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Nebenklage im Verfahren wegen falscher Verdächtigung

Die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) ist nach der abschließenden Aufzählung des § 395 Abs. 1 StPO kein Verfahren, denen sich ein Verletzter als Nebenkläger anschließen kann. Gemäß Abs. 3 ist ein Anschluss als Nebenkläger jedoch ausnahmsweise, „aus besonderen Gründen“ zulässig, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten geboten erscheint.

Diese besonderen Gründe sollen nach einem Beschluss des LG Bad Kreuznach1 vorliegen, wenn der Angeklagte in einem Sorgerechtsstreit behauptet hatte, der (geschiedene) Ehepartner habe Kontakte zur Drogenszene, woraufhin das Jugendamt ein Drogenscreening veranlasste.

Besondere Gründe für den Anschluss der Nebenklage nach § 395 Abs. 3 StPO

Nach dem Wortlaut in § 395 Abs. 3 StPO seien nunmehr alle rechtswidrigen Taten grundsätzlich anschlussfähig. Der als Korrektiv zu der ansonsten wohl uferlosen Weite der Norm geschaffene materielle Anschlussgrund erfordere, dass allerdings nur besondere Gründe den Anschluss zur Wahrnehmung der Interessen eines Verletzten gebieten. Entscheidend für die Zuerkennung der privilegierten Rechtsstellung eines Nebenklägers sei eine im Einzelfall zu prüfende prozessuale Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten2.

Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können nach dem Willen des Gesetzgebers schwere physische oder psychische Folgen der Tat darstellen. Besondere Gründe könnten aber zudem darin liegen, dass das Opfer Schuldzuweisungen durch den Beschuldigten abzuwehren hat. Bei einer Beurteilung sei auf die individuelle Lebenssituation dieses Verletzten abzustellen, wobei das betroffene und geschützte Rechtsgut besonders zu berücksichtigen sei. Rein wirtschaftliche Interessen seien indessen für die Nebenklage nicht ausreichend3.

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Auch als Verletzter einer falschen Verdächtigung ist Nebenklage möglich // Foto: Peter Kirchhoff / pixelio.de

Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen, die der angeklagte Ehemann getätigt haben soll, zielten erkennbar darauf ab, im Verfahren um das Sorge- und Umgangsrecht der gemeinsamen Kinder einen für die Ehefrau und Mutter nachteiligen Ausgang zu erreichen. Auf Betreiben des Jugendamtes hatte sich diese einem Drogenscreening unterziehen müssen. Das Sorge- sowie Umgangsrecht mit den leiblichen Kindern, das im Verfahren betroffen war, stelle ein besonders bedeutendes und grundrechtlich geschütztes Rechtsgut (Art. 6 GG) dar, welches die individuelle Lebensführung präge. Die Ehefrau habe auch ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran, sich gegen unberechtigte Schuldzuweisungen in diesem Bereich zur Wehr zu setzen.

 

  1. LG Bad Kreuznach, Beschl. 12.09.2013 – 2 Qs 77/13 []
  2. Matthias Jahn, Jochen Bung: Die Grenzen der Nebenklagebefugnis – Zugleich Anmerkungen zu BGH, Beschl. v. 09.05.2012 – 5 StR 523/11, in: StV 2012, 754 []
  3. vgl. BGH StV 2012, 754 m.w.N.; Weiner in BeckOK, Stand: 28.1.2013; § 395 Rn. 18-20 []