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Praktisch undurchführbar und juristisch fragwürdig

Mit der Frage einer Videoübertragung im Strafprozess setzt sich Prof. Ekkehard Schumann in der aktuellen Ausgabe der Deutschen Richterzeitung (DRiZ 2013 Heft 7, 254) auseinander und widerspricht entschieden der von Beate Merk in gleicher Ausgabe beworbenen „Erweiterung der Öffentlichkeit – mit Augenmaß“. Die bayrische Justizministerin hatte einen Entwurf für die Einführung eines neuen Satz 3 in § 169 GVG vorgeschlagen, der es dem Vorsitzenden Richter ermöglicht, nach pflichtgemäßem Ermessen eine zeitgleiche Übertragung der Verhandlung für Medienvertreter in einen anderen Raum des Verhandlungsgebäudes anzuordnen, sofern zu erwarten ist, dass die vorhandenen Plätze im Sitzungssaal nicht ausreichen.

Dem Vorschlag widerspricht Schumann aus voller Überzeugung. Bei großem Medieninteresse würde dies erheblichen Druck auf den Vorsitzenden Richter ausüben, worauf auch bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 103, 44, 71) hingewiesen habe. Dieser Richter würde dann genauso im Regen stehen gelassen wie dies dem Vorsitzenden im NSU-Prozess ergangen ist. Ebenso müsste ein solches Verfahren wegen Art. 19 Abs. 4 GG mit Rechtsschutzmöglichkeiten versehen sein, was zu einer Prozessverzögerung führen dürfte.

Des Weiteren würde zu der „Saalöffentlichkeit“ durch eine Übertragung von Bild und Ton eine „Nebensaalöffentlichkeit“ geschaffen, was wiederum zu neuen prozessualen Problematiken führt. Zudem müssten für alle Verfahrensbeteiligte Monitore aufgestellt werden, um auch das Geschehen im Nebenraum überblicken zu können. Dies jedenfalls nur den Medienvertretern zu gewähren, stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar (BVerfGE 103, 44, 59).

Offensichtlich sind hier wesentliche Fragen noch nicht geklärt, so dass die wissenschaftliche Auseinandersetzung noch eine Weile (vielleicht bis zum nächsten Großverfahren) am Laufen gehalten wird. Die genannten Argumente sind jedenfalls gut nachvollziehbar.