Darf ein Angeklagter die Beantwortung der Fragen eines bestimmten Prozessbeteiligten insgesamt ablehnen und darf das Gericht daraus negative Schlüsse ziehen? Diese Frage ist praktisch unter dem Aspekt des Teilschweigens höchst relevant und bis heute nur wenig beleuchtet.1
Nicht nur im NSU-Prozess gegen Beate Zschäpe u.a., sondern auch im Strafverfahren gegen Christina Block stellte sich die Frage, ob die Angeklagte es ohne für sie nachteilige Schlüsse ablehnen darf, die Fragen z.B. der Nebenklage zu beantworten. Reflexhaft wies die Vorsitzende im aktuellen Verfahren darauf hin, dass auch die Nebenklage ein Fragerecht hat – das ist natürlich richtig. Aber ist ein Angeklagter verpflichtet, sich deshalb auch von dem Nebenklagevertreter befragen zu lassen? Und darf das Gericht hieraus negative Schlüsse („Teilschweigen“) ziehen, wenn die Beantwortung von Fragen eines Prozessbeteiligten insgesamt abgelehnt wird?
Schweigerecht des Angeklagten und Teilschweigen
Klar ist, dass dem Angeklagten grundsätzlich ein umfassendes Schweigerecht zur Seite steht. Er muss sich nicht zum Beweismittel gegen sich selbst machen. Den Zeitpunkt seiner Einlassung2 und die Art3 bestimmt er grundsätzlich selbst, hieraus dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden. So darf die Einlassung in der Art einer Verteidigererklärung abgegeben und auch Fragen des Gerichts und aller anderen Prozessbeteiligten abgelehnt werden ohne dass hieraus negative Schlüsse gezogen werden dürften. Einzig ist der Beweiswert dieser Einlassung dann gemindert.4 Ob das Gericht diese als glaubhaft bewertet, dürfte in den meisten Fällen wohl verneint werden (was sich leider im Übrigen häufig auch nicht ändert, wenn der Angeklagte Fragen beantwortet).
Dies gilt aber nur insoweit in einer Verteidigererklärung bestimmte Aspekte einer prozessualen Handlung (bewusst?) offenbleiben, obwohl nach den Umständen Angaben hierzu zu erwarten gewesen wären und andere mögliche Ursachen des Verschweigens durch das Gericht ausgeschlossen werden können.5
Flucht ins Schweigen: Teilschweigen auf einzelne Nachfragen und Vorhalte
Demgegenüber darf das teilweise Schweigen eines Angeklagten als Beweisanzeichen nachteilig verwertet werden, wenn er auf einzelne Nachfragen und Vorhalte keine oder lückenhafte Antworten gibt. Allerdings gilt auch hier das soeben Erwähnte, es dürfen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben.

Das ist natürlich auch schlüssig, denn das Gericht muss dann davon ausgehen, dass die Antwort nicht gegeben werden kann ohne sich direkt selbst zu belasten. Wenn der Angeklagte also die Frage nicht beantworten kann, warum er ein Messer mitgenommen hat, bleibt möglicherweise nur die Antwortoption, weil er schon von vornherein plante, das Messer auch einzusetzen. Das Gericht hat den Angeklagten dann gestellt und seine anderslautende Einlassung widerlegt.
Ablehnung der Beantwortung von Fragen eines Prozessbeteiligten
Was folgt aus diesen Grundsätzen allerdings für die Konstellation, in der der Angeklagte es insgesamt ablehnt, die Fragen der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklage zu beantworten?
Der Angeklagte, der die Fragen des Gerichts und ggf. der Staatsanwaltschaft bereits beantwortet hat, hat wahrscheinlich eigene Gründe, die Fragen der Nebenklage nicht zu beantworten. Diese Gründe braucht er nicht näher zu erläutern, denn es steht ihm grundsätzlich frei, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Da sich diese Ablehnung aber nicht auf einzelne, konkrete Fragen bezieht, dürften hieraus keine nachteiligen Schlüsse in dem Sinne gezogen werden, dass er diese nicht beantworten könnte ohne sich selbst zu belasten – der Angeklagte kennt die Fragen schließlich noch gar nicht. Somit kann es sich formal gesehen gar nicht um ein Teilschweigen des Angeklagten handeln.
Allenfalls könnte das Gericht dadurch den Beweiswert der Einlassung eingeschränkt sehen, weil er sich nicht allen Fragen gestellt hat. Allerdings hat er alle Fragen beantwortet, die das Gericht für die Beweiswürdigung als relevant erachtete. Mit welcher Begründung sollte der Beweiswert der Einlassung herabgesetzt sein? Das Gericht hatte die Möglichkeit, die Richtigkeit zu prüfen.
