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Fristverlängerung muss schon sein

Strafverteidiger dürfen sich gegenüber anderen Rechtsanwälten glücklich schätzen: Es gibt nur wenige Fristen, die eingehalten werden müssen und nicht zu verlängern sind – allen voran die Revisionsbegründungsfrist. Ein äußerst beliebter Fehler, vor allem von Zivilrechtlern. Auch die Rechtsmittelfristen, etwa Berufung und Revision sind einzuhalten, wobei grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, denn stets gilt:

Die Dummheit seines Verteidigers kann dem Angeklagten nicht angelastet werden.

So soll der Vorsitzende einer Hamburger Strafkammer auch schon einmal – wegen der Fürsorgepflicht des Gerichts – den Rechtsanwalt einer auf Revisionen spezialisierte Kanzlei beigeordnet haben, nachdem der Zivilrechtler als Verteidiger die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragt hatte und dann in den Urlaub gefahren war.

Auf Fristverlängerung darf der Rechtsanwalt vertrauen

Was Antrags- und Stellungnahmefristen angeht, müssen sich Staatsanwaltschaften und auch Gerichte jedoch in Geduld üben, denn diese können (praktisch beliebig) verlängert werden. Der Bundesgerichtshof hat dies – in einer Zivilsache – nun gerade noch einmal bekräftigt, was allerdings schon länger ständige Rechtsprechung ist. Ein Rechtsanwalt darf auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung grundsätzlich vertrauen, sofern deren Verlängerung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

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Nach dem Bundesgerichtshof darf ein Rechtsanwalt also grundsätzlich darauf vertrauen, dass seinem ersten Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Überlastung durch Arbeit oder Urlaub dargelegt hat. Er muss sich auch nicht vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag stattgegeben wurde, sofern er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Fristverlängerung vertrauen durfte.

BGH, Beschluss vom 26.01.2017 – IX ZB 34/16