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Fristablauf am regionalen Feiertag

Heute ist mit Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland ein gesetzlicher Feiertag (Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG). In Hamburg ist dagegen ein „ganz normaler“ Arbeitstag, auf den auch einige Fristabläufe fallen.

So fällt der Fristablauf der Ermittlungserzwingungsklage, gerichtet an das Oberlandesgericht München auf den heutigen dortigen Fronleichnam. Was ist bei solchen Fristen zu beachten, die heute ablaufen – kann sich derjenige, der diese Frist einzuhalten hat, auf den hiesigen Feiertag berufen, oder kommt es darauf an, ob der Feiertag auch am Ort des Gerichtes oder der Behörde gefeiert wird?

Antwort gibt § 43  Abs. 2 StPO i.V.m. den regionalen Feiertagsgesetzen (z.B. BayFTG):

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Dass Fronleichnam ein „gesetzlicher Feiertag“ ist, regelt dann das Landes-Feiertagsgesetz.
§ 43 Abs. 2 StPO erfasst nämlich nur allgemeine Feiertage und nicht auch staatliche geschützte Feiertage wie z.B. Mariä Empfängnis (BayObLGSt 1957, 131).

Einen solchen Fall des Fristablaufs an einem regionalen, nicht bundeseinheitlichen Feiertag hatte auch das Oberlandesgericht Celle (allerdings in Zivilsachen) zu beantworten:

Die Einordnung als allgemeiner Feiertag richtet sich nach dem Sitz desjenigen Gerichts, bei dem die Prozesshandlung vorzunehmen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 222, Rn. 1). 

Mangels abweichender Fristenregelungen im Grundgesetz oder BVerfGG gilt dies übrigens auch für Verfassungsbeschwerden.