Mir ist keine Entscheidung bekannt, in der diese Frage des Teilschweigens bereits vom Bundesgerichtshof behandelt worden wäre. Man darf gespannt sein, wie die Rechtsprechung diesen Punkt sieht. Über eine spannende Diskussion freue ich mich in den Kommentaren.
- Zur strafprozessualen Verwertbarkeit des Schweigens von Beschuldigten: Schneider, NStZ 2017, 73[↩]
- BGH, Beschl. v. 01.06.2022 – 1 StR 139/22[↩]
- Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung (11. Aufl. 2025) Rn. 3757 m. w. N.[↩]
- vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2021 – 3 StR 380/21[↩]
- BGH, Beschl. v. 21.12.2021 – 3 StR 380/21[↩]

Als Gericht würde ich die Fragen trotzdem zulassen. Ähnlich wie in § 55 StPO kann der Angeklagte ja bei jeder einzelnen Frage entscheiden, ob er sie beantwortet, und das Gericht kann dann daraus seine Schlüsse ziehen. Ich würde den Angeklagten jedenfalls mit der pauschalen Erklärung, Fragen der Nebenklage generell nicht zu beantworten, nicht davonkommen lassen.
Schließlich wäre das Gericht ja auch nicht daran gehindert, wichtige Fragen der Nebenklage als eigene zu wiederholen.
Das könnte man sicherlich so machen, jeder Verteidiger würde das zu verhindern versuchen.
Wie?
Warum sollte der Angeklagte nicht insgesamt die weitere Beantwortung ablehnen dürfen?
Ja, sicher. Wenn es darauf ankommt, muss daher die Staatsanwaltschaft oder die Nebenklage ihre Fragen stellen. Selbstverständlich darf der Angeklagte auf jede einzelne die Antwort verweigern, aber daraus kann man dann ggf. eben Schlüsse ziehen.
Wäre das ein ausschlaggebendes Element, wäre nach den Fragen des Gerichts eine Befragung durch andere Prozessbeteiligte nicht mehr erforderlich, es sei denn für die Galerie. Es soll aber doch schon einmal vorkommen, dass das Gericht nicht alles Wesentliche gesehen und abgefragt hat …
Aber wenn der Angeklagte insgesamt schweigt, stellt das Gericht und die Staatsanwaltschaft doch auch ihre Fragen nicht. Warum sollte bei der Nebenklage oder bei späterem Schweigen etwas anderes gelten?
Dabei muss man differenzieren. Erfolgt die Einlassung des Angeklagten in Form einer abschließenden Verteidigererklärung, ohne dass Nachfragen beantwortet werden, kommt „dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zu[…], weil es sich um ein – in der Regel im Vorfeld der Angaben schriftlich ausgearbeitetes – situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt“ (BGH, st. Rspr. vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 24.10.2024, 4 StR 249/24 m.w.N.). Ist die Verteidigererklärung in wesentlichen Punkten, zu denen eine Äußerung zu erwarten gewesen wäre, lückenhaft, kann sie sogar als Teilschweigen gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.12.2021, 3 StR 380/21). In diesem Fall machen einzelne Nachfragen daher keinen Sinn (auch wenn man sie stellen könnte).
In anderen Konstellationen – wenn also ein Angeklagter irgendwann im Verlauf seiner Befragung Fragen des Gerichts nicht mehr beantworten möchte oder Fragen bestimmter Verfahrensbeteiligter (meist der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklage) nicht beantworten möchte – können Gericht oder Verfahrensbeteiligte unter diesen Umständen freiwillig darauf verzichten, weitere Fragen zu stellen. Sie müssen das aber nicht – und ich habe durchaus schon erlebt, dass das Gericht in solchen Fällen mehrere Nachfragen gestellt hat. Für die Nebenklage gilt nichts anderes.
Im Zweifel ist dann bei jeder Frage deren Zulässigkeit zu prüfen, dem Angeklagten die Möglichkeit der Antwort zu geben und sein Schweigen dann ggf. zu würdigen.
Dass das Gericht – aus welchen Gründen auch immer (übersehen, fragemüde, um das Verfahren aus Terminsnot zu beschleunigen, …) – bestimmte Fragen nicht stellt, hindert andere nicht daran, sie zu stellen, und die Antworten – oder ein Teilschweigen – zu würdigen; und das kann auch der Angeklagte nicht verhindern, indem er sich weigert, bestimmte Fragen oder Fragen bestimmter Beteiligter generell nicht zu beantworten.
Und, falls mit „wenn der Angeklagte insgesamt schweigt“ gemeint sein sollte, dass dieser sich gar nicht einlässt, ist die Antwort noch einfacher: das umfassende Schweigen des Angeklagten darf diesem nicht zum Nachteil gereichen, ganz egal, welche Fragen er nicht beantwortet. Von Bedeutung kann nur ein Teilschweigen sein, und nur dann kann es – wie Sie ja richtig dargestellt haben – auch darauf ankommen, worauf der Angeklagte schweigt.