die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines „Gedankenflusses“.4

Nach diesen Kriterien wird davon auszugehen sein, dass dieses Selbstgespräch auf einer Toilette eher dem absolut geschützten Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen wäre, da er an diesem Ort darauf vertrauen konnte „allein mit sich selbst“ zu sein. Damit unterläge die Aufnahme einem Beweisverwertungsverbot und könnte nicht als Beweis für den Mord herhalten.

 

  1. BVerfGE 109, 279 []
  2. BGHSt 50, 206 []
  3. BGHSt 57, 71 []
  4. vgl. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 206/2011 []

4 Kommentare zu “Toilettenselbstgespräch

  1. Man müsste in D auch beachten, dass es ja „Ermittlungstätigkeit“ Privater war, eines Fernsehteams. Da ist ja die Linie der Rechtsprechung: Grundsätzlich verwertbar, außer durch krassen Verstoß gegen Menschenrechte (etwa durch Folter durch Private). Hier ist das ja aus Versehen wohl passiert, ohne dass auch das Fernsehteam das provoziert hat (weiß man natürlich alles nicht so genau). Ich würde eher für Verwertbarkeit plädieren. Zumal man in der von Ihnen gemachten Abwägung etwa berücksichtigen müsste, ob eine öffentliche Massentoilette war oder eine Ein-Raum-Toilette. Nur in letzterer könnte man sich allein fühlen.
    Was mich an der Sache stutzig macht: Bislang ist er freigesprochen worden, würde so ein dahergeplappertes „Geständnis“ überhaupt für eine Überführung ausreichen?

  2. Ich finde es nicht ganz so einfach. Dagegen spräche, dass ja hier gerade keine staatliche Überwachung stattfand, sondern das Selbstgespräch nur zufällig durch das Mikrofon eines Fernsehsenders aufgezeichnet wurde.

  3. Seit wann kann man auf dem WC einer Produktionsfirma auf Geheimhaltung vertrauen?

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