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Grundsätze des Zeugenbeweises

Der Zeugenbeweis ist wohl eines der wichtigsten Beweismittel, das die Strafprozessordnung zur Wahrheitserforschung zur Verfügung stellt. Ein Zeuge ist ebenso wie ein Sachverständiger ein persönliches Beweismittel, der seine eigene, persönliche Wahrnehmung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang bekunden soll1.

Die besondere Natur des Zeugenbeweises erkannte schon das Reichsgericht2, weswegen dieser in der Regel auch nicht durch ein anderes Beweismittel ersetzbar ist3. Aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz (§§ 250 ff. StPO) folgt, dass das Gericht alle Beweise selbst erheben muss und diese nicht durch Surrogate ersetzen darf. Deshalb sind Zeugen durch das Gericht grundsätzlich persönlich zu vernehmen und deren Aussage darf nicht durch Verlesung der Niederschrift einer früheren Vernehmung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Insofern gilt ein Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundsbeweis.

Keine Meinungen, Schlussfolgerungen oder Werturteile

Die Aussage des Zeugen beschränkt sich auf seine eigenen Wahrnehmungen über einen in der Vergangenheit liegende Tatsache, nicht aber bloße Meinungen, Schlussfolgerungen oder Werturteile4. Dies schließt zwar einfache Bewertungen des individuell Wahrgenommenen nicht aus, z.B. den Eindruck vom Trunkenheitsgrad5, von der Glaubwürdigkeit einer Person6 oder dessen Ruf7 – sofern diese Bewertungen an konkrete Tatsachen anzuknüpfen vermögen8. Ein Zeuge sagt allerdings auch dann über Tatsachen aus, wenn dieser zur näheren Kennzeichnung seiner tatsächlichen Beobachtungen sich auch Schlussfolgerungen und Werturteile bedient, die seiner Lebenserfahrung entnommen sind9, was häufig bei Polizeizeugen der Fall ist.

Es ist Aufgabe des Richters, den Zeugen anzuhalten, zwischen Wahrnehmungen und Wertungen oder Schlussfolgerungen sowie zwischen dem, was er selbst wahrgenommen und was er von anderer Seite gehört hat, zu unterscheiden.

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Die Zeugenvernehmung aus der Perspektive des Richters // Foto: Wikipedia/ACBahn (CC BY 3.0) – bearbeitet

Zeugenbeweis oft unzuverlässig

Zurecht gelten Zeugen allerdings zugleich als das unzuverlässigste Beweismittel überhaupt. Ein Hauptgrund für Missverständnisse und letztlich unzutreffende Zeugenaussagen ist sehr häufig, dass Zeugen Lücken in ihrer Wahrnehmung durch eigene Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen ausfüllen, ohne dies dem Gericht gegenüber deutlich zu machen. Die Aufgabe, aus den vom Zeugen bekundeten Fakten Rückschlüsse zu ziehen, obliegt jedoch allein dem Gericht und nicht einem Zeugen.

Hinzu kommt, dass es für das Gericht schwierig bis fast unmöglich ist, einen lügenden Zeugen zu entlarven. Es gehört in den Bereich der „Küchenpsychologie“ zu glauben, dass Lügner eher schwitzen, Augenkontakt vermeiden, den Blick abwenden und nervös mit ihren Fingern spielen oder den Füßen wippen würden. Anders als die meisten Menschen denken, gibt es allerdings keinen wissenschaftlich erwiesenen Zusammenhang zwischen Täuschung und der nonverbalen Kommunikation, also Mimik und Gestik. Es gebe daher wohl höchstens eine Fifty-fifty-Chance, eine Person der Falschaussage zu überführen, wenn keine weiteren Erkenntnisse vorliegen.

  1. BGHSt 22, 347 [348] []
  2. RGSt 47, 100 [104 f.]: Der Zeuge hat in der Regel über Vorgänge zu berichten, die abgeschlossen in der Vergangenheit liegen. Er gibt aber nicht die Vorgänge selbst wieder, sondern nur die Wahrnehmungen, die er über sie gemacht hat. Hierbei kommt es ganz wesentlich auf das Auffassungsvermögen, das Urteil und die Gedächtnisstärke des Zeugen an, sowie auf seine Fähigkeit, streng sachlich zu berichten, auf seine persönliche Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit u. dgl. Das Ergebnis der Wahrnehmungen und ihre Wiedergabe sind m.a.W. regelmäßig durchaus persönlicher Art. Ein Zeuge kann daher in der Regel nicht durch einen anderen Zeugen und zumeist auch nicht durch ein anderes Beweismittel beliebig ersetzt werden, ist in diesem Sinne vielmehr unersetzbar.“ []
  3. BGHSt 32, 115 [127] – Großer Senat []
  4. RGSt 57, 412, 413 []
  5. RGRspr. 3, 812 []
  6. RGSt 26, 70, 71 []
  7. RG JW 1930, 760 []
  8. BGHSt 37, 162 [164], BGHSt 39, 251 [254] []
  9. BGH NStZ 1981, 94, RGSt 37, 371 []

5 Kommentare zu “Grundsätze des Zeugenbeweises

  1. Was ist von folgender „Küchenpsychologie“ zu halten?:
    1/3 der Zeugen lügt, 1/3 irrt und 1/3 schildert korrekt die eigene Wahrnehmung.

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