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Das „fehlende“ Tatmotiv

Eine kleine Weisheit, über die ich gerade gestolpert bin:

Dem Tatmotiv kommt in der Beweiswürdigung regelmäßig eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Wenn ein Gericht dies nicht zu erkennen vermag und deshalb zugunsten des Angeklagten den Schluss ziehe, ein Motiv „fehle“, ist dies rechtsfehlerhaft. Ein bloß unaufklärbares Motiv ist nicht gleichbedeutend mit einem tatsächlich fehlenden Tatmotiv, welches tatsächlich ein nicht unerhebliches Entlastungsindiz wäre (BGH NStZ-RR 2009, 90).