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Hoeneß-Urteil: Landgericht München dreht bei

Das Urteil gegen Uli Hoeneß steht zwar seit einem halben Jahr fest, die Urteilsgründe kennen jedoch bislang nur wenige. Das Urteil W5 KLs 68 Js 3284/13 wurde nicht veröffentlicht, Anfragen von Wissenschaftlern oder Journalisten seien stets abgelehnt worden, berichtete Staatsrechtler Jochen Zenthöfer vorgestern in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unter dem Titel „München mauert“. Danach kam Bewegung in die Geschichte – der Sesam öffnet sich!

Verstoß gegen die Pressefreiheit

Zenthöfer sieht in der bisherigen Nichtveröffentlichung der Urteilsgründe einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit. Danach bestehe ein „Anspruch auf zeitnahe Übermittlung von Urteilen, auch Strafurteilen“. Stein des Anstoßes war Prof. Dr. Walter Grasnick, Honorarprofessor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Marburg und Oberstaatsanwalt a.D. – er hatte in zahlreichen Telefonaten versucht, an eine Abschrift des Hoeneß-Urteils zu gelangen und die Hinhaltetaktik des Gerichts beklagt. Dies nahm er zum Anlass am 28.10.2014 – dem Tag des Erscheinens des Artikels in der FAZ – eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Pressedezernentin am Oberlandesgericht München Andrea Titz anzustrengen.

Grasnick spekuliert, es könnte zwischen Prozessbeteiligten im Hoeneß-Verfahren weitreichende Absprachen gegeben haben. Dafür sprechen die direkt nacheinander terminierten Sitzungstage sowie die Tatsache, dass Staatsanwalt Achim von Engel in der Hauptverhandlung „keine einzige Frage gestellt habe“. Details würden allerdings erst die Urteilsgründe offenbaren. Man kenne bislang nur „den traurigen Fall des erweiterten Suizids“. Den begehe „zum Beispiel ein Mann, der nach einem mit seiner Geliebten gemeinsam gefassten Plan zunächst diese und danach sich selbst umbringt“. Jetzt, so Grasnick, gebe es auch den erweiterten Deal, in der die Absprache auch die Modalitäten der Nichtbekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe erfasse – dieser sei ebenfalls tödlich – nämlich für das Ansehen der Münchner Justiz.

Veröffentlichung des Hoeneß-Urteils eventuell in der nächsten Woche

Um die Besonderheit des „Mauerns“ am Landgericht München II zu verdeutlichen, bemüht Zenthöfer einen historischen Vergleich: „Die letzten Urteile, die Gerichte unter Verschluss gehalten hatten, stammten aus den RAF-Prozessen.“

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Richterin und Pressedezernentin am Oberlandesgericht München Andrea Titz

„Hier wird nichts unter Verschluss gehalten“, kontert die Pressedezernentin Andrea Titz. „Nach unserer Auffassung handelt es sich bei der Urteilsbegründung nicht um eine Presseauskunft, sondern um eine Akteneinsicht“. Das Gericht beabsichtige aber „durchaus die Entscheidung des Urteils zu veröffentlichen“, habe jedoch zuvor die Verteidiger um eine Stellungnahme gebeten. Zwar hätten die Anwälte in dieser Frage gar kein Mitspracherecht, doch erscheine es sinnvoll, die Beteiligten vor der Veröffentlichung des schriftlichen Urteils anzuhören – schließlich spiele in diesem Strafverfahren auch das Steuergeheimnis und Persönlichkeitsrechte eine Rolle, daher sei eine sorgfältige Abwägung geboten.

Gestern lief diese Frist für Stellungnahmen der Verteidigung zur Urteilsveröffentlichung ab. „Wir handhaben das im Übrigen in allen Fällen gleich, egal ob es um Lieschen Müller oder Uli Hoeneß geht.“, stellt Andrea Titz klar. „Das Gericht beabsichtigt zu veröffentlichen“, allerdings erst, nachdem die Staatsanwaltschaft München den Entwurf einer anonymisierten Fassung des Urteils der Verteidigung zur Stellungnahme vorgelegt hat.

Diese ungewöhnlich umfangreiche Beteiligung der Verteidigung dürfte neue Fragen aufwerfen.

Nachtrag: Das schriftliche Urteil ist nun doch schon heute online verfügbar.

Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung im Sinne des § 257 c StPO. Gespräche zur Anbahnung einer solchen Verständigung im Sinne der §§ 202 a, 212 StPO haben nicht stattgefunden. (S. 23 UA)


13 Kommentare zu “Hoeneß-Urteil: Landgericht München dreht bei

  1. Welche Fragen wirft die un­ge­wöhn­lich um­fang­rei­che Be­tei­li­gung der Ver­tei­di­gung denn auf?

  2. Es geht hier in der Tat um das Steuergeheimnis des Uli Hoeneß, das durch eine zu wenig anonymisierte Urteilsveröffentlichung verletzt werden kann im Zweifel auch Vorrang hat.

    Dass die Münchener Justiz keine Lust hat, sich mit Abmahnungen und Anträgen auf Erlasse von einstweiligen Verfügungen gege sich oder wegen Haftungsansprüchen von Zeitungen aus demselben Grund, weil diese von Hoeneß abgemahnt wurden, herumzuschlagen, kann ich auch nachvollziehen.

    • @Thorsten:

      Es geht hier in der Tat um das Steu­er­ge­heim­nis des Uli Ho­eneß, das durch eine zu we­nig an­ony­mi­sierte Ur­teils­ver­öf­fent­li­chung ver­letzt wer­den kann im Zwei­fel auch Vor­rang hat.

      Das ist natürlich völlig klar, dass das Steuergeheimnis nicht verletzt werden darf, die bayrische Justiz hat sich damit auch schon genug Ärger eingehandelt. Einer Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht ist aber durchaus zuzutrauen, ein Urteil ausreichend zu anonymisieren – abgesehen davon sollten wegen des Mündlichkeitsprinzips die meisten Vorgänge ohnehin schon in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache gekommen sein.

      Auch der Bundesfinanzhof veröffentlicht seine Urteile anonymisiert, es ist also durchaus gängige (Gerichts-) Praxis.

      • @Strafakte.de: Wollen Sie nicht im Ernst sagen, dass es ausreichen würde, das Urteil in der Strafsache W5 KLs 68 Js 3284/13 zu anonymisieren = die Angeklagten und weitere Beteiligte nur noch mit Buchstaben statt mit vollem Namen zu bezeichnen? Kennen Sie eine BFH-Entscheidung, die dies in einem Fall tut, in dem der Kl. aller Welt von Person bekannt ist?

        • @Gast:

          § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO lässt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses ausdrücklich zu, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Nach Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Hamm NJW 1981, 356; Rüsken, in: Klein, AO, 12. A., 2014, § 30 Rn. 200) ist in Steuerstrafverfahren von erheblicher Bedeutung ein solches zwingendes öffentliches Interesse gegeben, das Informationen an die Öffentlichkeit rechtfertigt. Das Steuergeheimnis vermittelt keinen Anspruch darauf, dass wesentliche Informationen eines Gerichtsverfahrens geheim gehalten werden. Es stellt deshalb keine Verletzung des Steuergeheimnisses dar, wenn gerichtliche Entscheidungen veröffentlicht werden, selbst wenn infolgedessen die Beteiligten nicht anonym bleiben oder Umstände preisgegeben werden, deren Geheimhaltung der Betroffene erstrebt. Anderes gilt nur, wenn geheimhaltungswürdige Tatsachen i.S.d. §§ 171b, 172 GVG vorliegen (Rüsken, a.a.O., Rn. 59b).

  3. Also wenn man das Urteilübersenden als Akteneinsicht definiert liegt das LG gar nicht so falsch, wenn es dem Verurteilten erst einmal rechtliches Gehör gewährt. Das ist bei Akteneinsichtsgesuchen nicht Verfahrensbeteiligter, die ein berechtigtes Interesse geltend machen (müssten), gang und gäbe und beruht auf verfassungsrechtlichen Vorgaben (2 BvR 67/06). Bei Steuerhinterziehung kann man dann zusätzlich noch den Topos „Steuergeheimnis“ bemühen. Zumal die Grenze zwischen den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den tatrelevanten steuerlich bedeutsamen Feststellungen (Steuerklasse , sonstige Einkünfte, die ggf. in die Steuerschadensberechnung einfließen). auch etwas fließend ist.
    Dass ein Professor, dessen Hauptanliegen offenbar das Verbreiten seiner „heimlicher-Deal“-These ist, ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsabschrift haben soll, kann man vielleicht auch anzweifeln, zumal er außer dem obligatorisch zu protokollierenden „Das Urteil beruht nicht….“ kaum im Urteilstext Stellen finden wird, die da lauten:“ Das haben wir mal so protokolliert, aber in Wahrheit war es ganz anders:…“

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